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Verstoß gegen eine ein bestimmtes Stimmverhalten verbietende einstweilige Verfügung macht Gesellschafterbeschluss anfechtbar
1. Der beim Stimmverhalten in der Generalversammlung vorliegende Verstoß eines Gesellschafters gegen einen omnilateralen Syndikatsvertrag und gegen eine einstweilige Verfügung macht den Gesellschafterbeschluss anfechtbar.
2. Daran vermag auch der Umstand, dass die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses aufschiebend bedingt von der Aufhebung der einstweiligen Verfügung sein und er erst in diesem Zeitpunkt wirksam werden sollte, nichts zu ändern.
(OLG Wien 2 R 29/22g; HG Wien 21 Cg 58/21x)
Der OGH wies die außerordentlichen Revisionen der Beklagten und deren Nebenintervenientin mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.
Aus der Begründung des OGH:
[1] 1. Die (zu 9,99 % beteiligte) Klägerin und die (zu 90,01 % beteiligte) Nebenintervenientin sind die einzigen Gesellschafterinnen der beklagten GmbH (einer Projektgesellschaft). Sie schlossen nicht nur den Gesellschaftsvertrag, sondern überdies zusammen mit der Beklagten als Vertragspartei einen Syndikatsvertrag und einen Nachtrag zu diesem ab.
[2] 2. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die in syndikatsvertraglicher Spezifizierung der Treuepflicht omnilateral und mit der G...