OGH vom 05.12.1996, 6Ob2138/96x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner S*****, vertreten durch Dr.Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wider die beklagte Partei L***** Sparkasse, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen S 1,275.996,16 infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 2 R 38/96x-47, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 41 Cg 1197/92h-38, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit S 23.375,27 (darin S 3.895,88 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, der bis zum Beginn seines Ruhestandes am bei der W***** Versicherungsanstalt arbeitete und ein Hotel führte, beanspruchte im November 1987 zur Umschuldung bei der beklagten Partei einen Kredit. Diese gewährte ihm einen Abstattungskredit über S 8,300.000,--, der ihm unter dem Konto Nr. 0007-524143 zur Verfügung gestellt wurde. Am unterfertigte der Kläger den Kreditvertrag, der unter anderem folgendes vorsieht:
"Zur weiteren Besicherung aller Forderungen und Ansprüche, die uns aus diesem Kredit- bzw Schuldverhältnis erwachsen sollten, verpfänden Sie uns die Ihnen zustehenden Ansprüche aus Lohn- und Gehaltsbezügen sowie aus Pensionsbezügen gegenüber Ihrem Arbeitgeber als auch gegen ihre Pensionsauszahlungsstelle. Weiters erstreckt sich diese Abtretung auf alle Sonderzahlungen sowie auf Abfertigungsansprüche und sonstige Sonderleistungen. Diese Verpfändungen werden mittels sep. Schriftverkehr begründet.
Sie ermächtigen uns, unsere sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu Lasten dieses Kredites sowie die aus diesem Kreditverhältnis entstehenden Forderungen zu Lasten anderer Kreditkonten, insbesondere zu Lasten Konto Nr. 0001-987171 abzudecken."
Auf das in dieser Vereinbarung genannte, vom Kläger ebenfalls anläßlich der Krediteinräumung 1987 eröffnete Girokonto Nr. 0001-987171 wurden in der Folge die gesamten Bezüge des Klägers überwiesen. Ende 1990 beauftragte die beklagte Partei die W***** Versicherung, die pfändbaren Bezügeteile auf das Kreditkonto zu überweisen.
Anläßlich der Eröffnung des Kontos Nr. 0001-987171 (Gehaltskonto) erklärte der Kläger, die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen zur Kenntnis zu nehmen. Diese Geschäftsbedingungen lauten unter anderem wie folgt:
"Unterhält der Kunde mehrere Konten, so kann die Kreditunternehmung in allen Fällen Forderungen gegen Verbindlichkeiten aufrechnen, der Kunde aber nur insoweit, als seine Forderungen von der Kreditunternehmung anerkannt sind, in derselben Währung bestehen und die Verpflichtungen übersteigen."
Anläßlich seiner Pensionierung erwuchs dem Kläger gegen seine Dienstgeberin ein Abfertigungsanspruch von S 2,826.878,-- brutto. Aufgrund eines zugunsten der beklagten Partei bestehenden Drittverbotes überwies die Dienstgeberin von diesem Abfertigungsbetrag S 770.509,71 an die beklagte Partei auf das Kreditkonto des Klägers. Ein weiterer Betrag von S 1,584.756,86 wurde auf das Gehaltskonto des Klägers zur Anweisung gebracht. Diesen Betrag hatte die Dienstgeberin als unpfändbaren Teil der Abfertigung errechnet. Bei richtiger Berechnung beträgt der pfändungsfreie Betrag allerdings nur S 1,310.960,--.
Das Gehaltskonto des Klägers wies am einen Debetsaldo von S 308.905,80 auf. Als Folge der Überweisung von S 1,584.746,96 (und zweier weiterer nicht streitgegenständlicher Kontobewegungen von minus S 400,-- und plus S 550,--) entstand ein Guthaben des Klägers von S 1,275.996,16. Am buchte die beklagte Partei dieses Guthaben auf das Abstattungskreditkonto um und verringerte damit den dort bestehenden Debetsaldo.
