OGH vom 16.01.2007, 4Ob223/06g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mercedes H*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, wegen Einstellung des Unterhaltsvorschusses, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 222/06t-U-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 8 P 8/98k-U-15, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der in Österreich lebende Vater der Minderjährigen ist zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 290,69 EUR verpflichtet.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom Unterhaltsvorschüsse bis in Titelhöhe. Mit Beschluss vom gewährte das Erstgericht diese monatlichen Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom bis weiter. Dieser Beschluss konnte der obsorgeberechtigten Mutter an der bis dahin bekannten Adresse nicht zugestellt werden. Sie ist nach einer dem Postzusteller erteilten Auskunft des Vaters „nach Griechenland verzogen". Der derzeitige Aufenthalt von Mutter und Tochter sind nicht bekannt.
Das Erstgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom die Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf Februar 2006 nach § 20 UVG ein. Mutter und Kind hielten sich seit unbestimmter Zeit im Ausland auf, der Aufenthaltsort sei nicht bekannt.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Vorschussgewährung bei unbekanntem Aufenthalt des Minderjährigen zulässig sei. Die Unterhaltsvorschussgewährung setze einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR voraus. Lediglich der zeitweilige Aufenthalt im Ausland, etwa zu Lehr- und Studienzwecken, hindere die Unterhaltsvorschussgewährung nicht. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es sich bloß um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt handle und überdies der Aufenthaltsort von Mutter und Tochter nicht feststehe, sei der Unterhaltsvorschuss nicht weiter zu gewähren.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
1. § 2 Abs 1 UVG legt nach seinem klaren Wortlaut einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als persönliche Anspruchsvoraussetzung für Unterhaltsvorschüsse fest. Unabhängig von den Fragen, wann von einem solchen Aufenthalt gesprochen werden kann und wie weit der Inlandsbegriff mit Rücksicht auf das EU-Ausland und auf Staaten des EWR zu fassen ist, setzt die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des inländischen Aufenthalts im Sinne des Gesetzes dessen Bekanntheit jedenfalls voraus.
2. Dem Revisionsrekurs ist kein Grund dafür zu entnehmen, weshalb vom selbstverständlichen Erfordernis der Bekanntheit des gewöhnlichen Aufenthalts des Vorschusswerbers bei Prüfung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen abgegangen werden solle. In ihm wird somit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Die bloße Vermutung eines nunmehrigen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Griechenland kann die Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses - entgegen der im Revisionsrekurs verfochtenen Ansicht - jedenfalls nicht rechtfertigen.
3. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer bestimmten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz - wie hier - selbst eine klare, dh eindeutige Regelung trifft (5 Ob 105/90 = WoBl 1991, 211 uva; zuletzt 6 Ob 212/06d; RIS-Justiz RS0042656) und der Rechtsmittelwerber nicht aufzeigt, weshalb deren naheliegendes Verständnis nicht sachgerecht sei. Gemäß § 71 Abs 3 AußStrG kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.