OGH vom 24.02.2009, 4Ob225/08d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten und widerklagenden Parteien 1.) Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GmbH, *****, 2.) Verwertungsgesellschaft bildender Künstler, Fotografen und Choreografen (VBK), *****, beide vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 36.000 EUR), sowie Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert 36.000 EUR), über die Revision der beklagten und widerklagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 30 R 30/08i-16, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 41 Cg 30/07f, 41 Cg 49/07z-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten und widerklagenden Parteien sind schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit 2.261,36 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 376,89 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin (und Widerbeklagte) gehört zu einem weltweit tätigen Elektronikkonzern, sie vertreibt unter anderem Computer, insbesondere Personal Computer (PC) in Österreich. Ihr Kundenkreis umfasst Verbraucher ebenso wie Unternehmen aller Art und öffentliche Stellen. Die Ausstattung der Computer ist unterschiedlich, sodass der Kunde seinen jeweiligen Wünschen und Bedürfnissen entsprechend auswählen kann.
Die Beklagten (und Widerkläger) sind Verwertungsgesellschaften, deren Aufgabe darin besteht, die Rechte der ihnen angehörenden Urheber von Sprachwerken (Literar-Mechana) bzw Werken der bildenden Künste, Fotografen und Choreografen (VBK) im eigenen Namen, aber im Interesse ihrer Bezugsberechtigten wirksam zu wahren und nutzbar zu machen. Die Beklagten machen auch die ihren Bezugsberechtigten zustehenden gesetzlichen Vergütungsansprüche geltend.
Am veröffentlichten die Erst- und die Zweitbeklagte unter Berufung auf § 25 VerwGesG (idF vor dem VerwGesRÄG 2006) folgenden Tarif für Drucker und PC in der Wiener Zeitung:
„LITERAR-MECHANA
Wahrnehmungsgesellschaft
für Urheberrechte Ges.m.b.H.
VBK
Verwertungsgesellschaft bildender Künstler
Vergütung für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren
Die LITERAR-MECHANA Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte Ges.m.b.H. und die Verwertungsgesellschaft bildender Künstler (VBK) verlautbaren gemäß § 25 Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl 112/1938 folgenden gemeinsamen
Tarif
Die Vergütung für die Vervielfältigung von geschützten Werken der Literatur und der bildenden Künste sowie von Lichtbildern zum eigenen Gebrauch mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren (§ 42 und § 42a UrhG) beträgt für jedes Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät) und das im Inland erstmalig gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird, gemäß § 42b Abs 2 Z 1 UrhG:
Für Drucker (in Euro):
Mit einer Geschwindigkeit von Schwarz/Weiss Farbe
0-12 Seiten/Minute 6,00 12,00
13-35 Seiten/Minute 10,50 21,00
36-70 Seiten/Minute 18,00 36,00
über 70 Seiten/Minute 52,50 105,00
Der Bestimmung der Anzahl von Vervielfältigungen pro Minute ist die maximale Vervielfältigungsgeschwindigkeit bei normalem Betrieb zugrunde zu legen. Sind mehrere Einstellungen möglich (z.B.: Auflösung), ist diejenige maßgebend, welche die höchste Geschwindigkeit zulässt.
Für Multifunktionsgeräte (zusätzliche Kopier-, Scan- und/oder Faxfunktion) ist jeweils die Funktion maßgebend, die dem höchsten Tarifansatz unterliegt; die Vergütung beträgt aber zumindest 150 % des niedrigeren Tarifansatzes.
Für PC (in Euro):
Für jedes Gerät 18,00
Vergütungspflichtig ist, wer das Vervielfältigungsgerät als erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt. Wer das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feilhält, haftet wie ein Bürge und Zahler.
Die Vergütung ist binnen 45 Tagen nach Ende des Kalendermonats fällig, in dem das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr gebracht worden ist.