Mit Schreiben vom hatte die W***** Versicherungsanstalt den Kläger über die Höhe seines Abfertigungsanspruches und der Abzüge informiert, sowie daß der restlich ergebende Nettobetrag von S 1,585.301,96 auf das Gehaltskonto überwiesen werde. Dieses Schreiben erhielt der Kläger jedoch nicht per Post, es wurde ihm Ende März 1991 direkt vom Landesdirektor der genannten Versicherung überreicht. Die Versicherung teilte der beklagten Partei mit Schreiben vom mit, daß mit dem Kläger eine einvernehmliche Lösung seines Dienstverhältnisses zum vereinbart worden sei, daß die Überweisung aus dem letzten Bezug vom März 1991 an die beklagte Partei bereits erfolgt sei, daß aus der Endabrechnung (Abfertigung) S 770.509,71 an die beklagte Partei ergehen werden und diese mit 70 % der pfändbaren Bezüge im ersten Rang hinsichtlich Folgeprovisionen und des Pensionszuschusses vorgemerkt bleibe. Welchen Inhalt allfällige Telefonate bzw Korrespondenzen zwischen der beklagten Partei und der W***** Versicherung gehabt haben, konnte nicht festgestellt werden. Die gegenständliche Überweisung von S 1,585.301,96 hatte mit der Zession nichts zu tun.
Am erhielt der Kläger den Beleg über die Überweisung des genannten Betrages auf sein Gehaltskonto, am jenen über die Umbuchung des restlichen Habensaldos von S 1,275.996,16 auf das Kreditkonto. Ungefähr zur gleichen Zeit wurde dem Kläger das genannte Schreiben der Dienstgeberin vom ausgehändigt. Am beschwerte sich die Kläger erfolglos beim Direktor der beklagten Partei über die Umbuchung und ersuchte um Auszahlung zumindest eines Betrages von S 35.000,-- zur Deckung seines Unterhaltes. Dieser Betrag wurde ihm in der Folge auch ausgezahlt.
Der Kläger begehrt die Zahlung von S 1,275.996,16 samt 12,5 % Zinsen seit mit der Behauptung, beim Guthaben in dieser Höhe, das von der klagenden Partei am widerrechtlich abgebucht worden sei, habe es sich um einen nicht pfändbaren Bezug gehandelt. Aufgrund verschiedener Kontaktaufnahmen sei abgeklärt gewesen, daß der Klagebetrag nicht angetastet werden dürfe und dem Kläger zur Verfügung zu stellen sei. Nur deswegen habe seine Dienstgeberin den Betrag auf das Konto des Klägers bei der beklagten Partei zur Anweisung gebracht. Wäre eine diesbezügliche Klarstellung nicht erfolgt, wäre der Betrag dem Kläger anderweitig ausgezahlt worden. Der Kläger sei gezwungen mit Fremdkapital zu arbeiten, wofür er derzeit 12,5 % aufzuwenden habe, diese mache er aus dem Titel des Schadenersatzes geltend.
