OGH vom 01.06.1976, 5Ob555/76
Norm
Kopf
SZ 49/74
Spruch
Wenn der Miteigentümer bzw. Gesellschafter über die Agenden der Verwaltung hinaus über die Anteile der übrigen Teilgenossen verfügt, führt er insoweit fremde Geschäfte, für die die Grundsätze der §§ 1036 ff. ABGB bestimmend sind
(OLG Wien 6 R 124/75; LGZ Wien 20 Cg 273/73)
Text
Die am 28. Feber 1966 geschlossene Ehe der Streitteile wurde durch das seit rechtskräftige Scheidungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom aufgelöst. Sie erwarben nach Eheschließung die Liegenschaft EZ 115 der KG W je zur Hälfte und führten das auf dieser Liegenschaft befindliche gastgewerbliche Unternehmen "Waldhotel W" mit "Hotel- und Pensionsbetrieb" in der Zeit von Ende 1967 bis Ende April 1971 gemeinsam.
Mit der am eingebrachten Klage begehrte der Kläger unter Berufung auf die §§ 896 und 1036 ff. ABGB, bzw. §§ 839 ABGB und 1042 ABGB Rückersatz von Aufwendungen, die er seit für den Erwerb und die Erhaltung der gemeinsamen Liegenschaft getätigt habe. Begehrt wurden nach dem letzten Stand des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt 267 161.40 S, die sich aus 14 im einzelnen ziffernmäßig dargestellten und begrundeten Forderungen zusammensetzen. Er habe seit sämtliche Verbindlichkeiten, die ihm und der Beklagten auf Grund der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft, auf Grund der von den Parteien eingegangenen Solidarverpflichtungen und auf Grund des Gesetzes oblagen, allein erfüllt. Die Mittel zum Erwerb der Liegenschaft habe er allein aufgebracht. Er habe die Beklagte aber bezüglich eines Liegenschaftsanteiles grundbücherlich anschreiben lassen, weil sie darauf gedrängt und er auf den Bestand der Ehe vertraut habe. Seit Ende 1967 habe er den gastgewerblichen Betrieb auf Grund einer ihm allein erteilten gewerberechtlichen Konzession geführt. Die Beklagte sei in diesem Unternehmen bis als mitarbeitende Ehefrau tätig gewesen. Danach habe sie grundlos ihre Mitarbeit eingestellt und das Hotel verlassen. Sie betreibe jetzt selbst ein anderes gastgewerbliches Unternehmen. Die Streitteile seien keine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft zum Erwerb und Betrieb des Waldhotels W eingegangen und hätten auch nie vereinbart, daß die Liegenschaftskaufpreisraten aus den Erträgnissen des gastgewerblichen Betriebes zu bezahlen seien. Überdies wäre eine allfällige begrundete Erwerbsgesellschaft zwischen den Streitteilen durch das von der Beklagten erwirkte Liegenschafts-Teilungsurteil und das von ihr betriebene Feilbietungsverfahren aufgelöst.
