OGH 22.01.2015, 2Ob240/14d
Rechtssätze
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Normen | ABGB §176 Abs1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181 AußStrG §14 AußStrG 2005 §62 Abs1 |
RS0115719 | Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde. |
Normen | |
RS0007101 | Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973,198; ÖA 1985,77 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989 zuerkannt werden kann. |
Norm | ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 |
RS0128812 | Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, so kommt es doch darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt dabei allerdings ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Rassi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj H***** B*****, geboren am ***** 2008, *****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters H***** S*****, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , GZ 2 R 132/14w-52, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Prüfung der Voraussetzungen für eine gemeinsame Obsorge hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft im Regelfall keine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG auf (4 Ob 88/14s; 1 Ob 156/14v; 1 Ob 94/14a; 7 Ob 64/14h; RIS-Justiz RS0115719; RS0007101).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (zB 7 Ob 211/13z; 4 Ob 58/13b; 1 Ob 126/13f; 6 Ob 41/13t; 4 Ob 32/13d; 4 Ob 88/14s; 7 Ob 64/14h; 3 Ob 149/14d; RIS-Justiz RS0128812) setzt eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen (RIS-Justiz RS0128812).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass zwischen den Eltern bereits seit einem Jahr vor dem Auszug des Vaters aus dem gemeinsamen Haushalt im Februar 2013 keine entsprechende Gesprächsbasis vorhanden ist und in absehbarer Zeit mit einer solchen auch nicht gerechnet werden kann. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die zwischen den Eltern ausschließlich per SMS und E-Mail geführte Kommunikation keine Basis sei, um den Anforderungen einer gemeinsamen Obsorge gerecht zu werden, sodass diese nicht im Kindeswohl liege (vgl 4 Ob 88/14s), hält sich im Rahmen der aufgezeigten Judikatur und ist somit seitens des Obersten Gerichtshofs nicht korrekturbedürftig.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Familienrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00240.14D.0122.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAD-39108