Die beklagte Partei wandte ein, die am getätigte Umbuchung stelle keine Pfändung dar, sodaß sich die Frage, ob es sich dabei um pfändbare oder nicht pfändbare Bezüge handle, nicht stelle. Zu dieser Umbuchung sei sie aufgrund der vom Kläger am unterfertigten Vereinbarung, aber auch aufgrund der AGBKr berechtigt gewesen. Der Kläger erleide im übrigen keinen Zinsenverlust, weil der Betrag einem Kreditkonto gutgebucht worden sei, auf welchem er bei der beklagten Partei jedenfalls mehr als 12,5 % Verzugszinsen zu entrichten habe.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 967.054,20 und wies ein Mehrbegehren auf Zahlung von S 308.941,90 sowie das gesamte Zinsenbegehren ab. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung folgte das Erstgericht der ihm mit Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom überbundenen Rechtsansicht und führte aus, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, über den auf dem Gehaltskonto eingelangten pfändungsfreien Teil der Abfertigung zu verfügen, weil nach § 293 Abs 1 und 2 EO die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden könne und jede diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ohne rechtliche Wirkung sei. Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, über das Guthaben auf seinem Gehaltskonto vor Inanspruchnahme durch die beklagte Partei zu verfügen. Vom pfändungsfreien Teil der Abfertigung in Höhe von S 1,310.960,-- sei der Negativsaldo auf dem Gehaltskonto von S 308.905,80 und der dem Kläger überlassene Betrag von S 35.000,-- abzuziehen, sodaß sich ein Betrag von S 967.054,20 ergebe, über den die beklagte Partei unberechtigt verfügt habe. Sie sei zur Zurückzahlung an den Kläger zu verpflichten, zumal zwischen den gegenseitigen Forderungen kein rechtlicher Zusammenhang bestanden habe. Über die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Zinsen seien keine Beweise erbracht worden, der gesetzliche Zinssatz sei jedenfalls durch die Zinsenersparnis abgedeckt, die dem Kläger dadurch zugutegekommen sei, daß der vom seinem Gehaltskonto abgebuchte Betrag auf sein Kreditkonto umgebucht worden sei. Dem Kläger sei daher kein Zinsschaden entstanden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge, änderte aber in teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers das Ersturteil dahin ab, daß es die Beklagte zur Zahlung von S 1,240.841,16 samt 4 % Zinsen seit verurteilte und nur ein Mehrbegehren von S 35.155,-- sowie das Zinsenmehrbegehren abwies.
Auszugehen sei davon, daß von der Abfertigung des Klägers ein Teilbetrag von S 1,310.960,-- der am auf das Gehaltskonto des Klägers überwiesenen Abfertigung nicht der (Lohn-) Pfändung unterworfen sei. Die der beklagten Partei eingeräumte Berechtigung, über ein Gehaltskontoguthaben zu verfügen, sei insoweit ein nach § 293 Abs 2 EO wirkungsloses Rechtsgeschäft, als der Gehaltsempfänger faktisch keine Möglichkeit gehabt habe, über das dem pfändungsfreien Teil der Abfertigung entsprechende Kontoguthaben vor Inanspruchnahme durch den im vorhinein berechtigten Gläubiger zu verfügen. Bei der Beurteilung, wieweit der Vollstreckungsschutz reiche, komme es ausschließlich auf die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte übliche Vorgangsweise im Rahmen der Gehaltszahlung an. Es sei daher nicht entscheidend, ob es dem Kläger möglich gewesen wäre, auf andere Weise als durch Überweisung auf sein Gehaltskonto die Abfertigungszahlung zu erlangen. Da die Abbuchung des Habensaldos vom Gehaltskonto des Klägers an jenem Tag erfolgt sei, an dem dieser erstmals von der Gutschrift erfahren habe, sei ihm eine Verfügung über den pfändungsfreien Abfertigungsteil nicht möglich gewesen, sodaß die der beklagten Partei bereits früher eingeräumte Möglichkeit, über das Gehaltskonto zu verfügen, nach § 293 Abs 2 EO ohne rechtliche Wirkung sei. Auch eine Aufrechnung sei unzulässig, weil es am rechtlichen Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung fehle. Zweck der Pfändungsschutzbestimmungen sei es, dem Lohn-(Gehalts-)empfänger einen gesetzlich festgelegten Teil des Arbeitseinkommens ohne Schmälerung durch Exekutionen oder solchen gleichkommende Rechtsgeschäfte zukommen zu lassen. Werde eine (einem Arbeitseinkommen entsprechende) Abfertigung auf ein Gehaltskonto überwiesen, die nur zum Teil der Pfändung unterliege, sei ein Debetsaldo auf dem Gehaltskonto primär durch den der Pfändung unterliegenden Teil abzudecken. Der Kläger habe im vorliegenden Fall die Aufrechnung der beklagten Partei mit dem auf dem Gehaltskonto bestehenden Debetsaldo aber nicht in Zweifel gezogen. Sein Anspruch ergebe sich in Höhe des überwiesenen pfändungsfreien Betrages abzüglich des Debetsaldos auf dem Gehaltskonto und abzüglich der ihm ausgezahlten S 35.000,--, daher mit S 1,240.841,16. Der Kläger sei auch zur Forderung der gesetzlichen Zinsen nach § 1333 ABGB ohne Nachweis eines Schadens ab Verzug, dies sei im vorliegenden Fall mangels anderer Anhaltspunkte ab Zustellung der Klage als gerichtliche "Einmahnung" berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu der erheblichen Rechtsfrage, inwieweit Verfügungen über ein Gehaltskonto den Pfändungsschutz auf unzulässige Weise unterlaufen könnten, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Abfertigungen eines Arbeitnehmers sind nach § 291 d Abs 1 EO nur beschränkt pfändbar. Zur Sicherung der freien Verfügbarkeit des Arbeitnehmers auf die nicht der Pfändung unterworfenen Teile seines Einkommens ordnet § 293 EO zwingend an, daß die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann (Abs 1). Jede diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung (Abs 2). Die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schade vorsätzlich zugefügt wurde (Abs 3).