Die Beklagte wendete demgegenüber ein, daß die Streitteile eine Erwerbsgesellschaft zum Erwerb und Betrieb des "Waldhotels W" eingegangen wären. Die Liegenschaft sei teils mit beiderseitigen Ersparnissen, teils mit Hilfe von Darlehen angekauft worden. Die Beträge für die Grundanteile und das Unternehmen sollten vereinbarungsgemäß aus den Betriebserträgnissen bezahlt werden. Die Beklagte habe die von ihr vereinbarungsgemäß übernommenen Arbeiten immer ordnungsgemäß verrichtet. Der Kläger habe sie aber durch sein ehestörendes Verhalten aus dem gemeinsamen Unternehmen hinausgedrängt. Die zwischen den Streitteilen geschlossene Erwerbsgesellschaft sei niemals aufgelöst worden. Da der Kläger bisher die Rechnungslegung verweigert habe, sei der Klagsanspruch überhaupt noch nicht fällig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte dazu fest, daß die Streitteile am das Gemeindegasthaus B gemeinsam gepachtet und in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben hätten. Auch auf der in der Folge gemeinsam erworbenen Liegenschaft EZ 115 KG W hätten die Streitteile seit Ende 1967 das gastgewerbliche Unternehmen "Waldhotel W" mit Hotel und Pensionsbetrieb gemeinsam in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben. Vereinbarungsgemäß sollten die aufgelaufenen Verbindlichkeiten sowie die Kaufpreise für die Grundanteile und das Unternehmen aus den Betriebserträgnissen beglichen werden. Das auf gemeinsame Arbeit abgestellte Unternehmen sollte auf gemeinsame Rechnung geführt werden. Aus den Erträgnissen sei auch der gemeinsame Lebensunterhalt zu decken gewesen. Im Sinne dieser Vereinbarung hätten die Streitteile auch bis Ende April 1971 gemeinsam gewirtschaftet. Die Beklagte sei zwar gegenüber dem Finanzamt als mitarbeitende Ehefrau geführt worden, habe aber darauf bestanden, daß auf dem Geschäftsschild beide Ehegatten als Inhaber bezeichnet würden. Zufolge der Aufnahme ehewidriger Beziehungen des Klägers zu der jüngeren Schwester der Beklagten habe diese Ende April 1971 den gemeinsamen Betrieb verlassen. Am habe sie gegen den Kläger die Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ 115 KG W erhoben und auf Grund eines in diesem Rechtsstreit erwirkten Teilungsurteiles das Exekutionsverfahren gemäß § 352 EO beim Bezirksgericht M eingeleitet.
Der Geschäftsgang im gastgewerblichen Betrieb "Waldhotel W" sei sehr gut gewesen. Ende März 1971 habe der Kläger geäußert, daß der Betrieb bei weiterhin steigendem Umsatz in einem guten Jahr schuldenfrei sein könne. Die Streitteile hätten neben dem Gasthaus- und Pensionsbetrieb auch eine stundenweise Zimmervermietung geführt, darüber aber keine Aufzeichnungen gemacht. Auch sonst seien die für die Jahre 1968 bis 1971 dem Steuerberater übergebenen Buchungsunterlagen nicht vollständig gewesen. Die Beklagte habe den Kläger im Jänner 1972 zur Rechnungslegung aufgefordert. Er habe ihr daraufhin Bucheinsicht beim Steuerberater gewährt. Die Beklagte habe dabei aber festgestellt, daß in der Buchhaltung etwas fehle und die Buchführung unvollständig sei. Dem im August 1972 neuerlich gestellten Begehren auf Rechnungslegung habe der Kläger bisher nicht entsprochen. Er führe seit Ende April 1971 das Hotel allein.
Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahingehend, daß die zwischen den Streitteilen begrundete Erwerbsgesellschaft durch die Teilungsklage und das nunmehr betriebene Feilbietungsverfahren bezüglich der Betriebsliegenschaft nicht aufgelöst sei. Die Unterlassung der Mitarbeit durch die Beklagte falle ausschließlich dem Kläger zur Last, weil er sie durch sein schuldhaftes Verhalten aus dem gemeinsamen Unternehmen hinausgedrängt habe. Sie habe als Gesellschafterin das in den §§ 1198, 1199 ABGB, gegrundete Recht auf Rechnungslegung. Da der Kläger eine solche Rechnung trotz Aufforderung bisher nicht ordnungsgemäß gelegt habe, sei die eingeklagte Forderung noch nicht fällig. Das Begehren des Klägers widerspreche zudem im Hinblick auf die von ihm in den abgelaufenen vier Jahren allein bezogenen Erträgnisse den guten Sitten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes die ergänzende Verhandlung und neuerliche Entscheidung auf. Das Berufungsgericht war der Auffassung, eine abschließende Beweiswürdigung und damit auch eine abschließende rechtliche Beurteilung zur Frage, ob zwischen den Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes entstanden sei, werde erst nach der Verfahrensergänzung möglich sein. Es erweise sich aber schon auf der Grundlage der unbekämpft gebliebenen Feststellungen die Rechtsrüge der Berufung als berechtigt. Demnach sei davon auszugehen, daß die damals noch verheirateten Streitteile von 1967 bis Ende April 1971 das auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche Hotel gemeinsam und abgestellt auf die beiderseitige Arbeitsleistung geführt hätten und aus den Gewerbeerträgnissen auch ihren Lebensunterhalt bestritten hätten. Ende April 1971 habe die Beklagte ihre Arbeit im Gewerbebetrieb wegen einer von ihr als erwiesen angenommenen fortgesetzten ehelichen Untreue des Klägers eingestellt und die Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft bezüglich der Betriebsliegenschaft eingebracht. Seit Ende April 1971 führe der Kläger das Hotel allein.
