OGH vom 20.09.2011, 4Ob131/11k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des F***** H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 131/11t, 132/11i, 286/11m 188, womit (unter anderem) die Rekurse des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom und , GZ 4 P 102/05p 165 und 181, zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestellte Dr. C***** B***** für den Betroffenen zum Sachwalter gemäß § 268 Abs 3 Z 2 ABGB für die Vertretung bei der Handhabung der finanziellen Angelegenheiten und Vermögensverwaltung sowie Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern. Mit einem weiteren Beschluss nahm das Erstgericht den Bericht des Sachwalters zur Kenntnis, bestätigte die Abrechnung und bestimmte die Entschädigung des Sachwalters. Weiters trug es dem Sachwalter auf, in einem Jahr wieder Rechnung zu legen.
Das Rekursgericht wies vom Betroffenen sowohl gegen die Sachwalterbestellung als auch den weiteren Beschluss erhobene Rekurse jeweils wegen Verspätung zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Betroffenen am durch Aushändigung an einen Arbeitnehmer des Empfängers zugestellt.
Am gab der Betroffene einen weder von ihm noch einem von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Notar unterfertigten, auf dem Schriftstück selbst an das Rekursgericht, auf dem Umschlag aber an das Oberlandesgericht Wien adressierten Revisionsrekurs zur Post, der am beim Oberlandesgericht Wien einlangte. Das Oberlandesgericht Wien übermittelte den Revisionsrekurs an das Erstgericht, bei dem er am einlangte.
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 erster Satz AußStrG). Sie endete daher hier am . Der erst am beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs ist daher verspätet. Dies wäre schon bei Postaufgabe am der Fall, welches Datum aber nur heranzuziehen gewesen wäre, hätte der Betroffene sein Rechtsmittel an das richtige Gericht (Erstgericht) abgesandt (§ 89 Abs 1 GOG).
Gemäß § 127 letzter Satz AußStrG ist der hier grundsätzlich noch anwendbare (§ 207a AußStrG idF Art 15 Z 5 Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl I 2010/111) § 46 Abs 3 AußStrG im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ausgeschlossen (RIS Justiz RS0007137). Was die Bestimmung der Entlohnung des Sachwalters anlangt, scheidet die Anwendung des § 46 Abs 3 AußStrG aus, weil die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels zu einem Nachteil für den Sachwalter führen könnte, dessen Entlohnungsanspruch bereits rechtskräftig wurde.
Im Hinblick auf die Verspätung des Rechtsmittels bedarf es auch keiner Verbesserung der Formgebrechen (fehlende Unterschrift, keine Vertretung durch Anwalt oder Notar, nicht nachvollziehbare Rechtsmittelgründe und anträge).