Der Zahlungspflichtige hat bis zum Fälligkeitstag Rechnung zu legen, eine Gutschrift gemäß § 11 Umsatzsteuergesetz über die daraus resultierende Vergütung zu erteilen und die Zahlung zu leisten. Die Rechnungslegung hat Angaben über den Gerätetyp (gegliedert in Schwarz/Weiß-, Farbdrucker, Multifunktionsgerät, PC), die genaue Modellbezeichnung, die Seriennummer, die für die Tarifierung relevanten (Mehrfach-)Funktionen sowie die Anzahl der Vervielfältigungen pro Minute zu enthalten.
Rechnungslegung, Erstellung der Gutschrift und Zahlung erfolgen an die LITERAR-MECHANA Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte Ges.m.b.H., ***** (Konto Nr.: *****, BA-CA, BLZ: 12000)
Ergibt eine Prüfung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Rechnungslegung, werden ein Zuschlag von 50 % auf den Fehlbetrag und die Prüfungskosten berechnet. Die Prüfungskosten betragen Euro 50,-- je angefangener Arbeitsstunde einschließlich der Reisezeit, zuzüglich allfälliger Reise- und Aufenthaltsspesen.
Weiters werden bei Säumigkeit Verzugs- und Zinseszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Österreichischen Nationalbank mindestens jedoch 1 % pro Monat berechnet.
Alle Tarife, Zuschläge, Kosten und Zinsen verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, die Tarife und Kosten sind wertgesichert und werden jährlich entsprechend dem Verbraucherpreisindex angepasst.
"
Eine nähere Definition des Begriffs PC findet sich in diesem Tarif nicht. Auf ihrer Website erläuterte die Erstbeklagte zur Reprographievergütung, dass darunter sämtliche universellen Maschinen auf Mikroprozessorbasis mit eigenem Betriebssystem (Server und Client) und Speichermöglichkeiten, einschließlich aller Unterkategorien, wie zB Laptops, Notebooks zu verstehen sind. Ausgenommen sind Hosts, das sind Geräte, die keiner intelligenten Workstation bedürfen, sowie Workstations, die über kein eigenes Betriebssystem, keinen eigenen Speicher oder keine Möglichkeit des Datenaustausches verfügen. Ferner wird dort ausgeführt: „Nach dem Gesetzesbegriff des Vervielfältigungsgerätes kommen nur solche Geräte in Frage, die zur Vervielfältigung von Werken zum eigenen Gebrauch ihrer Art nach bestimmt sind. In Bezug auf PC sind das solche Geräte, die typischerweise an einen Drucker angeschlossen werden und zum Ausdruck zB von urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Internet oder von Werken dienen, die zuvor mittels eines digitalen Datenträgers in den Arbeitsspeichern des PC eingelesen oder zu diesem Zweck auf der Festplatte gespeichert worden sind. Nicht vergütungspflichtig sind zB folgende Geräte: Handys, Thin Clients, PDAs, Handhelds, Digitalkameras, Einzelkomponenten (zB Mainboards, Motherboards, Festplatten)."
In der Folge führten Gespräche zwischen den Beklagten und der Wirtschaftskammer Österreich über die Forderung nach einer Druckervergütung zum Abschluss eines Rahmenvertrags über die Reprographieabgabe für Drucker. Die Beklagten verlautbarten einen weiteren autonomen Tarif vom , der den autonomen Tarif vom ersetzte, soweit Drucker betroffen sind. An der Tarifveröffentlichung für PC änderten sie dadurch nichts.
Nach dem Abschluss des Rahmenvertrags für Drucker entfernte die Erstbeklagte den Tarif vom von ihrer Website. Seit April 2007 ist der PC-Tarif wieder darauf zu finden. Auch die Zweitbeklagte hat ihn nunmehr auf ihrer Website veröffentlicht. Bis zur Einbringung der Widerklage am hatten die Beklagten die Gerätevergütung noch nicht eingefordert. Die Erstbeklagte führt das Inkasso der Gerätevergütung auch für die Zweitbeklagte durch.