Die vertragliche Verpfändung aller Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anläßlich der Krediteinräumung im Jahr 1987, aber auch die vereinbarten AGBKr, die eine Aufrechnung von Forderungen gegen Verbindlichkeiten vorsehen, waren daher von vornherein insoweit unwirksam, als sie auch die pfändungsfreien Teile des Arbeitseinkommens erfaßten. Der Ansicht des Berufungsgerichtes ist zuzustimmen, daß in jenen Fällen, in denen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die Zahlung von Entgelten auf ein bezeichnetes Gehaltskonto vereinbart ist, die einem Gläubiger eingeräumte Berechtigung über ein Gehaltskontoguthaben zu verfügen, dann wirkungslos ist, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hatte, über ein aufgrund der Überweisung eines pfändungsfreien Gehaltsteiles entstehendes Kontoguthaben zu verfügen, also wie im vorliegenden Fall Gutschrift und Umbuchung unmittelbar aufeinander folgen. Die Ansicht der beklagten Partei, der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber sei erloschen, sobald der bargeldlos überwiesene Bezug auf dem Bankkonto gutgeschrieben werde, damit entfalle auch die Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Pfändungsschutz, erst nach der Abhebung greife bei der Fahrnispfändung der Schutz des § 251 Z 7 EO ein, diese Schutzlücke sei durch Analogie zu schließen, kann nicht beigepflichtet werden. Im Bereich der Forderungspfändung gilt erst seit der am in Kraft getretenen EO-Novelle 1991, mit welcher die Pfändungsbeschränkungen des Lohnpf.G neu geregelt und erweitert wurden, der Kontenschutz des § 292 i EO: Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto des Verpflichteten bei einer Bank oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht (Abs 1). Dieser Kontenschutz setzt allerdings voraus, daß die Pfändung noch besteht (vgl Stein/Jonas, Komm zur ZPO Rz 3 zu § 850 k, dem § 292 i EO nachgebildet wurde). Die schon vor der Überweisung des pfändungsfreien Teiles der Abfertigung auf das Girokonto vereinbarte Pfändung war aber ebenso wie die vereinbarte Aufrechnung nach den zwingenden Bestimmungen des § 293 EO unwirksam. Vor eingetretener Verfügungsmöglichkeit des Schuldners über das auf sein Gehaltskonto überwiesene pfändungsfreie Guthaben war mangels eines rechtlichen Zusammenhanges im Sinne des § 293 Abs 3 EO jedenfalls auch eine Aufrechnung nicht möglich (vgl auch Koziol, Zur Reichweite gesetzlicher Abtretungs- und Pfändungsverbote in RdW 1986, 262). Die beklagte Partei, der aus dem Schreiben der Arbeitgeberin des Beklagten vom die nach pfändbaren und unpfändbaren Teilen der Abfertigung auf Kredit- und Girokonto erfolgenden Überweisungen überdies bekannt waren, ist daher zur Rückzahlung des zu Unrecht umgebuchten pfändungsfreien Betrages zu verpflichten.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.