Der Kläger leite nun alle Einzelforderungen mit einer Ausnahme aus der Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an dieser Liegenschaft ab. Bei dieser Ausnahme handle es sich um eine Forderung auf Rückzahlung eines von der Schwester des Klägers, Franziska S, gewährten Darlehens, die diese dem Kläger zediert habe, soweit sie ihr gegenüber der Beklagten zustehe. Diesbezüglich fehle es an erstgerichtlichen Feststellungen über die Darlehenszuzählung und die Rückzahlungsvereinbarungen, so daß eine abschließende Beurteilung nicht möglich sei, insoweit in einer Urkunde (Beilage NN) auf die "Rückzahlung nach Möglichkeit, jedenfalls so bald als möglich" verwiesen werde, seien gemäß § 182 ZPO die für die Fälligkeit bestimmenden Umstände mit den Parteien zu erörtern und erforderlichenfalls die nötigen Feststellungen treffen.
Hinsichtlich der übrigen, aus der Eigentumsgemeinschaft der Streitteile an der Liegenschaft abgeleiteten Einzelforderungen habe das Erstgericht auf mögliche Gegenforderungen der Beklagten Bezug genommen, die bisher nicht betragsmäßig konkretisiert und in Verfahrensrechtlich eindeutiger Weise aufrechnungsweise geltend gemacht worden seien. Eine Sittenwidrigkeit der Geltendmachung von Vorderungen trotz betragsmäßig noch unbestimmter Gegenforderungen sei entgegen der Auffassung des Erstgerichtes aber nicht gegeben.
Für die vom Erstgericht vertretene Auffassung, daß die eingeklagten Forderungen mangels Rechnungslegung nicht fällig sein könnten, fehle es an einer gesetzlichen Bestimmung, daß der Anspruch auf Aufwandersatz nur dann geltend gemacht werden könne, wenn und soweit der Aufwendende, sei er nun als Gesellschafter, als beauftragter Mitberechtigter (vgl. § 837 ABGB) oder Geschäftsführer anzusehen, Rechnung gelegt habe. Wenn die erhobenen Forderungen weder kraft Gesetzes noch kraft Vereinbarung bloß unselbständige Rechnungsposten seien, so daß nur ein periodisch oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einmalig zu ziehender Saldo einforderbar wäre, könne die Fälligkeit (Klagbarkeit) nicht aus dem Gründe der ausstehenden Rechnungslegung verneint werden. Unter diesen Gesichtspunkt sei es für die Klagsforderungen umerheblich, ob die Liegenschaft, für die der Kläger Aufwandersatz fordere, während der Zeit der Aufwendungen zum Stammvermögen einer zwischen den Streitteilen bestehenden Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechte gehörte oder nicht.
