OGH vom 12.01.1994, 3Ob144/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerd Tschernitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei G***** regGenmbH, ***** vertreten durch Mag.Dr.Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert S 230.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom , GZ 1 R 161/93-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom , GZ 6 C 51/91z-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die Vornahme der in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****registrierte Genossenschaft mbH wider die verpflichtete Partei E***** Gesellschaft mbH wegen S 706.744,50 sA zu AZ 9 E 7586/90 (nunmehr 9 E 3891/91) des Bezirksgerichtes Klagenfurt bewilligten Exekution durch Pfändung und Verkauf der vor dem *****hotel ***** westlich vorgelagerten See-Einbauten in der Wörtherseeparzelle *****, zu welchen unter anderem die Seebar, das Bootshaus und die Schiffsanlegeplätze gehören, samt allen Rechten, insbesondere den Zugangsrechten, sei unzulässig, abgewiesen und die klagende Partei schuldig erkannt wird, der beklagten Partei binnen 14 Tagen an Prozeßkosten S 133.159,20 (darin enthalten S 22.093,20 Umsatzsteuer und S 600,-- Barauslagen) zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 12.000,60 (darin enthalten S 1.700,10 Umsatzsteuer und S 1.800,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht bewilligte zu AZ 9 E 7586/90 (nunmehr: 9 E 3891/91) mit Beschluß vom der Beklagten als betreibender Partei wider die E***** Gesellschaft mbH als verpflichtete Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 706.744,50 sA die Exekution durch Pfändung und Verkauf der vor dem *****hotel ***** westlich vorgelagerten See-Einbauten auf der Wörtherseeparzelle der Republik Österreich *****. Die Pfändung erfolgte am .
Gegen diese Exekution erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, daß ihr das Eigentum an den in Exekution gezogenen Sachen zustünde. Sie habe mit Kaufvertrag vom Eigentum an 3940/10.000stel Anteilen der EZ ***** erworben. Zu dieser Liegenschaft gehörten auch die in Exekution gezogenen See-Einbauten. Den genannten Miteigentumsanteil habe die Klägerin von Günther T***** erworben. Dieser habe die gesamte EZ ***** durch Übergabs- bzw. Kaufvertrag im Jahre 1985 von seiner Mutter Hilde T***** erhalten bzw. gekauft. Die See-Einbauten seien mit dem Übergabsvertrag im Jahre 1985 von Hilde T***** an Günther T***** übergeben worden. Somit sei Günther T***** auch Eigentümer dieser Einbauten geworden. Die in Exekution gezogenen Einbauten stellten Zubehör des Betriebs des Hotels ***** dar. Sie seien wesentlicher Teil des wirtschaftlichen Unternehmens Hotel- und Restaurantbetrieb *****. Die Seebar sei versorgungsmäßig mit der EZ ***** verbunden, von dieser Liegenschaft aus werde sie auch mit Strom und Wasser versorgt. Aufgrund des von ihr behaupteten Eigentumsrechtes begehrte die Klägerin daher, die zugunsten der Beklagten bewilligte Exekution hinsichtlich der See-Einbauten für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte wendete ein, daß die Klägerin nicht Eigentümerin der gepfändeten See-Einbauten sei. Letztere seien auch nicht Zubehör der Liegenschaft EZ *****. Hilde T***** habe keine Übertragung der See-Einbauten an Günther T***** im Jahre 1985 vorgenommen. Vielmehr habe die E***** Gesellschaft mbH mit Kaufvertrag vom von den Eheleuten Hilde und Dr.Otto T***** die See-Einbauten gekauft und übergeben erhalten. Günther T***** habe diesem Kaufvertrag zugestimmt, da er berechtigt gewesen sei, die See-Einbauten bis auf Widerruf zu benützen. Es sei seit die E***** Gesellschaft mbH Eigentümerin der See-Einbauten, weshalb mangels Eigentums des Günther T***** die Klägerin an den See-Einbauten kein Eigentum habe erwerben können. Eine allfällige Zubehöreigenschaft der See-Einbauten sei spätestens mit Kaufvertrag vom aufgehoben worden. