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OGH vom 25.06.2002, 5Ob131/02d

OGH vom 25.06.2002, 5Ob131/02d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Mj Stephan Diljan J*****, vertreten durch Dr. Günther Tews, Rechtsanwalt in Linz/Wien, als Kollisionskurator, infolge Rekurses des 1.) Dr. Michael B*****, und

2.) Louise B*****, beide vertreten durch Dr. Erhart Weiss, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Dr. Michael und der Louise B***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 42/02f-37, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom , GZ 1 P 23/01f-23, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden, soweit in ihnen verfügt wurde, den Wahleltern (Dr. Michael und Louise B*****) die Obsorge über den pflegebefohlenen Diljan J*****, einstweilig zu entziehen, ersatzlos aufgehoben.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluss vom hat das Bezirksgericht 59 Sofia (Bulgarien) die Adoption des Stephan Diljan J*****, durch die Wahleltern Dr. Michael B***** und Louise B***** bewilligt, wobei gleichzeitig die Änderung des Familiennamens des Kindes auf B***** verfügt wurde.

Der Wahlvater ist österreichischer Staatsbürger. Die Wahlmutter besitzt die schwedische Staatsangehörigkeit. Das Wahlkind ist bulgarischer Staatsangehöriger und war vor der Adoption in einem staatlichen Kinderheim in Bulgarien untergebracht.

Am beantragten die Wahleltern beim Bezirksgericht Döbling den Widerruf bzw die Aufhebung der Adoption. Die Sache wurde im Hinblick auf die Unterbringung des Wahlkindes in einer Wohngemeinschaft des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Wien gemäß § 44 Abs 1 JN dem Erstgericht abgetreten.

Als Widerrufsgrund machten Dr. Michael und Louise B***** geltend, dass es an einem schriftlichen Adoptionsvertrag als Voraussetzung für die rechtswirksame Annahme an Kindesstatt mangle.

Hilfsweise stützten sie sich auf den Aufhebungsgrund des § 184a Abs 1 Z 1 ABGB, weil ihre Zustimmung zur Adoption durch List veranlasst worden sei. Die Adoption sei über eine bulgarische Vermittlungsagentur zustandegekommen. Sie hätten sich ausdrücklich ausbedungen, dass das Wahlkind nach seiner bisherigen Entwicklung die Fähigkeit besitzen müsse, eine Familienbeziehung aufzubauen. Der damals 8-jährige Diljan sei ihnen als Wahlkind mit einen pädagogischen Zeugnis seiner Volksschullehrerin namhaft gemacht worden, in dem er als freundlich, verbindlich, integrationsfähig, empfindsam und für sein Alter als physisch und geistig normal entwickelt beschrieben wurde. Auch ein Vertreter der Vermittlungsagentur habe auf ausdrückliche Frage der Wahleltern eine Verhaltensstörung des Kindes verneint. Nach den mittlerweiligen Erfahrungen sei klar, dass das pädagogische Zeugnis wissentlich falsch erstellt wurde und der Vertreter der Vermittlungsagentur eine derart positive Beschreibung des Wahlkindes in Täuschungsabsicht abgegeben hat. Offenbar sollten die Wahleltern arglistig zur Adoption verleitet werden, um die vereinbarte Vergütung von US-Dollar 7.500,-- lukrieren zu können. Nach der Aufnahme des Wahlkindes in den Haushalt der Wahleltern am habe dieses schwerste Verhaltensstörungen, insbesondere Aggressionszustände, gezeigt, die ein Zusammenleben im Familienverband unmöglich gemacht hätten. Am sei es deshalb in einem Krisenzentrum der Stadt Wien untergebracht worden und befinde sich seither in Gemeindepflege. Mit Beschluss vom bestellte das Erstgericht Rechtsanwalt Dr. Günter Tews zum Kollisionskurator für den Minderjährigen und betraute ihn mit dessen Vertretung im gegenständlichen Verfahren. Dieser trat namens des Minderjährigen dem Antrag auf Aufhebung bzw Widerruf der Adoption entgegen.