Die vom Erstgericht angenommenen guten Erträgnisse des Unternehmens seien nur von Bedeutung, wenn die Aufwendungen, deren anteilsmäßigen Ersatz der Kläger von der Beklagten begehre vereinbarungsgemäß aus den Geschäftserträgnissen bezahlt werde sollten. Eine solche vom Beklagten bestrittene Vereinbarung sei nach den Feststellungen des Erstgerichtes in einer Zeit zustande gekommen in welcher die Streitteile den Hotelbetrieb als Ehegatten und auch gemeinsame Rechnung führten. Es bedürfe daher ergänzende Feststellungen, ob die Streitteile Eheband und Betrieb des Unternehmens auf gemeinsame Rechnung ausdrücklich oder stillschweigend auf Voraussetzung ihrer Vereinbarung zugrunde legten, so daß bei Wegfall dieser Geschäftsgrundlagen die Vereinbarung ihrer Wirksamkeit verlieren würde. Diesbezüglich sei auch der zwischen den Parteien abgeschlossene Ehescheidungsvergleich zu erörtern, der dafür sprechen könnte, daß die Streitteile in Ansehung der gemeinsamen Liegenschaft und des darauf betriebenen Unternehmens eine Benützungsregelung getroffen hätten, wonach der Kläger Gewinn und Verlust des Unternehmens allein trage, dafür aber für die Benützung der in Miteigentum der Beklagten stehenden unbeweglichen und bewegliche Sachen ein noch zu vereinbarendes oder gerichtlich zu bestimmende Benützungsentgelt zahlen sollte. Erst nach einer entsprechenden Ergänzung der Feststellungen könne beurteilt werden, ob und inwieweit eine Vereinbarung der Streitteile, alle Aufwendungen für die Liegenschaft aus den Geschäftserträgnissen zu zahlen, für die Zeit nach dem in der Klage festgelegten Stichtag () wirksam gewesen sei. Nur wenn dies anzunehmen wäre, hätte der Kläger zur Rechtfertigung seiner Forderung nach anteiligem Aufwandersatz zu behaupten und zu beweisen, daß die getätigten Aufwendungen aus der Betriebserträgnissen nicht hätten abgedeckt werden können.
Im fortgesetzten Verfahren sei nach Beseitigung dieser Feststellungsmängel jede einzelne Klagspost (mit Ausnahme der zitierten Darlehensforderung) in Ansehung der vom Kläger behaupteten Leistung sowie die Zweckmäßigkeit der Aufwendung für die gemeinsame Liegenschaft zu erörtern und dabei auch die Beklagte gemäß § 182 ZPO zur Klarstellung ihrer Gegenforderungen aufzufordern.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Rekurswerberin wendet sich nur gegen den Rechtsstandpunkt der angefochtenen Entscheidung, wonach es an einer gesetzliche Bestimmung fehle, daß der Anspruch auf Ersatz nur dann geltend gemacht werden könne, wenn der Aufwendende Rechnung gelegt habe. Es sei zwar eine solche Bestimmung expressis verbis nicht gegeben, sie könne aber bei richtiger Interpretierung des § 837 ABGB aus ihr herausgelesen werden.