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich der Miteigentumsanteile des Günther T***** an der EZ ***** zugunsten der Klägerin sei nach Pfändung der See-Einbauten erfolgt, weshalb die Klägerin aufgrund der vorangegangenen Pfändung nur ein mit dem Pfandrecht belastetes Eigentum an den See-Einbauten habe erwerben können.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren statt und erklärte die zugunsten der Beklagten bewilligte Exekution für unzulässig. Es traf, soweit dies noch für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, folgende Feststellungen:
Am sind in Maria Wörth auf der der Republik Österreich gehörigen Wörtheseeparzelle ***** (öffentliches Wassergut) gelegene See-Einbauten, und zwar eine Strandbar und ein Floß mit dazugehörigem Bootssteg mit Seitenarmen durch pfandweise Beschreibung gepfändet worden. Die gepfändeten See-Einbauten wurden als Superädifikat bezeichnet. Bei den gepfändeten See-Einbauten handelt es sich ausnahmslos um die nördlich des Grundstückes ***** gelegenen See-Einbauten. Die See-Einbauten vor dem Grundstück ***** der *****, repräsentiert durch das Hotel *****, sind nicht gepfändet worden. Konkret bestehen die gepfändeten See-Einbauten aus einer Plattform mit Bar (Seebar), der Marina West, dem Floß I, dem Floß II, und der schwimmenden Marina Nord. Die Marina West und auch die Plattform mit Bar sind mittels Piloten auf dem Seegrund verankert. Die Flöße und die Marina Nord sind schwimmende Anlagen, und zwar gezimmerte Plattformen, welche mit den sie tragenden Barrels verbunden wurden. Die Flöße und die Marina Nord können örtlich jederzeit verändert werden.
Die ursprünglichen See-Einbauten vor dem Grundstück ***** wurden von Dr.Otto T*****, dem Vater des Günther T*****, errichtet. Auch eine Bootshütte, die früher im Bereich der See-Einbauten gelegen war, wurde von Dr.Otto T***** errichtet. Sämtliche See-Einbauten waren schon in den "Siebzigerjahren" vorhanden, allerdings in anderer Form. An den See-Einbauten wurden ständig Veränderungen vorgenommen. Im Jahre 1982 ist der gesamte See-Einbau "verändert und neu hergestellt" worden. Auf einer fest verankerten Plattform befindet sich nun die aus Holz errichtete, nur für den Sommerbetrieb eingerichtete, gegenständliche Seebar.
Alleineigentümerin der EZ *****, auf welcher sich das Hotel ***** befindet, war bis 1985 Hilde T*****, die Mutter des Günther T*****. Im Jahre 1981 war aus der ursprünglichen Liegenschaft ***** der westliche Teil des Grundes, das derzeitige Grundstück *****, abgetrennt worden, und zwar zugunsten der K***** Baugesellschaft mbH. In diesem Kaufvertrag hatte sich Hilde T***** für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks ***** das Gehrecht über das Grundstück ***** (nunmehr: *****) zu den auf dem Grundstück ***** gelegenen, streitgegenständlichen See-Einbauten vorbehalten. In diesem Kaufvertrag wurde auch festgelegt, daß die Gäste des Hotels ***** berechtigt sind, dieses Gehrecht auszuüben. Hilde T***** verpflichtete sich, bis das Dach und die Aufbauten des See-Einbaues (Bootshaus, Sonnenbad, Sauna, WC) bis auf Brückenniveau abzutragen, sodaß nur mehr die Strandbar und der dazugehörige Wirtschaftsraum als Aufbau über Brückenniveau erhalten blieben.