Die Klägerin begehrte - zusammengefasst - die Feststellung, dass die Beklagten gegen sie keinen Anspruch auf Zahlung einer Reprographievergütung nach § 42b Abs 2 Z 1 UrhG für von ihr gewerbsmäßig und entgeltlich erstmals im Inland in den Verkehr gebrachte und näher bestimmte PC habe. Zu ihrem Feststellungsinteresse verwies die Klägerin auf die Tarifveröffentlichung der Beklagten. Damit sei sie unmittelbar mit den Forderungen der Beklagten konfrontiert, die ein von ihr verneintes Recht für sich in Anspruch nähmen und drohten, es auszuüben. Dieses Interesse sei auch durch die von den Beklagten eingebrachte Widerklage auf Rechnungslegung und Zahlung der Reprographievergütung nicht weggefallen, weil das Feststellungsbegehren inhaltlich weit über das Widerklagebegehren hinausgehe. Die (negative) Feststellungsklage ziele über den Schluss der mündlichen Verhandlung über das Widerklagebegehren hinaus auf eine endgültige Rechtsfeststellung ab. Da ein PC allein kein Gerät sei, mit dem ein digital gespeichertes Werk ausgedruckt oder auf Papier oder einem vergleichbaren Material festgehalten werden könne, sei keine Reprographievergütung nach § 42b Abs 2 UrhG zu leisten. Ein PC sei seiner Art nach auch nicht zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken bestimmt. PC würden nicht oder nur in untergeordnetem Maße für elektronische Vervielfältigungen geschützten Materials zum eigenen Gebrauch verwendet.
Die Beklagten bestritten das Feststellungsinteresse der Klägerin. Dieses sei spätestens mit Einbringung der Widerklage weggefallen. Ob PC der Gerätevergütung unterliegen, bilde kein nach § 228 ZPO feststellbares Rechtsverhältnis oder Recht. Eine bestimmte Gesetzesauslegung könne nicht dadurch „einzementiert" werden. Die Begriffe „Vervielfältigungsgerät" und „reprographische oder ähnliche Verfahren" seien weit auszulegen. Auch Geräteketten seien zu berücksichtigen, die im Zusammenwirken miteinander zu einer Ausgabe auf Papier oder einem ähnlichen Material führten. Geschützte Werke könnten mit Hilfe eines Scanners in einen PC „eingelesen" werden, um sodann mit dessen Hilfe sowie des angeschlossenen Druckers auf Papier vervielfältigt zu werden. Das auf einem PC abgelegte geschützte Material könne als Quelle für weitere Ausdrucke dienen. Als Quelle für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch auf Papier könnten auch externe Datenträger oder das Internet dienen. In allen Fällen sei der PC unabdingbare Voraussetzung für die Möglichkeit eines Ausdrucks und integrierter Bestandteil der Gerätekette. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollten alle Glieder der Gerätekette vergütungspflichtig sein.
Gestützt auf diese Rechtsauffassung machen die Beklagten mit Stufenklage zunächst Rechnungslegung über die von der Klägerin seit gewerbsmäßig und entgeltlich erstmals in den Verkehr gebrachten PC sowie die Zahlung einer - noch unbezifferten - Gerätevergütung nach Maßgabe der Ergebnisse der Rechnungslegung geltend.
Die Klägerin beantragte die Abweisung des Widerklagebegehrens.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren unter gleichzeitiger Abweisung des Widerklagebegehrens statt. Es bejahte das Feststellungsinteresse der Klägerin, weil durch die Widerklage nicht sämtliche Ansprüche einer endgültigen Rechtsfeststellung zugeführt würden. Auch nach Klageabweisung könnten die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstehenden Ansprüche erneut eingeklagt werden. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, ob die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Reprographievergütung für PC hätten oder nicht, wodurch weitere künftige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden könnten. Als die Reprographievergütung auslösende Vervielfältigungsart komme nur ein reprographisches oder ähnliches Verfahren in Betracht, nämlich eine Vervielfältigung auf Papier oder einem vergleichbaren Material. Mit einem PC könnten nur Datensätze kopiert werden. Dieser sei daher nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen auf Papier bestimmt. Die Auffassung der Beklagten finde in den Erläuterungen zum Gesetzestext keine Deckung.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die Revision mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Reprographievergütung für PC zulässig sei.