Mit Schriftsatz vom brachten Dr. Michael und Louise B***** vor, das Stadtgericht Sofia (7. Gerichtshof-Ehekollegium) habe mit rechtskräftigem Beschluss vom die Adoption aufgehoben und die Wiederherstellung des ursprünglichen Familiennamens des Kindes verfügt. Damit sei ihr Antrag vom "gegenstandslos" geworden. Zur Sicherstellung einer angemessenen Ausbildung des Minderjährigen sei der Dr. Michael B***** bereit, ihm schenkungsweise einen Betrag von S 500.000,-- zu überlassen. Diese Schenkung wurde an die aufschiebende Bedingung, dass die am bewilligte Adoption vom Stadtgericht Sofia rechtskräftig aufgehoben wird. Dr. Tews hat nach Erweiterung seiner Vertretungsbefugnis diese Schenkung für den Minderjährigen mittlerweile angenommen. Noch vor dieser Erklärung bestritt er die Rechtswirksamkeit des Adoptions-Aufhebungsbeschlusses und stellte den Antrag, den Wahleltern mit sofortiger Wirkung die Obsorge über den Minderjährigen zu entziehen und sie auf das Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien zu übertragen. Dieser Schritt sei angesichts des Verhaltens der Wahleltern zur Wahrung des Kindeswohls geboten. Das genannte Amt erklärte sich mit der Übernahme der Obsorge einverstanden. Mit Beschluss vom gab das Erstgericht dem Antrag des Kollisionskurators des Pflegebefohlenen statt. Es sprach aus, dass "den Wahleltern die Obsorge für den Minderjährigen einstweilen entzogen und dem Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge für den 17., 18. und 19. Bezirk, mit sofortiger Wirkung übertragen wird". Diesen Beschluss begründete das Erstgericht im Wesentlichen damit, dass die Adoptionsaufhebung durch das Stadtgericht Sofia gegen den ordre public verstoße und daher nicht anzuerkennen sei. Der Minderjährige habe im Verfahren zur Aufhebung der Adoption keine Möglichkeit gehabt, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Außerdem widerspreche diese Entscheidung Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere dem Kindeswohl. Enttäuschte Erwartungen der Wahleltern über die Entwicklung des Wahlkindes bildeten nach der österreichischen Rechtslage keinen Grund für die Aufhebung einer Adoption. Adoptiveltern dürften ein Wahlkind nicht deshalb im Stich lassen, weil Probleme auftauchten. So wie ein leibliches Elternpaar sich seiner Verpflichtungen gegenüber dem Kind nicht entledigen könne, könnten auch Wahleltern auf die Annahme an Kindesstatt nicht gewährleistungsrechtliches Gedankengut anwenden und "Wandlung" begehren, weil das Kind gewissermaßen "mängelbehaftet" sei. Es liege nicht im wohlverstandenen Interesse des Minderjährigen, die Stellung eines Wahlkindes und damit den Unterhaltsanspruch gegen die Wahleltern, das gesetzliche Erbrecht nach diesen und das von den Wahleltern abgeleitete Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlieren. Die Wahleltern gefährdeten das Kindeswohl, indem sie Schritte zur Aufhebung der Adoption eingeleitet und den Minderjährigen zur Pflege und Erziehung in ein Heim gegeben hätten.

Den Beschluss des Erstgerichtes haben Dr. Michael und Louise B***** wegen Nichtigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger bzw mangelhafter Tatsachenfeststellungen angefochten. Sie bekämpften den Ausspruch, dass ihnen die Obsorge für den Minderjährigen einstweilen entzogen wurde, wobei sich aus ihren Rechtsmittelausführungen ergibt, dass sie sich durch die Unterstellung beschwert erachten, überhaupt obsorgepflichtig für den Minderjährigen zu sein. Die Entscheidung des Erstgerichtes - der "einstweilige" Entzug der Obsorge, verletze die Bindungswirkung des rechtskräftigen Adoptionsaufhebungsbeschlusses des Sofioter Stadtgerichtes. Die Entscheidung stamme im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des Minderjährigen vom zuständigen Gericht, verstoße nicht gegen den ordre public (so stimme nicht, dass der Minderjährige im Adoptionsaufhebungsverfahren vor dem Stadtgericht Sofia nicht vertreten gewesen wäre) und verletze auch nicht das Kindeswohl. Ihr Rechtsmittelbegehren ging dahin, "den Beschluss des Erstgerichtes aufzuheben und den Antrag vom (auf Widerruf bzw Aufhebung der Adoption) wegen Nichtigkeit (§ 411 ZPO) zurückzuweisen.

Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung (wobei es im Hinblick auf den "Grundsatz der Waffengleichheit" auch auf die vom Kollisionskurator des Minderjährigen erstattete Rekursbeantwortung einging) und wies das Begehren, "den Antrag der Wahleltern vom auf Widerruf bzw Aufhebung der Annahme an Kindesstatt zurückzuweisen", seinerseits zurück. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bulgarien sei kein Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens. Ein eigenes Verfahren zur Anerkennung vom im Ausland bewilligten Adoptionen sei in der österreichischen Rechtsordnung früher nicht vorgesehen gewesen; jede österreichische Behörde hatte die Wirksamkeit einer ausländischen Adoption als Vorfrage zu beurteilen, und zwar nach überwiegender Ansicht analog den §§ 79 ff EO (Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Exekutionstiteln; vgl die Meinungsübersicht bei Schwimann in Rummel2, Rz 5 zu § 26 IPRG). Seit dem sei jedoch in den §§ 185d ff AußStrG in der Fassung KindRÄG 2001 die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr gesetzlich geregelt. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Anträge auf Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Verkehr (§ 185g AußStrG). Sofern man die Adoption eines mj Kindes nicht überhaupt als Obsorgeentscheidung betrachtet, weil die Annahme eines mj Kindes eine Obsorgeübertragung inkludiert, seien die §§ 185d ff AußStrG zumindest als sachnähere Rechtsnormen analog auf die Anerkennung einer ausländischen Adoption anzuwenden. Die früher vertretene Rechtsansicht, dass die §§ 79 ff EO analog anzuwenden wären, könne nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Gemäß § 185e Abs 1 AußStrG lägen Verweigerungsgründe vor, wenn die ausländische Entscheidung dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht (Z 1), das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, dass er mit der Entscheidung offenkundig einverstanden ist (Z 2), die Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder späteren ausländischen Entscheidung unvereinbar ist (Z 3) oder die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechtes für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre (Z 4). Weiters sei die Anerkennung bzw Vollstreckbarerklärung zu verweigern, wenn der Obsorgeberechtigte für ein mj Kind keine Möglichkeit hatte, sich im Verfahren im Ursprungsstaat zu beteiligen (§ 185e Abs 2 AußStrG). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit (durch Staatsverträge oder durch Verordnungen) sei im Unterschied zu § 79 Abs 2 EO im Außerstreitgesetz nicht vorgesehen.