Mit Kaufvertrag vom veräußerte Hilde T 6/10 ihrer Liegenschaft an ihren Sohn Günther T*****, die restlichen 4/10-Anteile übernahm Günther T***** mit Übergabsvertrag vom . Das Eigentum des Günther T***** wurde im Grundbuch einverleibt. Im genannten Übergabsvertrag wurde der Einbau in das öffentliche Wassergut mit S 500.000 bewertet. Hilde T***** wurde die Dienstbarkeit der Mitbenützung des Grundstückes ***** zu Badezwecken eingeräumt sowie das Gehrecht über dieses Grundstück zum und vom See-Einbau (Seebar). Mit dem Übergabsvertrag sollte der restliche Gutsbestand einschließlich der gegenständlichen See-Einbauten an Günther T***** übergeben werden. Die See-Einbauten wurden vor Abschluß der genannten Verträge und auch danach von Günther T***** benützt.
Nach Abschluß der Verträge im Jahre 1985 wurden im E*****hof Appartements geschaffen und teilweise Wohnungseigentum begründet. Die See-Einbauten mit der Strandbar standen nicht im Gemeinschaftseigentum der Miteigentümer, sondern gehörten stets zu dem Anteil, der durch Hotel und Restaurant ***** repräsentiert wurde.
Am schlossen Hilde und Dr.Otto T***** als Verkäufer sowie die ***** Gesellschaft mbH als Käuferin, vertreten durch Günther T*****, einen Kaufvertrag, in welchem festgehalten wurde, daß die genannten Ehegatten Eigentümer des See-Einbaus (Seebar) sowie des darauf errichteten Bootshauses und der Schiffsanlegeplätze seien und sie diesen See-Einbau an die oben genannte Käuferin verkaufen und übergeben bzw. daß die Käuferin den See-Einbau kauft und übernimmt. Günther T***** stimmte dem Kaufvertrag, da er Benützungsberechtigter war, ausdrücklich zu. Die E***** Gesellschaft mbH bewirtschaftete daraufhin im Jahre 1989 die gegenständlichen See-Einbauten.
Am 12.2. bzw. wurden zwischen den Optionsnehmern Dr.S***** und Dkfm.A***** (auch zugunsten einer von den Optionsnehmern erst zu gründenden Gesellschaft mbH, an welcher sie zur Gänze beteiligt sein sollten) und dem Optionsgeber Günther T***** Vereinbarungen bezüglich der Günther T***** gehörigen 4150/10.000stel Anteile ob der EZ ***** getroffen, wobei allen Beteiligten klar war, daß auch die streitgegenständlichen See-Einbauten Gegenstand der Optionsvereinbarung sein sollten. Am wurde von Dr.S***** und Dkfm.A***** die Klägerin gegründet. Diese hat im Hinblick auf die Optionsvereinbarungen an der Liegenschaft und auch an den See-Einbauten Investitionen getätigt und Umbauten durchgeführt.
Anläßlich einer Verhandlung des Amtes der Kärntner Landesregierung am trat Günther T***** als Eigentümer der See-Einbauten vor den Ufergrundstücken ***** auf. Dabei stellte er den Antrag, diese See-Einbauten nachträglich wasserrechtlich zu bewilligen. Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes erklärte in diesem Zusammenhang, daß für die titellose Inanspruchnahme der Parzelle 529/8 ***** ab Jänner 1987 ein Entgelt zu entrichten sei, wobei sich Günther T***** mit der vom Verwalter begehrten Rückverrechnung einverstanden erklärte. Ihm sind auch im Wege der Nachverrechnung schließlich Benützungsgebühren vorgeschrieben worden.
Am schloß die Klägerin (als Käuferin) mit Günther T***** (als Verkäufer) einen Kaufvertrag bezüglich 3940/10.000stel Liegenschaftsanteilen ob der *****, bestehend aus dem Grundstück *****. Als Vertragsgegenstand wurde auch das damit verbundene Zubehör samt See-Einbauten und das gesamte Inventar angeführt. Urkunden betreffend einen Erwerb der See-Einbauten durch die Klägerin wurden nicht hinterlegt.