Der Feststellungsklage liege keine abstrakte Rechtsfrage zugrunde, sie sei vielmehr auf Feststellung des Nichtbestehens des durch § 42b Abs 2 UrhG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen den beklagten Verwertungsgesellschaften und der Klägerin als Inverkehrbringer bestimmter Geräte gerichtet. Die Beklagten hätten durch Veröffentlichung des Tarifs für PC das Recht, Vergütungsansprüche für diese Geräte (auch) gegenüber der Klägerin einzuheben, für sich in Anspruch genommen und diese Ansprüche in der Folge mittels Widerklage auch tatsächlich geltend gemacht. Der Widerklage lägen nur einzelne, aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis entstandene (fällige) Ansprüche auf Leistung einer Gerätevergütung für PC zugrunde, die Feststellungsklage ziele hingegen darüber hinaus auf den Bestand des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen den Streitteilen überhaupt ab.
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 42b Abs 2 Z 1 UrhG sei eine Vergütungspflicht nur für Geräte vorgesehen, die ihrer Art nach zur Vornahme von Vervielfältigungen mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren bestimmt seien. Dies sei nach den Erläuterungen eine Vervielfältigung auf Papier oder einem vergleichbaren Material. Die Vorlage für die Vervielfältigung müsse nicht auf Papier festgehalten sein. Ein PC sei schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein „Reprographiegerät", er eigne sich allein nicht zur reprographischen Vervielfältigung oder zum Ausdruck digitaler Vorlagen, hiefür sei stets ein Drucker erforderlich. Im PC laufe kein reprographisches und kein der Reprographie ähnliches Verfahren ab, die mit einem PC durchführbaren Vervielfältigungsvorgänge seien rein digital. Die Auffassung, ein PC sei deshalb vergütungspflichtig, weil er als Glied einer „Gerätekette" anzusehen sei, finde weder im Gesetzeswortlaut noch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Deckung. Von den Beklagten behauptete Feststellungsmängeln lägen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Gemäß § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Während die positive Feststellungsklage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gerichtet ist und der Kläger mit ihr eine bejahende Feststellung des Gerichts begehrt, strebt er mit der negativen Feststellungsklage die urteilsmäßige Feststellung an, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis zum Beklagten nicht besteht, dass das vom Beklagten behauptete Recht nicht besteht oder dass diesem das behauptete Recht nicht zusteht (Fasching in Fasching/Konecny2 § 228 ZPO Rz 28).
Zweck der negativen Feststellungsklage ist primär, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, eine Rechtsanmaßung des Beklagten als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (stRsp RIS-Justiz RS0039109; Fasching aaO Rz 30 mwN). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses besteht jedenfalls dann, wenn der Beklagte sich des dem Kläger zustehenden Rechts berühmt und Zweifel überhaupt möglich sind (Fasching aaO; Rechberger/Klicka in Rechberger3 § 228 ZPO Rz 8 mwN). Es genügt, wenn der Kläger durch die Berühmung des Beklagten in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert ist; es muss ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Klärung der Rechtslage bestehen, bei dem das Gefährdungselement besonders deutlich hervortritt (Fasching aaO).
Auch eine Leistungsklage der Gegenseite kann der negativen Feststellungsklage das Interesse dann nicht nehmen, wenn durch diese Leistungsklage nicht alle beiderseitigen Ansprüche einer endgültigen Rechtsfeststellung zugeführt werden. Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Urheberrechtseingriffs wird daher durch eine auf § 81 UrhG gestützte Unterlassungsklage der Gegenseite nicht berührt (4 Ob 307/63 = ÖBl 1964, 36; RIS-Justiz RS0039060).
