OGH vom 08.09.2009, 1Ob158/09f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Josef N*****, und 2.) Ivana N*****, beide *****, vertreten durch Christandl Rechtsanwalt GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft (vormals B***** GmbH), *****, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 315.000 EUR sA, infolge des Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 85/09f-18, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 18 Cg 234/08v-14, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf B***** Aktiengesellschaft berichtigt.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Urkundenvorlage vom selbst zu tragen.
II. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit 2.985,23 EUR (darin enthalten 497,54 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
I. Die B***** AG ist aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom Gesamtrechtsnachfolgerin der B***** GmbH, weshalb die Bezeichnung der beklagten Partei nach § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen ist. Bereits im Revisionsrekurs wurde diese Gesamtrechtsnachfolge behauptet. Die über Aufforderung des Obersten Gerichtshofs erfolgte Vorlage eines Firmenbuchauszugs wäre bereits im Rechtsmittel vorzunehmen gewesen. Die für die Urkundenvorlage verzeichneten Kosten sind als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu werten.
II. Die in Österreich wohnenden Kläger , denen die beklagte Partei, eine in Deutschland ansässige Bank, am einen Kredit einräumte, begehrten wegen Verletzung von Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten durch die beklagte Partei und ein in Österreich ansässiges Finanzberatungsunternehmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Wertpapiergeschäften aus den Kreditmitteln Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden. Im Jahr 2005 hätten die Kläger mit dem österreichischen Finanzberatungsunternehmen ein Investitionsmodell vereinbart. Der Wert der Liegenschaft der Kläger (ihr einziges Vermögen) habe zur Besicherung von Bankgarantien österreichischer Banken gedient. Diese Bankgarantien hätten den Kredit besichert. Verwendungszweck dieser Kreditvaluta sei die Abwicklung von Wertpapiergeschäften gewesen. Das Finanzberatungsunternehmen sei nur zur Vermögensberatung und zur Vermittlung von Wertpapiergeschäften berechtigt gewesen, nicht aber zur Verwaltung von veranlagten Kundengeldern. Das sei Grund für die Zusammenarbeit mit der beklagten Partei gewesen, die mit dem Finanzberatungsunternehmen am / einen Kooperationsvertrag geschlossenen habe und der das österreichische Unternehmen Kunden aus Österreich vermitteln hätte sollen. Die beklagte Bank habe den Kunden über das Finanzberatungsunternehmen eigene Unterlagen (unter anderem eine Preis- und Leistungsübersicht, Kontoeröffnungsunterlagen, Anträge auf Eröffnung eines Kontos/Depots) zur Unterfertigung und Retournierung übermittelt. Diese Unterlagen habe das Finanzberatungsunternehmen nach Unterfertigung an die beklagte Partei weitergeleitet. Daraufhin habe die beklagte Partei den Kunden den Kreditvertrag mit der Bitte um Unterfertigung übermittelt. Persönliche Kontakte zwischen den Klägern und der beklagten Partei habe es nicht gegeben. Nach dem Anstieg der Kreditüberschreitung als Folge der Kursentwicklung und nicht erfolgter Deckung habe die beklagte Partei den Kredit fällig gestellt und die Bankgarantien abgerufen.
Zur Zuständigkeit des Erstgerichts beriefen sich die Kläger auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 15 und 16 EuGVVO. Der (kreditfinanzierte) Kauf von Wertpapieren begründe den Verbrauchergerichtsstand des Art 15 Abs 1 lit a und b iVm Art 16 EuGVVO. Zumindest habe die beklagte Partei durch den Kooperationsvertrag ihre Geschäftstätigkeit im Sinn des Art 15 Abs 1 lit c zweiter Fall EuGVVO nach Österreich ausgerichtet.
Die beklagte Partei bestritt das Vorliegen einer Verbrauchersache nach Art 15 EuGVVO, insbesondere die Ausrichtung ihrer Geschäftstätigkeit auf den österreichischen Markt. Sie habe für ihre Tätigkeit in Österreich nicht geworben, die Kläger bzw deren Finanzberatungsunternehmen hätten die Leistungen der beklagten Partei zur Verwirklichung der bereits festgelegten Investitionsstrategie im einzelnen Fall zugekauft. Der Kausalzusammenhang zwischen einer Tätigkeit der beklagten Partei und dem Abschluss des Kreditvertrags fehle. Die Kläger würden ihre Schadenersatzansprüche aus dem Vertrag mit dem Finanzberatungsunternehmen ableiten und nicht aus dem Kreditvertrag. Die beklagte Partei verwies auf den im Kontoeröffnungsvertrag vom vereinbarten Gerichtsstand in Deutschland.