Das Eigentumsrecht der Klägerin an den von Günther T***** erworbenen Liegenschaftsanteilen der EZ ***** war zum Zeitpunkt der Pfändung der See-Einbauten () noch nicht einverleibt. Erst am erfolgte die Einverleibung.
Die Seebar war seit jeher versorgungsmäßig vom E*****hof abhängig. Eine eigene Buchhaltung wurde für die Seebar nicht geführt, die Einnahmen und Ausgaben der Seebar wurden in der Buchhaltung des E*****hofs berücksichtigt. Eine Nutzung der See-Einbauten ist nur in Verbindung mit dem E*****hof möglich. Eine ausdrückliche Widmung dahingehend, daß die See-Einbauten dem Gebrauch des E*****hofes bestimmt wurden, gibt es nicht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Dr.Otto und Hilde T***** hätten mit Kaufvertrag vom das Eigentum an den gegenständlichen See-Einbauten nicht der E***** Gesellschaft mbH übertragen können, weil Günther T***** spätestens mit Übergabsvertrag vom Eigentümer der gepfändeten See-Einbauten geworden sei. Günther T***** habe daher als Eigentümer der See-Einbauten diese mit Verträgen vom 12.2., 14.3., 7.12. und gemeinsam mit der Liegenschaft an die Klägerin veräußern können. Die Klägerin habe die See-Einbauten nach der Pfändung vom wahren Eigentümer (Günther T*****) erworben, sodaß sie zum Zeitpunkt der Klagseinbringung Eigentümerin der See-Einbauten gewesen und daher zur Erhebung der Exszindierungsklage legitimiert sei. Die See-Einbauten seien als Zubehör zur Liegenschaft zu betrachten, eine abgesonderte Exekution auf sie sei unzulässig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die aufgrund eines mängelfreien Verfahrens des Erstgerichtes getroffenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß die See-Einbauten nicht als Superädifikate zu betrachten seien. Sie stellten Zubehör zu der von der Klägerin (anteilig) erworbenen Liegenschaft dar. Die Widmung der See-Einbauten als Zubehör zur Liegenschaft sei nie aufgehoben worden. Aufgrund des zwischen Günther T***** einerseits und der Klägerin andererseits abgeschlossenen Kaufvertrags habe die Klägerin auch Eigentum am Zubehör, eben den See-Einbauten, erworben. Da der Erwerb vom berechtigten Eigentümer erfolgt sei, sei die abgesonderte Exekutionsführung hinsichtlich der streitgegenständlichen Einbauten unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Gemäß § 37 Abs. 1 EO kann gegen die Exekution von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstande, an einem Teile eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehörs einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Die Klägerin hat nun behauptet, daß ihr an den in Exekution gezogenen Sachen (See-Einbauten) das Eigentumsrecht zustehe, weil sie an der Liegenschaft EZ ***** Miteigentum erworben habe und die in Exekution gezogenen See-Einbauten Zubehör zu dieser Liegenschaft und des auf ihr betriebenen Unternehmens darstellten. Zu prüfen ist also, ob die Klägerin Eigentümerin der gepfändeten See-Einbauten wurde.
