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OGH vom 18.09.2014, 1Ob160/14g

OGH vom 18.09.2014, 1Ob160/14g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Dipl. Ing. D***** G*****, wegen Ablehnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 13 Nc 21/14h 2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies mit Beschluss vom die Anträge der Antragstellerin vom 7. und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich zurück (Punkt 1.) und trug der Antragstellerin gemäß § 98 ZPO auf, binnen vier Wochen einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen (Punkt 2.). Mit weiterem Beschluss vom wies es den am selben Tag überreichten Schriftsatz der Antragstellerin samt „Zusatzdokumenten“ zurück. Ein Senat des Oberlandesgerichts Wien bestätigte mit Beschluss vom Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses vom und hob Punkt 2. dieses Beschlusses sowie den Beschluss des Erstgerichts vom ersatzlos auf. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien wurde der Antragstellerin jedenfalls am zugestellt. Sie lehnte daraufhin erkennbar nur wegen der Bestätigung der Zurückweisung ihrer Verfahrenshilfeanträge vom 7. und mit einem am eingelangten Schriftsatz die Mitglieder dieses Senats des Oberlandesgerichts ab.

Das Oberlandesgericht Wien wies den „Ablehnungsantrag“ der Antragstellerin zurück. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die Bewilligung der Verfahrenshilfe bestehe kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Ablehnung wegen Befangenheit, weil selbst deren Bejahung am Prozessausgang nichts mehr ändern könnte. Aus dem Vorbringen lasse sich aus näher dargelegten Gründen auch kein Hinweis auf eine Befangenheit der abgelehnten Richter ableiten.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der Antragstellerin ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

Der Ablehnungsantrag erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verfahrenshilfeanträge der Antragstellerin vom 7. und , das bereits mit der Zustellung des insofern bestätigenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom rechtskräftig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) beendet worden war. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin jedenfalls am vom Oberlandesgericht ausgehändigt worden, was sie auch in ihrem Ablehnungsschriftsatz bestätigte. Selbst wenn es sich dabei nicht um eine ordnungsgemäße Zustellung gemäß § 89 ZPO iVm § 24 Z 1 ZustG handeln sollte, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Das ist hier der Fall. Damit war der Ablehnungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnte und die Antragstellerin nicht beschwert war (RIS Justiz RS0041933 [T22 bis T 25]; RS0045978 [besonders T 4]; RS0046032 [T5]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00160.14G.0918.000