Das Erstgericht verneinte die inländische Gerichtsbarkeit und wies die Klage zurück. Wertpapiere seien keine bewegliche Sache im Sinn der EuGVVO, weshalb keine Verbrauchersache nach Art 15 Abs 1 lit a und b EuGVVO vorliege. Auch die Voraussetzungen der lit c dieser Bestimmung seien nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Finanzberatungsunternehmen habe zwischen diesem und der beklagten Partei noch kein Kooperationsabkommen bestanden. Ein Marktauftritt durch Versuche, die eigenen Produkte in Österreich abzusetzen oder zu bewerben, etwa durch eine Web-Site oder absatzfördernde Maßnahmen wie etwa Werbung in der Presse oder im Fernsehen etc, sei nicht releviert worden. Es sei auch nicht ausreichend, wenn ein vom Verbraucher eingeschalteter Vermittler nur Formulare des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung bereit halte.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss ab, wies die Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Es teilte die Auffassung des Erstgerichts zu Art 15 Abs 1 lit a und b EuGVVO, nahm aber eine auf Österreich ausgerichtete Tätigkeit der beklagten Partei nach Art 15 Abs 1 lit c zweiter Fall EuGVVO an. Ausrichten sei nicht mit Werbung in dem schon von Art 13 Abs 1 Z 3 lit a EuGVÜ gemeinten Sinn gleichzusetzen, sondern gehe darüber hinaus. Auch absatzfördernde Aktivitäten Dritter seien dem Unternehmer zuzurechnen, wenn - wie hier - der Vermittler mit dem Unternehmer kooperiere. Die bereits im Jahr 2006 vorbereitete Kooperation der beklagten Partei mit dem Finanzberatungsunternehmen habe jedenfalls die Vermittlung von Kunden aus Österreich bezweckt und sei Teil eines Marketings der beklagten Partei, auch auf dem österreichischen Markt Kunden zu gewinnen, wie es bei den Klägern auch der Fall gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Voraussetzung für das Vorliegen einer Verbrauchersache nach Art 15 Abs 1 EuGVVO ist zunächst eine Vertragsbeziehung zwischen einem Endverbraucher (Kläger) und einer beruflich oder gewerblich tätig werdenden Person (beklagte Partei). Die zitierte Bestimmung engt den Anwendungsbereich der Sonderregelung ein auf: den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung (lit a), ein Abzahlungsgeschäft zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen (lit b), und das Tätigwerden des Unternehmers im bzw die Ausrichtung seiner Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers (lit c).
2. Der Kauf von Wertpapieren und ein Kreditgeschäft zur Finanzierung eines derartigen Geschäfts sind nicht von Art 15 Abs 1 lit a und b EuGVVO erfasst (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 15 EuGVVO Rz 17; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek/Heiss, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 15 EuGVVO Rz 17). Zu prüfen bleibt der zweite Fall des in lit c enthaltenen Auffangtatbestands, das „Ausrichten" der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der beklagten Partei auf Österreich als Wohnsitzstaat der Verbraucher.
3. Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ zählte als Vorgängerbestimmung des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung beweglicher Sachen zu Verbrauchersachen, sofern dem Vertragsabschlusss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen war (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hatte (lit b). Als Werbung wurden alle absatzfördernden Handlungen gewertet, wie Werbung in der Presse oder im Fernsehen (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommmen von Brüssel und Lugano, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Art 13 EuGVÜ Rz 17). Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen gegenüber dem EuGVÜ erweitert (6 Ob 192/08s). Der Begriff des „Ausrichtens" erfasst jedenfalls die in Art 13 Abs 1 Z 3 lit a EuGVÜ genannte „Werbung", geht aber darüber noch hinaus (Tiefenthaler aaO Rz 24; Mankowski, Neues zum „Ausrichten" unternehmerischer Tätigkeit unter Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO, IPRax 2009/3, 238). Nicht nur die (wie schon nach dem EuGVÜ) gezielt auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtete Werbung fällt darunter (Simotta in Fasching/Konecny2 V/1 Art 15 EuGVVO Rz 56 mwN). Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen (Tiefenthaler aaO Rz 24; Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Art 15 EuGVVO/Brüssel I-VO Rz 13).