Zunächst stelle sich die Frage, ob die Adoptionsbewilligung des bulgarischen Gerichtes anzuerkennen ist, erst danach stelle sich die gleiche Frage für die bulgarische Adoptionsaufhebungsentscheidung. Gemäß § 113b Abs 1 Z 1 JN sei die inländische Gerichtsbarkeit in Adoptionssachen unter anderem dann gegeben, wenn das Wahlkind österreichischer Staatsbürger ist. Im vorliegenden Fall sei das Wahlkind bulgarischer Staatsangehöriger, weshalb die internationale Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte weder für die Bewilligung noch für die Aufhebung der Adoption bezweifelt werden könne. Die Wahleltern hätten die Meinung vertreten, dass bereits die Anerkennung der bulgarischen Adoptionsbewilligung zu verweigern sei, weil das mj Kind am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Zutreffend sei, dass der bulgarische Familienkodex (im Folgenden FK) ein Zustimmungsrecht des Wahlkindes erst ab einem Lebensalter von 14 Jahren vorsieht (Artikel 54 Absatz 1 Z 4). Das Wahlkind im Alter zwischen 10 und 14 Jahren sei vom Gericht anzuhören (Artikel 55 Absatz 1 FK). Der zum Zeitpunkt der Adoption erst 8 Jahre alte Minderjährige sei demnach nicht persönlich angehört worden. Zustimmungsberechtigt seien die leiblichen Eltern des Wahlkindes (Artikel 54 Absatz 1 Z 2 FK). Wird das Kind in einer gesellschaftlichen Anstalt erzogen und haben seine Eltern die Einwilligung zu seiner Adoption im Voraus erteilt oder sind sie unbekannt, so erteile der Direktor der Anstalt die Einwilligung zur Adoption (Artikel 54 Abs 3 FK). Gemäß Artikel 136 Absatz 1 FK und dazu ergangenen Durchführungsverordnungen dürfe die Adoption eines bulgarischen Kindes durch Ausländer nur mit Zustimmung des Justizministers bewilligt werden, der das Kindeswohl zu prüfen habe. Aus der vorgelegten beglaubigten Übersetzung des Adoptionsbewilligungsbeschlusses gehe hervor, dass der leibliche Vater des Wahlkindes unbekannt ist. Die leibliche Mutter habe mit einer notariell beglaubigten Erklärung vom ihre ausdrückliche Zustimmung zur Adoption erteilt. Ebenso hätten der Direktor des Kinderheims und der Justizminister ihre Zustimmung erteilt. Aus der Begründung des Adoptionsbewilligungsbeschlusses gehe nicht hervor, ob die leibliche Mutter bis dahin gesetzliche Vertreterin des Minderjährigen war und diesen im Adoptionsbewilligungsverfahren vertreten konnte. Es sei auch dahingestellt, ob der Direktor der Erziehungsanstalt, der Justizminister und der ebenso am bulgarischen Adoptionsbewilligungsverfahren beteiligte Staatsanwalt (Artikel 59 Absatz 1 FK) als Vertreter des Kindes oder als Amtsparteien anzusehen sind (vgl die Beteiligtenstellung des Jugendwohlfahrtsträgers im österreichischen Recht Adoptionsbewilligungsverfahren gemäß §§ 181a Abs 1 Z 4, 257 Abs 1 AußStrG). Nach § 185e Abs 1 Z 2 AußStrG sei jedoch die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners im Ursprungsstaat ohnehin unerheblich, wenn dieser mit der Entscheidung offenkundig einverstanden ist. Der Minderjährige, vertreten durch den Kollisionskurator, gehe von der Rechtsgültigkeit der bulgarischen Adoptionsbewilligung aus und sei damit offenkundig einverstanden. Daher könnten sich die Wahleltern nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des mj Kindes als Verweigerungsgrund berufen. Damit liege kein Grund vor, der bulgarischen Adoptionsbewilligung die Anerkennung zu versagen.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei auch der bulgarischen Entscheidung über die Aufhebung der Adoption die Anerkennung nicht schon deswegen zu versagen, weil der Minderjährige am Verfahren nicht beteiligt gewesen wäre. Aus der vorgelegten beglaubigten Übersetzung des Beschlusses des Stadtgerichtes Sofia vom und den Verhandlungsprotokollen gehe nämlich hervor, dass das Gericht einen Rechtsanwalt zum Vertreter des Minderjährigen im Adoptionsaufhebungsverfahren bestellt hat. Dieser habe an den Verhandlungen teilgenommen, das Begehren bestritten und eigenes Vorbringen erstattet. Auch die Zustellung der Entscheidung an ihn sei nachgewiesen. Somit sei das rechtliche Gehör des Minderjährigen im Adoptionsaufhebungsverfahren vor dem Stadtgericht Sofia sehr wohl gewahrt worden.