Zutreffend gingen schon die Vorinstanzen davon aus, dass die auf Leistung gerichtete Widerklage der Beklagten mangels endgültiger Klärung der gegen die Klägerin gerichteten Ansprüche auf Reprographievergütung für PC das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Klärung der Rechtslage im Sinne der Beseitigung des Schwebezustands infolge Anspruchsberühmung der Beklagten nicht beseitigt. Die Rechtskraft einer die Widerklage abweisenden Entscheidung erstreckt sich nur auf die mit der Widerklage konkret geltend gemachten Ansprüche (Rechnungslegung und Zahlung), nicht aber auf weitere in der Zukunft von den Beklagten aus den Bestimmungen über die Reprographievergütung gegen die Klägerin allenfalls abzuleitende Ansprüche. Die Beklagten gestehen in ihrer Revision selbst zu, dass sie auch im Fall der endgültigen Abweisung ihrer Leistungsklage (Widerklage) in Zukunft neuerlich versuchen könnten, die strittige Rechtsfrage vor die Gerichte zu bringen. Sie wehren sich dagegen, dass eine „Interpretation objektiven Rechts" (Gerichtsentscheidung) gleichsam „für alle Ewigkeit zementiert" würde. Gerade das ist aber das im Hinblick auf die von § 228 ZPO eingeräumte Möglichkeit zulässige Ziel der negativen Feststellungsklage. Die Klägerin soll nicht nur in Ansehung der mit Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf (Rechnungslegung und) Zahlung einer Reprographievergütung für in einem begrenzten Zeitraum in Verkehr gebrachte PC, sondern darüber hinaus gegen weitere gleichartige Ansprüche gesichert werden, die auf das durch die Bestimmungen über die Reprographievergütung geschaffene gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Streitteilen nach der derzeit in Geltung stehenden Rechtslage gestützt werden könnten. Gerade die von den Beklagten betriebene Rechtsverfolgung, welche unter anderem auch die Wiederholung von Rechtsstandpunkten beinhaltet, denen der Oberste Gerichtshof ausdrücklich nicht gefolgt ist, zeigt die von den Beklagten nunmehr in Abrede gestellte Gefährdung der Klägerin durch den für sie nachteiligen Schwebezustand, verursacht durch die Rechtsberühmung der Beklagten.
Das Feststellungsinteresse der Klägerin liegt daher zweifellos vor.
2.1. § 42 Abs 2 UrhG bestimmt:
„Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, dass es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung),
1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und
2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereit halten (Betreibervergütung).
3. Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:
1. Die Leerkassetten- bzw Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial bzw das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial bzw das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feilhält, haftet wie ein Bürge und Zahler; ...
4. bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:
1. ...
2. Bei der Gerätevergütung auf die Leistungsfähigkeit des Geräts;
3. ...
Abs 5: Vergütungsansprüche nach den Abs 1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
..."
2.2. Mit der UrhG-Novelle 1996 (BGBl 1996/151) wurde erstmals der Begriff „Leerkassettenvergütung" (ohne nähere Erläuterung für die mit der UrhG-Novelle 1980 (BGBl 1980/321) eingeführte Abgabe auf bestimmtes Trägermaterial) ins Gesetz aufgenommen und zugleich eine ihr vergleichbare weitere Vergütung - die Reprographievergütung - eingeführt und beide Vergütungen in § 42b UrhG zusammengefasst.
In den ErlRV 1996 (Dittrich, UrhG5, 260) wird dazu ausgeführt:
„...
b) Die ErlRV UrhG-Nov. 1980 haben anlässlich der Einführung der Leerkassettenvergütung ausgeführt, dass durch moderne technische Methoden heute weitere Vervielfältigungsstücke entstünden, die dem ursprünglichen Vervielfältigungsstück in ihrer Art und ihrem Wert durchaus vergleichbar seien. Das UrhG gehe ganz allgemein davon aus, dass die Urheber- und Leistungsschutzberechtigten an den wirtschaftlichen Ergebnissen ihres Schaffens angemessen beteiligt werden sollen. Die derzeitige Regelung gewähre jedoch den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten keine Beteiligung an dem durch die moderne Technik ermöglichten wirtschaftlichen Ertrag aus der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch. Den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten entstünden wirtschaftliche Nachteile, weil das private Überspielen ihr Einkommen aus dem Absatz von Schall- oder Bildträgern schmälere.
Diese Überlegungen gelten aber genauso für das Vervielfältigen von Werkstücken mit Hilfe reprographischer Methoden (fotokopieren, ablichten usw). Genauso wie die „private Tonbandüberspielung" durch die Leerkassettenvergütung abgegolten wird, soll diese Art der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch durch eine Reprographievergütung abgegolten werden.