4. Rat und Kommission weisen in einer zu Art 15 EuGVVO abgegebenen gemeinsamen Erklärung (abgedruckt bei Kropholler aaO Rz 25) darauf hin, dass das Ausrichten alleine nicht ausreiche, sondern im Rahmen dieser Tätigkeiten auch ein Vertrag geschlossen werden müsse, sowie dass diese Bestimmung mehrere Absatzformen, darunter Vertragsabschlüsse im Fernabsatz über Internet, betreffen.
5. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business" nicht aus (Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Art 15 EuGVVO Rz 17; Simotta aaO Rz 55 mwN). Das einmalige Versenden von Katalogen an Einzelpersonen genügt ebensowenig wie eine Empfehlung durch Bekannte oder das Bereithalten von Formularen des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung durch den vom Verbraucher eingeschalteten Vermittler (Staudinger aaO mwN). Das entspricht der bereits zu Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ vertretenen Auffassung (6 Ob 192/08s).
6. Der deutsche Bundesgerichtshof verneinte in seiner Entscheidung vom , III ZR 71/08 (Mankowski aaO [239 FN 20]; s 2 Ob 256/08y) den Tatbestand des „Ausrichtens" in folgendem Fall: Der in Deutschland wohnende Kläger besichtigte in Griechenland zwei Eigentumswohnungen, die er kaufen wollte. Er kam mit der Eigentümerin überein, dass der Beklagte, ein ortsansässiger griechischer Rechtsanwalt mit deutschen Sprachkenntnissen, bei der Abwicklung des Verkaufs behilflich sein sollte. Der Kaufvertrag scheiterte aber, weil die Eigentümerin letztlich doch nicht verkaufen wollte und der Beklagte es ablehnte, von der ihm von der Eigentümerin erteilten Verkaufsvollmacht Gebrauch zu machen. Der Kläger klagte den Beklagten vor einem deutschen Gericht auf Schadenersatz. Er stützte sich auf Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO: Der Beklagte habe dadurch, dass er unter anderem auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen und auf der Homepage dreier deutscher Rechtsschutzversicherungen als in Griechenland tätiger Rechtsanwalt angeführt sei, seine Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, der Beklagte habe nicht einmal eine eigene Web-Site unterhalten, und der Kläger sei auch nicht in seinem Wohnsitzstaat zum Vertragsabschluss zumindest motiviert worden.
Mankowski (aaO 243) beurteilt diesen Fall unter anderem danach, inwieweit die Aktivitäten Dritter, die im Zuge des Marketings mit dem Unternehmen kooperieren, diesem zuzurechnen sind. Darum geht es auch in diesem Fall, in dem ein österreichisches Finanzberatungsunternehmen einer deutschen Bank im Rahmen einer Kooperation österreichische Kunden vermittelt. Dies ist einer den Verbraucherschutzgerichtsstand begründenden Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelten Unternehmens, das sich einer in Deutschland tätigen Vertriebsfirma bedient, die ihm regelmäßig Kunden zuführt (Staudinger aaO; 6 Ob 192/08s mwN) oder den in 2 Ob 256/08y zitierten Fällen der Buchung einer (Pauschal-)Reise über einen in Österreich ansässigen Vermittler eines deutschen Reiseveranstalters gleichzuhalten.
7. Aufgrund der unterlassenen direkten Kontaktaufnahme zu den Kunden verneint die beklagte Partei einen Kausalzusammenhang zwischen einer Tätigkeit des Unternehmens und dem anschließenden Vertragsabschluss. Das österreichische Finanzberatungsunternehmen habe zur Durchführung des bereits festgelegten Investitionsmodells die Leistungen der beklagten Partei als durchführender Bank in Anspruch genommen und damit selbst aktiv den Vertrag zwischen den Klägern und der beklagten Partei herbeigeführt. Außerdem sei eine aktive Bewerbung schon deshalb auszuschließen, weil der Kreditvertrag vor dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung zustandegekommen sei.