Dem Erstgericht sei aber darin beizupflichten, dass die Entscheidung des bulgarischen Gerichtes, die Adoption aufzuheben, dem Kindeswohl bzw dem ordre public widerspricht und daher der Verweigerungsgrund gemäß § 185e Abs 1 Z 1 AußStrG vorliegt.

Das Stadtgericht Sofia habe die Aufhebung der Adoption im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der massiven Verhaltensstörungen des Wahlkindes dessen Integration in die Familie der Wahleltern und somit der Aufbau einer vollwertigen Eltern-Kind-Beziehung nicht gelungen sei. In der neuen Situation, im Krisenzentrum der Stadt Wien, habe sich das mj Kind gut eingelebt, es werde dort von qualifizierten Fürsorgern, Pädagogen und Psychologen betreut. Daher sei es für den Minderjährigen besser, in dieser Umgebung zu bleiben; die Rückkehr in den Familienverband der Wahleltern entspreche nicht dem Kindesinteresse. In rechtlicher Hinsicht habe sich das bulgarische Gericht auf Artikel 64 Absatz 1 Z 3 FK gestützt, wonach ein Grund für die Beendigung der Adoption gegeben ist, wenn Umstände vorliegen, die die Beziehungen zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen tiefgreifend zerrüttet haben. Das lasse aber nach österreichischem Recht eine Anerkennung der Adoptionsaufhebung nicht zu.

Zwar könnten in einer ausländischen Rechtsordnung vorgesehene Gründe für die Beendigung bzw Aufhebung einer Wahlkindschaft nicht per se als ordre public-widrig angesehen werden, da auch in der österreichischen Rechtsordnung Gründe für den Widerruf und die Aufhebung einer Adoption geregelt sind (§§ 184 f ABGB). Es komme darauf an, ob die in der ausländischen Rechtsordnung vorgesehenen Aufhebungsgründe mit der österreichischen Regelung vergleichbar sind oder zumindest dem Kindeswohl und den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht offensichtlich widersprechen. Im österreichischen Recht seien nur restriktive Gründe für einen Widerruf oder eine Aufhebung der Adoption vorgesehen. Die Aufhebung wegen Irrtums habe der Gesetzgeber bewusst ausgeschlossen (EFSlg 33.653, 38.439, 71.942). Eine Änderung des Verhaltens des Wahlkindes, enttäuschte Erwartungen der Wahleltern über die Entwicklung des Wahlkindes oder die Verschlechterung der Beziehungen zwischen Wahleltern und Wahlkind seien keine Aufhebungsgründe (EFSlg 33.654, 38.441 f, 71.944). Gemäß § 180a Abs 1 ABGB sei Voraussetzung für die Bewilligung der Annahme, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bereits besteht oder hergestellt werden soll. Ein Scheitern beim Aufbau der angestrebten Eltern-Kind-Beziehung ermögliche keine Aufhebung (EFSlg 62.967). Ein Widerruf oder eine Aufhebung der Adoption aus anderen als den in §§ 184 und 184a ABGB angeführten Gründen ebenso eine vertragliche Einigung darüber, seien unzulässig (§ 185a ABGB).

Das bulgarische Recht ermögliche hingegen eine Beendigung der Adoption schon dann, wenn die Beziehung zwischen Wahleltern und Wahlkind nachträglich tiefgreifend zerrüttet wurde. Damit stehe es aber praktisch im freien Belieben der Wahleltern oder auch des Wahlkindes, durch eine bewusst herbeigeführte Zerrüttung der Beziehung eine Aufhebung der Adoption zu erreichen, was einer einseitigen Kündigung des Wahlkindverhältnisses nahe komme. Diese Regelung widerspreche der Grundwertung der österreichischen Rechtsordnung, wonach durch die Bewilligung der Adoption eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nachgebildete familienrechtliche Beziehung entsteht, die abgesehen von restriktiven Widerrufs- und Aufhebungsgründen genauso unauflöslich ist wie die Beziehung zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern. In Artikel 64 Absatz 1 Z 3 FK sei auch keine weitere Prüfung des Kindeswohles vorgesehen, ob die Aufhebung der Adoption allein wegen tiefgreifender Zerrüttung der Beziehung dem Interesse des Wahlkindes entspricht. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das Wahlkind durch eine Adoptionsaufhebung auch alle Rechtsansprüche gegen die Wahleltern (Unterhalt, Erbrecht, usw) verliert.