Nach dieser Bestimmung wird der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes im Rahmen der Gemeinschaft des Eigentums als ein Machthaber angesehen. Er ist einerseits verbunden, ordentliche Rechnung abzulehnen; andererseits aber befugt, alle nützlich gemachten Auslagen in Abrechnung zu bringen. Dies gilt auch in dem Falle, daß ein Teilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Teilnehmer erwaltet. Gemäß dem § 839 ABGB werden die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach Verhältnis der Anteile ausgemessen. Bei der Beratschlagung und Entscheidung über die Angelegenheiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind im Sinne des § 1188 ABGB die § 833 bis 842 ABGB anzuwenden, wenn keine andere Verabredung besteht. Die Besorgung der Verwaltung mit oder ohne Auftrag der übrigen Teilhaber gibt dem Verwalter zufolge seiner vom Gesetze eingeräumten Stellung als Machthaber den Anspruch auf Ersatz der Verwaltungsauslagen ohne Rücksicht auf den Erfolg (Klang in Klang[2] II, 1120). Wenn der Miteigentümer bzw. Gesellschafter über die Agenden der Verwaltung hinaus über die Anteile der übrigen Teilgenossen verfügt, führt er insoweit fremde Geschäfte, für die die Grundsätze der §§ 1036 ff. ABGB bestimmend sind (Stanzl in Klang[2] V/1, 891). Der Kläger hat den Ersatz von Aufwendungen für die Verwaltung, aber auch für den Erwerb und die Erhaltung der gemeinsamen Liegenschaft im Zeitraum nach der Trennung der Streitteile begehrt. Als Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes ist auch ein Miteigentümer gemäß § 837 ABGB als Machthaber der Miteigentümer nach dem Wortlaut der Gesetzesstelle verpflichtet, ordentlich Rechnung zu legen (vgl. SZ 42/1; MietSlg. 25 071 u. a.). Dementsprechend (§ 1198 ABGB) haben auch Mitglieder einer Gesellschaft, denen die Verwaltung anvertraut ist, über den gemeinschaftlichen Hauptstamm und über die dahin gehörigen Einnahmen und Ausgaben ordentlich Rechnung zu führen und abzulegen. Den Geschäftsführer ohne Auftrag trifft die gleiche Rechnungslegungspflicht (§§ 1039, 1012 ABGB). Daß der Verwalter keine Aufzeichnungen machte, befreit ihn nicht von der Rechnungslegung (GlU 14 868). Eine solche Rechnungslegung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen und eine detaillierte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben aufzuweisen. Der Abrechnungspflichtige dann sich bei seiner Rechnungslegungspflicht nicht dadurch befreien, daß er ohne Aufstellung einer Abrechnung die in seiner Hand befindlichen Belege ausfolgt oder die anderen Mitglieder in die Bücher und Belege Einsicht nehmen läßt (vgl. Wahle in Klang[2] V, 627). Wie der OGH bereits ausgesprochen hat, ist aber der Anspruch des die Verwaltung führenden Miteigentümers bzw. des geschäftsführenden Gesellschafters auf Ersatz seiner Aufwendungen nicht von einer vorherigen Rechnungslegung durch ihn abhängig (1 Ob 40/61 = JBl. 1961, 595). Dies erhellt auch aus der Überlegung, daß es ihm möglich sein muß, wenn der andere Miteigentümer bzw. Gesellschafter ein erfolgte Rechnungslegung nicht anerkennt bzw. trotz der Behauptung,es sei eine Rechnungslegung nicht oder nicht ordentlich erfolgt, nicht selbst auf Rechnungslegung klagt, den Ersatz getätigter Aufwendungen zu begehren. Im vorliegenden Fall hat dies auch schon deshalb zu gelten weil Aufzeichnungen und Buchungsunterlagen nur unvollständig vorhanden sein dürften. Die Schlüssigkeit eines solchen Begehrens hat aber zur Voraussetzung, daß entsprechende Abrechnungen im Rahmen des Prozeßvorbringens vorliegen. Insoweit kann die Fälligkeit der geltend gemachten Anspruches auf Ersatz der Aufwendungen nicht von einer vorprozessualen Rechnungslegung abhängig gemacht werden.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, wird dies in Ergebnis darauf hinauslaufen, daß im Zuge des vorliegenden Rechtsstreites die gegenseitigen Forderungen der Parteien behaupte und klargestellt werden müssen, soferne sich das nicht zufolge noch festzustellender Vereinbarungen der Streitteile erübrigen würde.
Da das Berufungsgericht den Sachverhalt für nicht genügend geklärt erachtet hat, ohne daß dies im bekämpften Bereich aber auch in den übrigen rechtlichen Belangen auf einer unrichtigen Beurteilung beruht kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (vgl. SZ 38/29 und 227; EvBl. 1967/437 u. v. a.). Es hat daher bei der Ergänzungsaufträgen des Berufungsgerichtes zu bleiben.