Die Einführung der Reprographievergütung ist jedoch nicht nur für die Urheber, sondern auch für diejenigen von Vorteil, die urheberrechtlich geschützte Werke durch das Vervielfältigen zum eigenen Gebrauch nutzen wollen: Sie macht es nämlich möglich, dass im geltenden Recht enthaltene Beschränkungen der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, die die Benutzung moderner Vervielfältigungstechnik behindern, gelockert werden können. Dies betrifft einerseits die entgeltliche Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen, die § 42a des Entwurfs nunmehr grundsätzlich bewilligungsfrei zulässt, sowie die überhaupt neu eingeführte Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch und zum eigenen Gebrauch von Sammlungen (§ 42 Abs 3 und 4).
Anders als bei der Leerkassettenvergütung gibt es im Bereich der Reprographie jedoch kein Trägermaterial, an das sinnvollerweise angeknüpft werden kann. Die Regelung folgt daher dem Vorbild des deutschen UrhG und knüpft einerseits an den Verkauf von Vervielfältigungsgeräten (Gerätevergütung) und andererseits an den Betrieb von Vervielfältigungsgeräten (Betreibervergütung) an. ...
c) Im Übrigen ist zu der Regelung im Einzelnen noch Folgendes zu bemerken:
- Mit „den der Reprographie ähnlichen Verfahren" (§ 42b Abs 2) sind alle Verfahren gemeint, die zu einer Vervielfältigung auf Papier (oder einem vergleichbaren Material) führen. Dass auch die Vervielfältigungsvorlage auf Papier festgehalten ist, ist hingegen nicht erforderlich. Auch Geräte, mit denen digital gespeicherte Werke ausgedruckt werden können, sind daher Vervielfältigungsgeräte im Sinn der vorliegenden Bestimmung.
- Bei der Definition der Vervielfältigungsgeräte (§ 42b Abs 2 Z 1) wird darauf abgestellt, dass sie ihrer Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind. Durch das Merkmal „ihrer Art nach" wird klar gestellt, dass es nicht auf die durch den Betreiber des Geräts vorgenommene Zweckbestimmung ankommt, die im Zeitpunkt des Entstehens der Zahlungspflicht, nämlich der ersten Veräußerung im Inland, im Regelfall auch noch gar nicht feststehen wird. Andererseits sollte der von vornherein objektiv zu verstehende Begriff „geeignet" vermieden werden, um Geräte, die für Vervielfältigungen zwar geeignet, dafür aber typischerweise nicht gedacht sind, wie etwa Fotoapparate oder Plotter auszuschließen.
..."
2.3. Philapitsch (Die digitale Privatkopie 175 f) hält fest, dass unklar sei, inwiefern eine Geräteabgabe auf Scanner und PC vom Wortlaut des Gesetzes oder der begleitenden Materialien erfasst sein sollten. Beide Gerätegruppen eigneten sich allein nicht zur reprographischen Vervielfältigung oder zum Ausdruck digitaler Vorlagen, für dies sei immer ein Drucker erforderlich; Drucker seien jedoch ohnehin von der Geräteabgabe erfasst. Lege man in der Beurteilung auch noch die Bestimmung „nach der Art" des Geräts zugrunde, wie dies in den Materialien vorgesehen sei, sei eine Erfassung von Scanner und PC auch vom äußerst möglichen Wortsinn der Norm und der begleitenden Materialien nicht mehr gedeckt. Weder Scanner noch PC seien ihrer Art nach zur Vornahme reprographischer oder ähnlicher Vervielfältigungen „bestimmt". Die mit einem PC durchführbaren Vervielfältigungsvorgänge seien rein digital.
Schachter (in Kucsko, urheber.recht 715 f) führt aus, dass es bei einem PC alleine nicht zu einer Vervielfältigung auf Papier oder einem vergleichbaren Material komme, was gegen die Vergütungspflicht von PC spreche. Mit einem PC allein könne ein digital gespeichertes Werk nicht ausgedruckt oder auf Papier oder einem vergleichbaren Material festgehalten werden. Dass ein Gerät - in diesem Fall der PC - reprographievergütungspflichtig werde, wenn es in Kombination mit einem anderen Gerät - zB Drucker - ein der Reprographie ähnliches Verfahren durchführen könne, lasse sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien entnehmen. Hinzu komme, dass ohnehin auch für Drucker eine Reprographievergütung verlangt werde. Eine weitere Abgabe auf PC würde für denselben Vervielfältigungsvorgang eine Verdoppelung der Gerätevergütung bewirken.