Somit sei dem Erstgericht beizupflichten, dass die vom Stadtgericht Sofia herangezogene Begründung für die Aufhebung der Adoption dem Kindeswohl und Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, weshalb dem Adoptionsaufhebungsbeschluss die Anerkennung zu versagen sei.

Es könne auch nicht gesagt werden, dass die bulgarische Gerichtsentscheidung im Ergebnis deshalb zutreffend wäre, weil nach österreichischem Recht der Widerrufsgrund gemäß § 184 Abs 1 Z 5 ABGB (Nichtvorliegen eines schriftlichen Annahmevertrages) gegeben wäre. Zwar bestimme § 26 Abs 1 IPRG, dass die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkinderschaft nach dem Personalstatut jedes Annehmenden zu beurteilen sind. Nach § 8 IPRG sei die Form einer Rechtshandlung nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst, es genüge jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird. Da die Adoption in Bulgarien erfolgte, genüge die Einhaltung der bulgarischen Formvorschriften, in welchen ein Adoptionsvertrag nicht vorgesehen sei. Das bulgarische Recht gehe vielmehr von einer Dekretadoption aus. Die Beendigung einer Adoption wegen Verletzung von formellen Adoptionsvoraussetzungen sei jedoch nach dem Formstatut gemäß § 8 IPRG zu beurteilen (Schwimann in Rummel2, Rz 7 zu § 26 IPRG). Daher könne die Verletzung österreichischer Formvorschriften keinen Grund für den Widerruf einer ausländischen Adoption bilden. Im Übrigen werde das Erstgericht über den Aufhebungsantrag der Wahleltern vom noch zu entscheiden haben. In ihrem Rekurs hätten die Wahleltern vorgbracht, ihre Bekanntgabe vom , dass ihr Antrag vom "gegenstandlos" sei, nicht als Antragsrückziehung zu werten sei. Ihr Antrag, den Antrag vom wegen Nichtigkeit zurückzuweisen, sei jedoch wegen funktioneller Unzuständigkeit des Rekursgerichtes zurückzuweisen. Das Erstgericht habe über den Antrag der Wahleltern vom noch nicht entschieden, weshalb dem Rekursgericht die funktionelle Zuständigkeit fehle.

Anderseits sei den Wahleltern sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse an der Rekurserhebung zuzubilligen, auch wenn sie den Rechtsstandpunkt vertreten, infolge rechtskräftiger Beendigung der Adoption nicht mehr obsorgeberechtigt zu sein. Der angefochtene Beschluss unterstelle den Wahleltern, dass sie durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährden und damit Gründe für eine Obsorgeentziehung nach § 176 Abs 1 ABGB verwirklicht hätten. Dadurch seien sie sehr wohl beschwert; ihr Rekurs sei damit zulässig, aber sachlich nicht berechtigt. Infolge aufrechten Weiterbestehens der Wahlkindschaft seien die Wahleltern nach wie vor obsorgeberechtigt. Da der Aufbau einer Eltern-Kind-Beziehung gescheitert ist, seien sie jedoch zur tatsächlichen Ausübung der Obsorge nicht mehr bereit und auch nicht geeignet, weshalb das Erstgericht zutreffend von eine akuten Gefährdung des Kindeswohles ausgegangen sei, die eine einstweilige Obsorgeentziehung und Übertragung an den Jugendwohlfahrtsträger rechtfertige.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit überblickbar existiere nämlich noch keine veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über eine Adoption und deren Aufhebung nach der Rechtsänderung durch das KindRÄG 2001, Dies bilde eine präjudizielle Vorfrage für die hier zu treffende Obsorgeentscheidung. Daher liege eine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG vor.

Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung haben Dr. Michael und Louise B***** fristgerecht mit dem Antrag erhoben, die Beschlüsse der Vorinstanzen so abzuändern, "dass ein Hinweis auf sie als Wahleltern des mj Diljan J*****, sowie der gegen sie gerichtete einstweilige Entzug der Obsorge für diesen entfällt". Die Übertragung der Obsorge an das Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien ließen sie unangefochten. Sie erklärten da zum im Anschluss an ihr Rechtsmittelbegehren, dass "die Befassung des Amtes für Jugend und Familie mit der Obsorge des Minderjährigen nicht weiter in ihre Rechtssphäre fällt".

