OGH 24.06.2008, 5Ob134/08d
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Otto B*****, vertreten durch Mag. Hans Sandrini, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, gegen die Antragsgegner 1. Elfriede W*****, 2. W*****gmbH, *****, beide vertreten durch Immobilientreuhand Kluger GmbH, Favoritenstraße 10, 1040 Wien, diese vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 9 MRG iVm § 17 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 38 R 248/07p-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der klaren Anordnung des § 17 Abs 2 zweiter Satz MRG sind Kellerräume nur dann nicht nutzflächenrelevant, wenn sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, wobei nach der Rechtsprechung auch eine Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt (zur Nutzflächenrelevanz vgl RIS-Justiz RS0116795; RS0069959; RS0069897). Ob eine solche Eignung besteht, ist nach ständiger Rechtsprechung weder nach der subjektiven Absicht der Vertragsteile noch nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem objektiven Zustand der Objekte zu beurteilen (RIS-Justiz RS0070105; RS0069814; RS0116999). Eine nach diesen Kriterien indizierte Vermietbarkeit - im vorliegenden Fall waren die Souterrainräumlichkeiten nach ihrer baurechtlichen Umwidmung in Kellerräumlichkeiten von 1998 bis Ende 2000 sogar tatsächlich vermietet - hat der Vermieter zu widerlegen, den daher Zweifel an der Unvermietbarkeit belasten (vgl 5 Ob 117/02w).
Im Übrigen hängt die Frage, ob aufgrund des objektiven Zustands eines Objekts eine Eignung für Wohn- oder Geschäftszwecke, hier für Lagerzwecke, gegeben ist, ausschließlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (vgl 1 Ob 34/97z).
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner zu führen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00134.08D.0624.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAD-39575