Schwörling (Geräteabgabe auf PCs und Drucker - aktuelle Entwicklungen, MR-InT 2006, 43) weist bloß auf die unterschiedliche Gesetzesauslegung durch Gerätehersteller und Verwertungsgesellschaften hin, ohne eine eigene Meinung zu vertreten.
Walter (Österreichisches Urheberrecht, Handbuch I Rz 806) vertritt den von ihm als Beklagtenvertreter auch in diesem Verfahren vertretenen Standpunkt, der PC sei ein wesentliches Glied der „Gerätekette", ein Bindeglied nicht nur zwischen Scanner und Drucker, sondern auch zwischen externen Datenträgern oder dem Internet und dem Drucker. Der Einwand, PC würden für sich nicht zu einem Ausdruck auf Papier führen, überzeuge nicht, weil dies auch für Scanner und im Wesentlichen auch für Drucker selbst gelte, die einer Datenzuführung bedürften. Auch der Umstand, dass PC in der Regel nicht ausschließlich oder überwiegend zum Ausdruck von Kopien urheberrechtlich geschützten Materials verwendet würden, spreche nicht gegen deren Vergütungspflicht, weil dies auch für Kompaktkopiergeräte gelte, und dem Gesetzgeber der UrhG-Novelle 1996 dieser Umstand bekannt gewesen sei. Bei der Berechnung der Vergütung wäre aber darauf Rücksicht zu nehmen, dass im Rahmen einer Gerätekette mehrere Geräte vergütungspflichtig seien.
2.4. Der Senat hat erwogen:
Ziel jeder Gesetzesauslegung ist es, den in der heutigen Rechtsordnung maßgebenden Sinn des auszulegenden Gesetzes zu suchen. Eine generelle, erschöpfende Rangordnung der einzelnen Auslegungskriterien kann nicht aufgestellt werden. Vielmehr ist, wenn verschiedene Auslegungsmethoden in verschiedene Richtungen deuten, eine Gesamtwürdigung im Sinn eines „beweglichen Systems" vorzunehmen und unter Heranziehung aller zur Verfügung stehenden Kriterien in wertender Entscheidung der Sinn der Regelung klarzustellen (4 Ob 115/05y = ÖBl 2006, 35 - Computer-Festplatten mwN; RIS-Justiz RS0008877).
Ein Gesetz muss nach den Verhältnissen ausgelegt werden, wie sie im Zeitpunkt seiner Anwendung bestehen. Das schließt aber nicht aus, bei der Beurteilung der Bedeutung eines im Gesetz verwendeten Begriffs auf den Zweck dieses Gesetzes und die Entstehungsgeschichte zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt (4 Ob 115/05y mwN).
Die Gerichte haben nur das geltende Gesetz anzuwenden; eine Rechtsfortbildung im Widerspruch zum objektiven Sinn des gehörig kundgemachten Gesetzes ist ihnen verwehrt. Die Gerichte sind insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der „Praxisnähe" keinesfalls berechtigt, den technischen Fortschritt zum Anlass zu nehmen, um im Wege der Auslegung rein rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen und dabei Gedanken in das Gesetz hineinzutragen, die bisher in ihm (noch) nicht enthalten sind (4 Ob 115/05y mwN; RIS-Justiz RS0008956).
Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass schon der Wortlaut des Gesetzes, wonach die Vergütungspflicht für Geräte besteht, die mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren Vervielfältigungen vornehmen, deutlich macht, dass nicht irgendwelche technischen Verfahren zur Vervielfältigung, sondern nur bestimmte Verfahren erfasst werden sollen, wie sie für Fotokopiergeräte typisch sind. Dies wird auch in den Gesetzesmaterialien durch den Hinweis auf Verfahren verdeutlicht, die zu einer Vervielfältigung auf Papier oder einem vergleichbaren Material führen. Der PC kann Daten nur elektronisch (digital) auf Datenträgern abspeichern, Kopien auf Papier oder einem ähnlichen Material (etwa einer Overheadfolie) vermag er nicht herzustellen. Ein PC kann also kein reprographisches Verfahren oder ein der Reprographie ähnliches Verfahren ausführen.
