OGH 19.08.2015, 3Ob141/15d
Rechtssätze
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Normen | |
RS0048632 | Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind. |
Normen | ABGB §176 Abs1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181 AußStrG §14 AußStrG 2005 §62 Abs1 |
RS0115719 | Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde. |
Normen | |
RS0007101 | Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973,198; ÖA 1985,77 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989 zuerkannt werden kann. |
Normen | |
RS0106312 | Obsorgeentscheidungen haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen. |
Normen | AußStrG §14 Abs1 AußStrG 2005 §62 ABGB §148 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §186 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §187 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §189 AußStG 2005 §62 Abs1 ABGB §180 Abs1 idF KindNamRÄG 2013 |
RS0097114 | Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden. |
Normen | |
RS0118080 | Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung oder der Aufhebung von Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken. |
Normen | |
RS0047832 | Nach § 142 ABGB müssen die Umstände bei dem einen Elternteil und die beim anderen in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt werden. Neben dem materiellen Interesse an möglichst guter Verpflegung und guter Unterbringung der Kinder sind auch das Interesse an möglichst guter Erziehung, möglichst sorgfältiger Beaufsichtigung und an möglichst günstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen seelischen und geistigen Entwicklung usw zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr.
Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Dehn und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*****, und A*****, beide in Pflege und Erziehung ihres Vaters F*****, wegen Obsorgeübertragung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter N*****, vertreten durch pfletschinger.renzl Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 175/15f-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen übertrugen dem Vater die vorher der Mutter zustehende Obsorge für seine 16 und 14 Jahre alten Töchter, weil dies bei Gesamtabwägung aller Umstände des Falls dem Kindeswohl und dem ausdrücklichen Wunsch der Töchter entspreche. Generalpräventive Erwägungen - der Vater habe die Kinder vor 12 Jahren widerrechtlich der Mutter entzogen und jahrelang den Kontakt unterbunden - hätten bei der Obsorgeentscheidung keinen Platz.
Die Mutter, die die Abweisung des Obsorgeübertragungsbegehrens des Vaters anstrebt, vermag keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
Rechtliche Beurteilung
Obsorgeentscheidungen sind jeweils solche des Einzelfalls und begründen nur bei Verletzung leitender Rechtsprechungsgrundsätze erhebliche Rechtsfragen (RIS-Justiz RS0007101, RS0097114). Wurde auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen, kommt der Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu (RIS-Justiz RS0115719).
Die Obsorgeentscheidung hat ausschließlich nach Maßgabe des Kindeswohls zu erfolgen, dieses geht dem Elternrecht vor (RIS-Justiz RS0118080). Es ist die derzeitige Lebenssituation zu berücksichtigen und eine Zukunftsprognose zu treffen (RIS-Justiz RS0048632, RS0106312). Bei einer Kollision mehrerer obsorgerechtlicher Leitgedanken ist stets eine Gesamtschau maßgeblich (RIS-Justiz RS0047832 [T12]).
Das konkrete Kindeswohl hat auch den Vorrang gegenüber dem Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. Es darf nicht aus generalpräventiven Gründen zum Schutz des - abstrakten - Kindeswohls, nur um den Eindruck zu verhindern, Kindesentführungen würden sich doch lohnen, die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind herbeigeführt werden (4 Ob 2288/96s).
Im Hinblick auf die festgestellte sehr positive Betreuungssituation beim Vater und dem derzeitigen Familienverband (Ehefrau des Vaters und Halbgeschwister) sowie auf die nunmehr stabilen Aufenthaltsbedingungen in Österreich (Vater und Töchter sind österreichische Staatsbürger, gute Deutschkenntnisse) ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dem Wunsch der Kinder und der Betreuungskontinuität (Vermeidung der Übersiedlung zur kaum mehr bekannten, geschweige denn vertrauten Mutter, die in einem Land lebt, dessen Sprache und Kultur den Kindern unbekannt sind) den Vorzug zu geben, jedenfalls vertretbar.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00141.15D.0819.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAD-39873