Aus den Bestimmungen der §§ 297, 417 f ABGB folgt, daß Gebäude (Bauwerke) grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden (SZ 60/55; SZ 55/105 ua, zuletzt 1 Ob 513/93; Spielbüchler in Rummel2 Rz 1 zu § 418). Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen (Spielbüchler aaO Rz 2 zu § 297 ABGB), das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll (Angst in ÖJZ 1972, 119). Nach dem vorliegenden Sachverhalt sind die Seebar und die Marina West mittels Piloten auf dem Seegrund verankert, also grundfest errichtet, wobei sie ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort verbracht werden sollen. Die anderen Teile (zwei Flöße und Marina Nord) der Anlage sind schwimmend mit den grundfesten Teilen verbunden. Sie sind, weil sie sich jederzeit tatsächlich und wirtschaftlich von der grundfesten Anlage trennen lassen und ohne Wertminderung anderwärts verwendet werden können, damit selbständige Bestandteile der Gesamtsache "See-Einbauten" geworden. Selbständige Bestandteile sind aber sonderrechtsfähig (JBl. 1986, 724; SZ 57/192; SZ 55/105 je mwN; Spielbüchler aaO Rz 6 zu § 294; Pimmer in Schwimann Rz 7, 9 zu § 294 ABGB). Das Eigentum an selbständigen Bestandteilen geht selbst bei einer Verbindung mit einer anderen Sache nicht unter (MietSlg. 24.005 mwN; Pimmer aaO Rz 9). Soweit es sich um die grundfest errichteten Anlagen handelt, ist davon auszugehen, daß abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden auf fremden Grund errichtete Gebäude nur dann sonderrechtsfähig sind, wenn sie Überbauten sind.
Die Regel ist die Eigentümeridentität, die Ausnahme die Sonderrechtsfähigkeit. Es entspricht nun anerkannten Behauptungs- und Beweislastregeln, daß, wer sich auf eine Ausnahme von der Regel beruft, diese zu behaupten und zu beweisen hat (ÖAV 1986, 75; 3 Ob 548/92 = NRsp. 1993/196; Rosenberg, Die Beweislast5 124 f; Leipold, Beweislastregel und gesetzliche Vermutungen, 53 ff). Die klagende Partei könnte daher mit ihrem Exszindierungsbegehren für die grundfesten Teile der Anlage nur dann durchdringen, wenn ihr der Beweis der Sonderrechtsfähigkeit dieser See-Einbauten gelungen wäre. Es geht nicht darum, ob die beklagte Partei an nicht sonderrechtsfähigen Gegenständen ein Pfandrecht erworben hat, sondern darum, ob der klagenden Partei der Beweis gelungen ist, daß sie oder ihr Rechtsvorgänger nicht mit dem Verpflichteten ident sind und ihnen das Eigentum an diesen grundfesten Anlagen zusteht. Wer die für die anspruchsbegründende Rechtsnorm des Vorliegens eines Überbaues günstige Regel für sich in Anspruch nehmen will - dies ist hier die klagende Partei - hat die Sonderrechtsfähigkeit des Überbaues zu beweisen (SZ 63/100 mwN, vgl. Heinrichs in Palandt52 60). Ein Superädifikat, das die Anwendung des § 418 ABGB ausschließen würde (Spielbüchler in Rummel2, Rz 2 zu § 417 ABGB; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 418), setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenen Rechtsverhältnissen (NZ 1992, 66; SZ 63/100; JBl. 1985, 288; SZ 58/23; MietSlg 38.030/29 je mwN ua; Spielbüchler aaO Rz 4 zu § 297; Pimmer aaO Rz 2 zu § 435). Aus dem äußeren Erscheinungsbild ist das Fehlen der Belassungsabsicht nicht erkennbar. Die See-Einbauten stehen in einem räumlichen Naheverhältnis zum Hotel-Restaurant E*****, von dem sie versorgungsmäßig abhängig sind. Sie wurden von der klagenden Partei als wesentlicher Teil des Unternehmens bezeichnet. Die Zugangsmöglichkeit vom Hotel-Restaurant zum Strand über ein nunmehr fremdes Grundstück wurde durch eine Dienstbarkeit abgesichert. Da das Hotel-Restaurant auf Dauer betrieben wird, muß dies dann auch für die See-Einbauten gelten. Das Fehlen der Belassungsabsicht ist somit nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild abzuleiten. An einer Vereinbarung mit dem Träger des öffentlichen Wassergutes mangelte es aber zum Zeitpunkt der Errichtung der See-Einbauten. Ist die mangelnde Belassungsabsicht nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild ableitbar, und errichtet der Bauführer dennoch in Kenntnis, daß es sich nicht um seinen Grund handelt, ohne Vereinbarung mit dem Grundeigentümer auf dessen Grundstück ein Bauwerk, kann ein Superädifikat nicht begründet werden (Klang2 II 290; Ehrenzweig, System I/22 29; Gschnitzer-Faistenberger, Sachenrecht2 96; vgl. 1 Ob 513/93; Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 51 f), es kommen vielmehr die Regeln der §§ 297, 418 ABGB zum Tragen. Daß eine solche Einwilligung aber spätestens bei der "Renovierung und Neuherstellung" im Jahre 1982 vorgelegen wäre, steht nicht fest, bemühte sich doch Günther T***** nach jahrelanger titelloser Benützung erst im Jahre 1990 um die Genehmigung des Eigentümers des öffentlichen Wassergutes. Sind aber die Voraussetzungen für das Entstehen eines Superädifikates nicht erfüllt gewesen, so wurden die Bauwerke gemäß § 297 ABGB unselbständige Bestandteile der Grundstücke, auf denen sie errichtet sind und fielen dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Ein Superädifikat kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind (3 Ob 158/93). Eine allfällige spätere Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer Republik Österreich und dem Errichter des Bauwerkes könnte daran nichts mehr ändern. War das Gebäude einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, konnte es nachträglich nicht mehr verselbständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht. Für diese Ansicht spricht nicht nur die Verwendung des Wortes "aufgeführt" in den §§ 297 und 435 (so anscheinend auch Spielbüchler aaO Rz 5 zu § 297), sondern es spricht dafür auch die von Bydlinski aaO 17, 32, 64 zu Recht ins Treffen geführte Vermeidung einer Rechtsunsicherheit. Ein Dritter könnte nämlich auch bei einem Bauwerk, von dem feststeht, daß es ursprünglich in der Absicht errichtet wurde, es ständig auf dem Grundstück zu belassen, nicht erkennen, ob es nicht später doch ein Superädifikat geworden ist. Dieses Ergebnis ist abzulehnen, weshalb kein Anlaß besteht, dem Gesetz einen anderen als den aus dem Wortlaut zu erschließenden Sinn beizulegen (so schon 3 Ob 158/93).
An den grundfest errichteten Anlagen konnte daher die klagende Partei schon mangels Sonderrechtsfähigkeit nicht deren Eigentümer werden.
Was die schwimmenden Teile der Anlage betrifft, veräußerten nach dem vorliegenden Sachverhalt Hilde und Dr.Otto T***** mit Vertrag vom als Verkäufer die See-Einbauten und damit auch deren selbständige Bsetandteile an die E***** GesmbH als Käuferin. Sie übergaben diese Gegenstände und die Käuferin übernahm sie. Günther T*****, der möglicherweise damals Eigentümer der beweglichen selbständigen Bestandteile gewesen ist, stimmte dem Kaufvertrag und der Eigentumsübertragung ausdrücklich zu. Damit wurde aber die E***** GesmbH Eigentümerin der beweglichen selbständigen Bestandteile. Zwar verkaufte Günther T***** mit Kaufvertrag vom erneut diese Bestandteile an die klagende Partei, an denen aber nicht ihm, sondern der E***** GesmbH das Eigentum zustand; es war ihm nicht möglich, Eigentum daran an die klagende Partei zu übertragen. Es liegt auch kein Anwendungsfall des § 367 ABGB vor, bewirtschaftete doch bereits im Jahr 1990 die klagende Partei die See-Einbauten, ihr und nicht Günther T***** waren daher diese Gegenstände anvertraut gewesen.
In Stattgebung der Revision ist daher das gesamte Klagebegehren abzuweisen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Ein Zuspruch der mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Kosten konnte gemäß § 154 ZPO nicht erfolgen.