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OGH vom 13.10.2011, 6Ob206/11d

OGH vom 13.10.2011, 6Ob206/11d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach G***** V***** S*****, verstorben am *****, zuletzt *****, wegen Feststellung des Erbrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erbansprechers G***** F*****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 179/11d 91, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Dem Einwand des Revisionsrekurswerbers, das Rekursgericht sei entgegen dem Erstgericht ohne entsprechende Beweiswiederholung vom Fehlen der erforderlichen Testierabsicht ausgegangen, ist entgegenzuhalten, dass das Rekursgericht nicht von auf unmittelbarer Beweisaufnahme basierenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts abwich, sondern lediglich auf Basis von nicht strittigen bzw vom Erstgericht ausdrücklich festgestellten Umständen abweichende Schlussfolgerungen zog.

2.1. Im Übrigen hat das Rekursgericht seine Entscheidung auch mit mangelnder Testierfähigkeit der Erblasserin begründet. Zwar schließt nicht jede geistige Erkrankung die Testierfähigkeit aus, ebenso wenig eine bloße Abnahme der geistigen Kräfte (RIS Justiz RS0012428). Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist (RIS Justiz RS0012427). Wird bewiesen, dass die Erklärung in einem die hiefür erforderliche Besonnenheit ausschließenden Zustand, wie dem einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder der Trunksucht geschehen sei, so ist sie gemäß § 566 ABGB ungültig. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof etwa die Testierfähigkeit in einem Fall bejaht, in dem auffällige Verhaltensweisen des Erblassers zwar Rückschlüsse auf die Struktur einer insgesamt schwierigen Persönlichkeit und auch fallweise konstitutionell bedingte Verwirrtheitszustände zuließen, nicht jedoch auf so weitgehende verstandesmäßige Einbußen, dass Demenz anzunehmen sei (1 Ob 28/03d).

2.2. Die Anwendung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, unter welchen Voraussetzungen von der Testierfähigkeit des Erblassers auszugehen ist, auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ist regelmäßig eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht rechtfertigen kann (RIS Justiz RS0012408).

2.3. Im vorliegenden Fall lag bei der Erblasserin seit dem Jahr 2003 eine demenzielle Entwicklung vor; hinzu kamen immer wieder auftretende Depressionen. Darüber hinaus litt die Erblasserin nach erfolgter Brustkrebsoperation an Knochenmetastasen und einer Tumoranämie. Außerdem litt die Erblasserin immer wieder an Austrocknung sowie an starken Zahnschmerzen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war die Erblasserin nicht mehr in der Lage, ihre Entscheidungen zu halten; ihre Urteilsfähigkeit war stark herabgesetzt. Sie konnte komplexe Inhalte nicht mehr erfassen, war leicht zu beeinflussen und wollte Konflikten aus dem Weg gehen. Sie überblickte weder ihr Vermögen noch die Konstruktion der Privatstiftung.

2.4. Wenn bei dieser Sachlage das Rekursgericht davon ausging, der Erblasserin sei nicht mehr die nach § 566 ABGB erforderliche „Besonnenheit“ zuzubilligen, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Auf die Frage, ob der Erblasserin überdies die Testierabsicht mangelte, ihr Schreiben an den Revisionsrekurswerber daher als bloße Ankündigung einer beabsichtigten Erbeinsetzung zu verstehen sei, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.

3. Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.