OGH vom 25.02.1992, 4Ob133/91
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot.Firma Wilhelm E*****, vertreten durch Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach der ***** verstorbenen Maria T 2. Wilhelm H***** Verlag GmbH & Co KG, *****, wegen Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 100.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 282/91-5, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom , GZ 6 Cg 382/91-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Handelsgerichtes Wien vom wurden die Zweitbeklagte und die mittlerweile verstorbene Autorin Maria T***** schuldig erkannt, ab sofort den weiteren Vertrieb und Verkauf eines Buches unter dem Titel "Maria T***** - Heilerfolge aus dem Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" zu unterlassen; der Klägerin wurde in diesem Verfahren antragsgemäß die Befugnis erteilt, den Spruch dieses Urteils binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Beklagten in den periodischen Druckschriften "Kurier", "Neue Kronen-Zeitung", "Anzeiger des österreichischen Buchhandels" und "Börsenblatt des deutschen Buchhandels" zu veröffentlichen.
Mit der Behauptung, daß die ihr zuerkannte Urteilsveröffentlichung im "Börsenblatt des deutschen Buchhandels" nicht habe durchgesetzt werden können, weil Medien in der Bundesrepublik Deutschland dazu nicht verpflichtet seien, sie aber ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung auch in der Bundesrepublik Deutschland habe, beantragt die Klägerin mit der vorliegenden Klage, ihr die Befugnis zuzuerkennen, den stattgebenden Teil des Urteils des Handelsgerichtes Wien vom , 17 Cg 77/90 (bestätigt durch das Urteil des OLG Wien vom , 4 R 76/91) anstelle der im Urteilsspruch genannten periodischen Druckschrift "Börsenblatt des deutschen Buchhandels" in der periodischen Druckschrift "Der Buchhändler" in der im Urteilsspruch genannten Weise auf Kosten der Beklagten binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu veröffentlichen.
Das Erstgericht wies die Klage wegen entschiedener Rechtssache zurück. Gemäß § 25 Abs 4 UWG sei die Art der Veröffentlichung im Urteil zu bestimmen. Dabei sei der Richter an Begehren, die Art oder Umfang der Veröffentlichung festlegen, nicht gebunden; er bestimme vielmehr die zweckmäßige und angemessene Form der Urteilsveröffentlichung. Dabei unterliege er keiner Bindung an Anträge des Klägers im Sinne des § 405 ZPO. Im Vorprozeß sei daher nicht bloß über den Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils über den Unterlassungsanspruch in bestimmten, im Veröffentlichungsantrag genannten Medien, sondern über den Urteilsveröffentlichungsantrag schlechthin entschieden worden. Der Klage stehe somit das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen. Auch aus § 368 EO sei für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil dadurch kein neuerlicher materieller Anspruch begründet, sondern bloß zum Ausdruck gebracht werde, daß durch eine Exekutionsführung der Anspruch auf das Interesse nicht verloren gehe.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aus § 25 Abs 4 UWG, wonach der Richter bei der Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung nicht an Parteienanträge gebunden ist, ergebe sich, daß mit einem Antrag auf Urteilsveröffentlichung ungeachtet seiner Festlegung auf bestimmte Medien der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung schlechthin geltend gemacht wird. Auch das nachträgliche Verfahren über einen Antrag nach § 25 Abs 5 UWG wäre nicht erforderlich, wenn sich die Rechtskraft des Urteils über einen Veröffentlichungsantrag nur auf die begehrte oder angeordnete Art der Veröffentlichung beschränkte. Daß die zuerkannte Urteilsveröffentlichung im Ausland nicht durchsetzbar ist, eröffne der Klägerin nicht den Weg einer neuerlichen Klageführung; es wäre ihr freigestanden, diesen Umstand schon im vorangegangenen Prozeß zu berücksichtigen.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufzutragen.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Zuspruch der Befugnis, das Urteil über einen nach dem UWG erhobenen Unterlassungsanspruch innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen, setzt nach § 25 Abs 3 UWG einen Parteienantrag voraus; § 25 Abs 4 Satz 2 UWG ordnet dazu an, daß die Art der Veröffentlichung im Urteil zu bestimmen ist. Diese Regelung soll es dem Gericht ermöglichen, die Art des Mediums der Veröffentlichung unter Bedachtnahme auf den Veröffentlichungszweck zu bestimmen und dabei den Interessen dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen (EB z RV der UWGNov 1980, 249 BlgNR 15. GP zur Neufassung des § 25 UWG, abgedruckt bei Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 40 Anm 6 zu § 25 UWG). Auf Grund dieser - schon vor der UWG-Novelle 1980 bestehenden Rechtslage (§ 25 Abs 6 UWG aF) - hat der Oberste Gerichtshof in ÖBl 1982, 17 ausgesprochen, daß zwar der Kläger in seinem Veröffentlichungsbegehren die von ihm ausersehenen Medien überhaupt nicht zu nennen braucht, wohl aber das Gericht bei seiner Entscheidung über die Art der Veröffentlichung - und damit insbesondere bei der Bestimmung derjenigen Medien, in denen das Urteil publiziert werden soll - dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 226 Abs 1 ZPO Rechnung zu tragen hat.
Wenn der Kläger damit auch nicht verpflichtet ist, das Medium, in dem er das Urteil veröffentlicht sehen will, anzugeben, und das Gericht erst bei der Urteilsfällung dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit Rechnung zu tragen, so ergibt sich daraus noch nicht, daß es dem Kläger freisteht, den Veröffentlichungsanspruch - etwa durch gesonderte, auf jeweils verschiedene Arten der Urteilsveröffentlichung gerichtete Klagen - zu zerlegen und Teile davon in verschiedenen Verfahren geltend zu machen. Der Veröffentlichungsanspruch bildet vielmehr - ungeachtet einer vom Kläger bereits in der Klage vorgenommenen Auswahl bestimmter Medien - als vom Unterlassunganspruch abhängiger Nebenanspruch (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 577.2; ÖBl 1980, 47
ua) eine Einheit; nach rechtskräftiger Entscheidung darüber steht daher einer weiteren Klage, mit der die Urteilsveröffentlichung an Stelle des bereits zuerkannten in einem anderen Medium begehrt wird, das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.