8. Was die Tatsache einer an Konsumenten gerichteten Werbung an sich betrifft, so verweist die beklagte Partei in ihrem Revisionsrekurs selbst darauf, dass sich das österreichische Finanzberatungsunternehmen als Vermittler entsprechendes Werbematerial von der beklagten Partei besorgt und den Klägern übermittelt habe. Damit wurde bei den Konsumenten für die Leistungen der beklagten Partei - wenn auch über deren „Kooperationspartner" - geworben. Mit ihren Argumenten setzt sich die Revisionsrekurswerberin generell über den bereits am / (also vor Abschluss des Kreditvertrags) unterzeichneten Anhang zur Kooperationsvereinbarung (in Beil ./C) und ihr eigenes Vorbringen (Klagebeantwortung ON 8 S 20) zu der bereits im Jahr 2006 in Aussicht genommenen Kooperation mit anschließender Eröffnung erster Testkonten schon ab Jänner/Februar 2007 hinweg. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, konnte Zweck dieser beabsichtigten und auch realisierten Kooperation nur sein, der beklagten Partei Kunden aus Österreich zuzuführen, die sie sonst nicht gewonnen hätte. Diese Kooperation ist als Teil einer auf Österreich ausgerichteten Marketingstrategie der beklagten Partei zu sehen, die sich nicht auf den gewünschten Abschluss eines Kreditvertrags mit den Klägern beschränkte.
Das Argument, die Kläger hätten ausschließlich zur Verwirklichung ihres Investitionsmodells gezielt die Leistungen der Bank („execution only") in Anspruch genommen, ist nicht zwingend. Auch in dem bereits genannten Fall der Buchung einer Reise können sich die Konsumenten durchaus bereits über das Reiseziel im Klaren sein und entsprechend gezielt in Reisebüros (über Kataloge des Anbieters) einen Veranstalter zur Verwirklichung ihrer Urlaubsvorstellungen suchen. Dass allein die Vereinbarung eines Investitionsmodells zwischen den Klägern und dem Finanzberatungsunternehmen „automatisch" zum Abschluss eines Kreditvertrags mit der beklagten Partei führen musste, behauptet diese nicht. Sie verweist nämlich selbst in ihrem Revisionsrekurs darauf, dass die Entscheidung über die Kreditgewährung (nach Bonitätsprüfung) ihr zugestanden wäre. Ohne das gezielte Marketing der beklagten Partei wären die Kläger nicht an die beklagte Partei vermittelt worden und hätten sie den Kreditvertrag nicht geschlossen. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin liegt also auch der in Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO geforderte Kausalzusammenhang zwischen „Ausrichten" und Vertragsabschluss vor.
9. Die Kläger klagen auch keinesfalls aus dem „falschen" Vertrag (mit dem Finanzberatungsunternehmen), wie die beklagte Partei meint. Sie werfen der Bank als ihrer Vertragspartnerin eine Verletzung von Beratungs-, Aufklärungs- und Informationspflichten vor, insbesondere wegen der beworbenen Zusicherung, nie die Bankgarantie zu ziehen (S 6 der Klage), bzw der verspäteten Vornahme von „Margin-Calls" (S 15 der Klage). Dabei rechnen sie der beklagten Partei ausdrücklich das Verhalten des Finanzberatungsunternehmens als Erfüllungsgehilfin der Bank zu. Schadenersatzansprüche aus dem Vertrag mit dem Finanzberatungsunternehmen machen sie damit nicht geltend.
10. Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO fordert - im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des Art 13 Abs 1 Z 3 lit b EuGVÜ - nicht, dass der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen in seinem Wohnsitzstaat vorgenommen haben muss (Staudinger aaO). Der Ort des Vertragsabschlusses (Österreich oder Deutschland) ist daher nicht relevant.
11. Die Voraussetzungen des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO sind hier erfüllt. Eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art 234 EG einzuholen, ist nicht notwendig, wenn - wie hier - die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (RIS-Justiz RS0075861; 2 Ob 256/08y).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO).