OGH 15.02.2011, 4Ob223/10p
Rechtssätze
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Normen | |
RS0020884 | Den Bestandgeber treffen bei Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Bestandnehmer (und dessen Angehörige als geschützte Dritte) Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten, vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stehen und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar sind. Der Bestandgeber hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit beziehungsweise der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt werde; er hat diesen vor solchen Gefahrenquellen - soweit ihm zumutbar - zu schützen, zumindest aber zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung einer dieser Pflichten zur Gebrauchsüberlassung verursachten Schäden an Person oder Eigentum des Bestandnehmers hat der Bestandgeber diesem einzustehen. |
Norm | |
RS0027202 | Das weitaus überwiegende Verschulden des Beschädigten hebt die Haftung des anderen Teiles gänzlich auf. |
Normen | |
RS0034594 | Im Wege objektiver Vertragsauslegung ist für den regelmäßig nicht vorbesprochenen Fall von Störungen aus Anlass von Erfüllungshandlungen anzunehmen, dass die Parteien des (Werkvertrages) Vertrages einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen, und an denen der Vertragspartner (beim Werkvertrag der Besteller) ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt. |
Normen | |
RS0013961 | Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch auf Grund vertraglicher Haftung des Schuldners, doch reicht dieser Anspruch nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. Deshalb kann der Schuldner dem geschützten Dritten auch alle Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger entgegenhalten. Der Vertrag des Wohnungseigentumsorganisators mit dem Professionisten ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer: der Werkunternehmer kann diesen ein allfälliges Mitverschulden des Bestellers einwenden. |
Normen | |
RS0023168 | Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter oder Mitbenützer der gemieteten Wohnung für nicht genügendes Bestreuen der Zugangsweg zum Hause. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei DI J***** K*****, vertreten durch Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.807,41 EUR sA und Feststellung (Streitwert 350 EUR), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 15 R 54/10m-22, mit welchem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 20 Cg 7/09k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.049,04 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 174,84 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Reichweite der Schutzwirkungen eines Mietvertrags bedürfe einer „Klarstellung“. Nach dieser Rechtsprechung sind Dritte erfasst, die mit dem Mieter in einer Wohnungsgemeinschaft leben, nicht aber bloße Besucher (RIS-Justiz RS0023168 [T5, T6, T10], RS0020884 [T6, T9, T11]; zuletzt 2 Ob 206/08w mwN).
Rechtliche Beurteilung
Diese Auffassung steht tatsächlich in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Grundsatz, wonach die Schutzwirkungen eines Vertrags im Allgemeinen solche dritte Personen erfassen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss vorhersehbar war und an denen der eigentliche Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder gegenüber denen er selbst offenkundig zur Fürsorge verpflichtet ist (7 Ob 72/74 = SZ 47/72; RIS-Justiz RS0034594; zuletzt etwa 9 Ob 83/09k = EvBl 2010/132; vgl mwN Harrer in Schwimann VI3 § 1295 ABGB Rz 108; Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 §§ 881, 882 Rz 9, und Karner in KBB3 § 1295 Rz 19). Das scheint auch bei (bloßen) Besuchern zuzutreffen, die nicht zur Wohnungsgemeinschaft des Mieters gehören.
Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an. Denn jedenfalls kann der Schuldner dem Dritten alle Einwände entgegenhalten, die ihm gegen seinen Vertragspartner zugestanden wären, insbesondere dessen Mitverschulden (RIS-Justiz RS0013961 [insb T3], RS0029448). Im vorliegenden Fall haben der Mieter und seine Rechtsvorgängerin entgegen den Bedingungen des Mietvertrags die strittige Warmwasserbereitungsanlage über mehr als fünf Jahre nicht gewartet; die Rechtsvorgängerin des Mieters hat trotz Aufforderung durch den beklagten Vermieter keinen Installateur zur Reparatur der - nach ihren eigenen Angaben - defekten Anlage beigezogen. Demgegenüber könnte dem beklagten Vermieter nur vorgeworfen werden, dass er die Anlage anlässlich der Vermietung an die Rechtsvorgängerin des Mieters nicht selbst überprüft hat. Auf dieser Sachverhaltsgrundlage hat schon das Erstgericht zutreffend erkannt, dass die Nachlässigkeit des Mieters und seiner Rechtsvorgängerin in eigenen Angelegenheiten ein allfälliges Verschulden des beklagten Vermieters bei weitem überwiegt. Die Haftung des Beklagten ist daher schon aus diesem Grund zu verneinen (RIS-Justiz RS0027202); auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage kommt es nicht an. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Kläger hat ihm daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00223.10P.0215.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAD-39729