In der Sache selbst beharren Dr. Michael und Louise B***** auf ihrem Rechtsstandpunkt, dass schon der bulgarischen Adoption die Anerkennung zu versagen wäre. Als analog anzuwendende Rechtsnormen kämen in diesem Zusammenhang nur die §§ 79 ff EO und nicht §§ 185 ff AußStrG in Betracht, weil es am Erfordernis der Rechtsähnlichkeit zwischen Sorgerechts- bzw Besuchsrechtentscheidungen und der Annahme an Kindesstatt fehle und die §§ 185d ff AußStrG in Verfahren, die vor dem eingeleitet wurden, gar nicht angewendet werden könnten. Als Anerkennungshindernisse wirkten die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Minderjährigen, die durch ein späteres Einverständnis des Betroffenen nicht aus der Welt geschafft werden könne, weil es um den verfassungsrechtlich geschützten Grundwert eines fairen Verfahrens gehe, und dazu noch der Umstand, dass es an der von § 80 Z 1 EO geforderten Zustellung der das bulgarische Adoptionsverfahren einleitenden Verfügung zu eigenen Handen des Kindesvertreters fehle. Andernfalls wäre die Entscheidung des bulgarischen Gerichtes über die Aufhebung der Adoption anzuerkennen, weil diese Entscheidung nach der Sachlage weder dem Kindeswohl noch anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung "offensichtlich" widerspreche. Die österreichischen und bulgarischen Regeln über die Auflösung der Adoption seien strukurell im Wesentlichen gleichwertig. Für eine unerträgliche Verletzung österreichischer Grundwerte iSd § 81 Z 3 EO ergebe sich kein Anhaltspunkt; auch eine offensichtliche Verletzung bzw Vernachlässigung des Kindeswohls durch die bulgarische Entscheidung liege nicht vor.

Dr. Tews hat namens des Pflegebefohlenen eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und primär die Zurückweisung des Rechtsmittels von Dr. Michael und Louise B***** beantragt, weil es ihnen an der notwendigen Beschwer fehle; hilfsweise soll ihrem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt zwar generell eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers durch die angefochtene Entscheidung voraus, die idR allein im Spruch zu messen ist (zu den Ausnahmen siehe etwa EFSlg 94.956 mwN), doch ist sie im gegenständlichen Fall nicht allein deshalb zu verneinen, weil die Rechtsmittelwerber ohnehin mit der Obsorge über den Pflegebefohlenen durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien einverstanden sind. Ihnen wird nämlich, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, durch den einstweiligen Entzug der Obsorge unterstellt, an sich obsorgepflichtig zu sein und diese Pflicht in einer das Kindeswohl gefährdeten Weise verletzt zu haben. Nach ihrem Rechtsstandpunkt trifft sie spätestens seit der Aufhebung des Adoptionsbeschlusses durch das Stadtgericht Sofia keine Obsorgepflicht für den Pflegebefohlenen mehr, was die Vorinstanzen zufolge Bindungswirkung der genannten Entscheidung von Amts wegen hätten beachten müssen. Insoweit greift also der angefochtene Beschluss noch unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein, auch wenn der aufrechte Bestand des Adoptionsvertrages nur eine Vorfrage für den "einstweiligen" Entzug des gar nicht (mehr) beanspruchten Obsorgerechtes war. Die Verneinung eines aufrechten Adoptionsvertrages hätte zur Folge, dass der die Rechtsposition der Rechtsmittelwerber beeinträchtigende Ausspruch über den einstweiligen Entzug des Obsorgerechts über den Pflegebefohlenen zu entfallen hat. So ist offenbar auch ihr Rechtsmittelbegehren zu verstehen. Die (vorläufige) "Übertragung" der Obsorge (vom tatsächlichen Obsorgeberechtigten) an das Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien hätte dagegen Bestand, weil sie unangefochten geblieben ist und in § 213 ABGB Deckung findet. Der Bestand des Adoptionsvertrages wiederum hängt davon ab, ob die vom bulgarischen Gerichten gefällten Entscheidungen über die Adoption des Pflegebefohlenen durch die Rechtsmittelwerber und deren Aufhebung in Österreich anzuerkennen sind. Das haben schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt und wird auch in den Rechtsmittelschriften nicht in Frage gestellt. Zu ergänzen ist, dass auch Entscheidungen ausländischer Gerichte die Einrede der Rechtskraft begründen, wenn sie im Inland vollstreckbar bzw anzuerkennen sind (SZ 22/198; vgl EvBl 1998/188). Ob letzteres bei Adoptionsentscheidungen zutrifft, hat jedes österreichische Gericht, dem sich eine solche (Vor-)Frage stellt, selbst zu beurteilen, weil hiefür kein eigenes Anerkennungsverfahren vorgesehen ist (EFSlg 34.344; SZ 45/50; EFSlg

91.363 und 91.364; JBl 2000, 530). Eine solcherart anzuerkennende Adoptionsentscheidung erzeugt Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist und unter Nichtigkeitssanktion keine andere Lösung der bereits rechtskräftig entschiedenen Vorfrage zulässt. Eine diese Bindungswirkung verletzende Entscheidung ist als nichtig aufzuheben und eine neue Entscheidung herbeizuführen, die im Einklang mit der zu respektierenden rechtskräftigen Vorfragenbeurteilung steht (vgl JBl 1996, 117; SZ 70/60 ua).

