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GesRZ 6, Dezember 2022, Seite 383

Zur internationalen Zuständigkeit für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen und auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Klagen

Robert Klein und Christopher Schmelzer

Art 6 Abs 1 EuInsVO

Art 7 Z 1 EuGVVO 2012

§§ 2, 3, 28, 29 und 30 IO

§§ 905 und 1041 ABGB

§§ 82 und 83 GmbHG

§ 10 IPRG

1. Ob eine Klage iSv Art 6 Abs 1 EuInsVO „unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht“, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Kontext, in dem diese Klage steht, sondern nach ihrer Rechtsgrundlage.

2. Ob ein „enger Zusammenhang“ iSv Art 6 Abs 1 EuInsVO besteht, entscheidet sich nach der Enge des Zusammenhangs zwischen der gerichtlichen Klage und dem Insolvenzverfahren.

3. Die in Art 6 Abs 1 (aE) EuInsVO exemplarisch genannten Anfechtungsklagen sind das „klassische Beispiel“ einer insolvenznahen Klage.

4. Wenn die Entscheidung über den Anspruch – was für eine Bejahung von Art 6 Abs 1 EuInsVO hinreicht – auch von insolvenzrechtlichen Sonderregeln abhängt, liegt ein insolvenznaher Anspruch iSv Art 6 Abs 1 EuInsVO vor.

5. Unter einer „Anfechtungsklage“ iSd Art 6 Abs 1 (aE) EuInsVO versteht die EuInsVO nicht nur Klagen mit einem auf Unwirksamerklärung einer schuldnerischen Rechtshandlung gerichteten Begehren, sondern auch wenn „im Wege einer solchen Anfechtung“ ein Begehren auf Rückforderung einer Leistung gestellt wird.

6. Für die internationale Zuständigkeit zur Entscheidung eines auf das Verbot de...

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