Hinzu kommt, dass PC auch bereits im Jahr 1996 weit verbreitet im Privatbereich eingesetzt wurden. Hätte der Gesetzgeber die Gerätevergütung auch auf PC angewendet wissen wollen, wäre deren ausdrückliche Erwähnung - zumindest in den den Gesetzestext erläuternden Bemerkungen - zu erwarten gewesen. Auch anlässlich der Novellierungen des § 42b UrhG (UrhG-Novellen 2003 und 2005) sah der Gesetzgeber keine Veranlassung, PC in die Gerätevergütung miteinzubeziehen.
Der von den Beklagten vertretene Standpunkt, ein PC sei deshalb vergütungspflichtig, weil er als Glied einer „Gerätekette" aufzufassen sei, findet weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien Deckung. Der Hinweis in den Materialien, wonach es nicht erforderlich ist, dass auch die Vervielfältigungsvorlage auf Papier festgehalten ist und auch Geräte, mit denen digital gespeicherte Werke ausgedruckt werden können, der Gerätevergütung unterfallende Vervielfältigungsgeräte seien, vermag die Argumentation der Beklagten nicht zu stützen. Auch in diesem Zusammenhang ist eindeutig vom „Ausdrucken" die Rede.
Ob allein stehende Drucker vergütungspflichtig sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; das gilt genauso für Faxgeräte oder Scanner. Überdies benötigt ein Drucker für den Ausdruck eines Dokuments auf Papier keinesfalls einen PC („Gerätekette"), der für den Ausdruck auf Papier (oder einem vergleichbaren Material) nötige Datensatz kann auch aus einem anderen Gerät bzw Datenträger (Scanner, Zentralrechner, USB-Stick, Speicherkarte ua) kommen.
Dass der Gesetzgeber einen wirtschaftlichen Ausgleich im Sinn der finanziellen Beteiligung der Urheber für die (erweiterte) freie Werknutzung anstrebte, rechtfertigt eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Gesetzesbestimmung über die Reprographievergütung nicht, wenn die Anknüpfung an bestimmte Geräte (bestimmte Vervielfältigungsverfahren) deutlich aus dem Gesetz hervorgeht.
Da sich die deutsche Rechtslage, auf die sich die Beklagten für ihre Auffassung berufen, von der österreichischen insoweit unterscheidet, als das österreichische UrhG von „reprographischen oder ähnlichen Verfahren" spricht, § 54a dUrhG aber von „Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" ausgeht, sind die zum deutschen Recht (in der vor dem geltenden Fassung) vertretenen Ansichten nicht für die Klärung der österreichischen Rechtslage heranzuziehen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof (I ZR 18/06 = CR 2009, 9 f) jüngst ausgesprochen, dass der PC nicht zu den nach UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehört.
Die von den Beklagten als fehlend gerügten Tatsachenfeststellungen zu wirtschaftlichen Gegebenheiten, zum Tarifvergleich sowie zur Entwicklung der Anzahl der Fotokopien unter Ausnützung der freien Werknutzung betreffen nur die Höhe einer allfälligen auf PC einzuhebenden Reprographievergütung, sind für die Berechtigung des Vergütungsbegehrens der Beklagten dem Grunde nach aber nicht von Relevanz. Dies gestehen die Beklagten in ihrer Revision sogar zu.
2.5. Als Ergebnis ist daher festzuhalten:
Reprographievergütung ist nur für Geräte zu leisten, die ihrer Art nach zur reprographischen oder nach ähnlichen Verfahren ausgeführten Vervielfältigung bestimmt sind; dies trifft auf Personal-Computer (PC) nicht zu, für sie ist keine Reprographievergütung zu leisten.
Der insgesamt unberechtigten Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO; für die Revisionsbeantwortung gebührt gemäß § 23 Abs 1 RATG nur der einfache Einheitssatz.