Wie bei der Anerkennung von Adoptionsentscheidungen im Verhältnis zwischen Österreich und Bulgarien zu verfahren ist, hat bereits das Rekursgericht ausführlich dargelegt. Es ist daran zu erinnern, dass keine einschlägigen Staatsverträge und - seit der Aufhebung des § 113c JN durch die ZVN 1983 - auch sonst keine Rechtsnormen vorhanden sind, die sich im Verhältnis zwischen Österreich und Bulgarien direkt mit dieser Materie befassen (dem Kreis der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über die internationale Adoption gehört Bulgarien nicht an). Das Adoptionsstatut des § 26 Abs 1 IPRG gibt nach hA nur die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer inländischen Adoption mit Auslandsbezug vor (soweit diese Gesetzesbestimmung nicht für die Konkretisierung der Vorbehaltsklausel nutzbar gemacht werden kann), sagt aber nichts über die dem Verfahrensrecht zuzuordnende Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung aus (vgl Schwimann in Rummel2, Rz 5 zu § 26 IPRG). Um eine solche Entscheidung - also die Wahlkindschaft konstituierenden Ausspruch - geht es im gegenständlichen Fall sowohl beim Beschluss des Sofioter Bezirksgerichtes 59 vom über die "Zulassung" ("Gestattung") der Adoption des Pflegebefohlenen durch die Rechtsmittelwerber (Art 59 des bulgarischen FK) als auch beim Beschluss des 7. Gerichtshofes des Ehekollegiums beim Sofioter Stadtgericht vom , mit dem die Adoption aufgehoben ("vom Gericht beendet") wurde (Art 64 Abs 1 FK). Normen für die Beurteilung, ob die gegenständliche Adoption im innerstaatlichen Bereich wirksam ist, lassen sich daher nur durch Analogie finden. Ob für eine Gesetzesanalogie als nächstverwandte Normen die §§ 79 ff EO (wie die Rechtsmittelwerber meinen) oder die mit in Kraft getretenen §§ 185d ff AußStrG idF des KindRÄG 2001, BGBl I 135/2000, heranzuziehen sind (so der Standpunkt des Rekursgerichtes), ist im gegenständlichen Fall nicht zuletzt deshalb strittig, weil die §§ 185d ff AußStrG in Verfahren, die vor dem eingeleitet wurden, nicht anzuwenden sind (Art XVIII § 7 KindRÄG 2001) Da sich für die Gesetzesanalogie nur geltende Normen eignen, könnten den §§ 185d ff AußStrG im hier zu beurteilenden Fall nur Grundwertungen des Gesetzgebers für einen zweiten oder dritten Schritt der Rechtsgewinnung nach § 7 ABGB entnommen werden, doch ist - ohne die Streitfrage lösen zu müssen - ohnehin an dem von den Vorinstanzen erzielten Ergebnis festzuhalten, dass die Zulassung (Gestattung) der Adoption durch das Bezirksgericht 59 Sofia anzuerkennen ist, desgleichen aber auch - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - die Aufhebung der Adoption durch den 7. Gerichtshof des Ehekollegiums bei Sofioter Stadtgericht. Dies folgt aus folgenden Erwägungen:

An der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der beiden Entscheidungen ist mangels ausschließlich inländischer Gerichtsbarkeit nach § 113b JN nicht zu zweifeln. Es kann insoweit auf die Rechtsausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Gegen die Anerkennung der Adoption führen die Rechtsmittelwerber (mit zahlreichen Literaturzitaten) ins Treffen, dass die Voraussetzung einer durch Staatsverträge oder Verordnungen verbürgten Gegenseitigkeit nicht vorliege (§ 79 Abs 2 EO), die in § 80 Z 2 EO geforderte eigenhändige Zustellung der das Verfahren vor dem Bezirksgericht 59 Sofia einleitenden Verfügung fehle und dass - dem § 81 Z 1 EO bzw § 181a Abs 1 Z 1 ABGB und § 26 Abs 1 IPRG widersprechend - das Wahlkind nicht gehört worden sei. Die Verletzung der Anhörungsrechte lasse sich auch nicht durch bulgarische Gesetzesvorschriften rechtfertigen (Art 6 MRK; ordre public). Dem ist entgegen zu halten, dass sich die Vorschriften der EO über die Vollstreckbarkeitserklärung und Anerkennung von im Ausland errichteten Akten und Urkunden (§§ 79 ff) nur mit Einschränkungen auf die Anerkennung von Adoptionsentscheidungen übertragen lassen. Da die Rechtsähnlichkeit zwischen Exekutionstiteln (Akten und Urkunden, auf Grund deren eine Exekution bewilligt werden soll: § 79 Abs 1 EO) und familienrechtlichen Entscheidungen zu gering für eine reine Gesetzesanalogie ist, muss bei jeder einzelnen der in den §§ 79 ff EO normierten Anerkennungsvoraussetzungen hinterfragt werden, ob sie auch mit den Wertungen übereinstimmen, die der Gesetzgeber mit familienrechtlichen Regelungen verbindet. Diese sind vor allem auf die Wahrung des Kindeswohls ausgerichtet. Im Ergebnis läuft dies darauf hinaus, dass vor allem eine dem ordre public zuwiderlaufende gravierende Verletzung von Anhörungsrechten oder des Kindeswohls (im konkreten Fall nach § 81 Z 1 und Z 3 EO im Lichte des § 6 IPRG und Art 6 MRK) der Anerkennung entgegensteht (vgl jetzt § 185e AußStrG idF des KindRÄG 2001 über die Anerkennung von Obsorge- und Besuchsrechtsentscheidungen).

IdS hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass die sonst - nach § 79 Abs 2 EO - erforderliche Gegenseitigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig ist (EvBl 1999/97 mwN; so jüngst auch Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht3, Rz 133). Daran ist - trotz Kritik eines Teils der Lehre (Schwimann, Internationales Privatrecht3, 163) - gerade im hier zu beurteilenden Adoptionsfall festzuhalten, weil das allen anderen Wertungen vorrangige Wohl des minderjährigen Wahlkindes nicht dadurch in Frage gestellt werden soll, dass die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung an der mangelnden Gegenseitigkeit scheitert.

Auch in der von den Rechtsmittelwerbern geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs des mj Wahlkindes durch das seine Adoption zulassende Gericht ist kein Anerkennungshindernis zu sehen. Die Vorschrift des § 80 Z 2 EO, wonach die das ausländische Verfahren einleitende Verfügung der Person, gegen die Exekution geführt werden soll, zu eigenen Handen zugestellt worden sein muss, bietet für eine Versagung die Anerkennung der gegenständlichen Adoption keinen spezifischen Anhaltspunkt, weil es um die Wahrung der Rechte jener Person geht, gegen die der fragliche Titel mit Hilfe des inländischen Gerichts vollstreckt bzw in Rechtswirksamkeit gesetzt werden soll. Auf eine Adoption, die das in seinen Anhörungsrechten angeblich verletzte mj Wahlkind ohnehin als rechtswirksam betrachtet bzw aufrecht erhalten möchte, trifft das nicht zu. Die Anordnung des § 80 Z 2 EO ist daher im Konnex der ordre public-Widrigkeit eines unfairen Verfahrens zu sehen, wie sie im Lichte des § 6 IPRG und des Art 6 MRK auch § 81 Z 1 EO als Hindernis für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung normiert: einer am ausländischen Verfahren zu beteiligten Partei darf nicht durch eine Unregelmäßigkeit dieses Verfahrens das rechtliche Gehör entzogen worden sei, und zwar in einer Weise, die den tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung eklatant widerspricht (vgl 1977/257; 6 Ob 242/98a = JusZ 2654 ua). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs muss in einem Ausmaß verletzt worden sein, dass der betroffene Teil überhaupt keine Gelegenheit hatte, seine Interessen wahrzunehmen (SZ 64/165 ua). Nun trifft es zu, dass die Vorbehaltsklausel (ordre public) - insbesondere im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Garantie eines fairen Verfahrens - vornehmlich die Grundlagen der österreichischen Rechtsordnung und nicht die Interesse der konkret betroffenen Person schützen soll (vgl RIS-Justiz RS0016665), doch schließt dies eine am Ergebnis orientierte Wertung nicht aus. Die Ergebniskontrolle (ob die Anwendung der konkret berufenen ausländischen Norm zu einer unerträglichen Verletzung von Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung führen würde) gehört gemäß § 6 IPRG sogar zum Wesen des Geltungsvorbehalts der tragenden Grundsätze des inländischen Rechts (vgl 6 Ob 242/98a = JusZ 2654; 1 Ob 33/00k; 4 Ob 199/00v). Ein Aspekt dieser Ergebniskontrolle kann auch sein, wie sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Rechtsposition des Betroffenen ausgewirkt hat. Dem trägt neuerdings ja auch die Bestimmung des § 185e Abs 1 Z 2 AußStrG idF des KindRÄG 2001 Rechnung, wonach die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners keinen Grund für die Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Obsorgerechts- oder Besuchsrechtsentscheidung abgibt, wenn dieser mit der Entscheidung offenkundig einverstanden ist.

Schon das spricht im konkreten Fall gegen die ordre public-Widrigkeit der vom Sofioter Bezirksgericht 59 - entsprechend der in Bulgarien maßgeblichen Rechtslage - unterlassenen persönlichen Anhörung des damals 8-jährigen Wahlkindes vor Zulassung der Adoption, weil dieses ja selbst an der Adoption festhalten will. Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass die Anwendung der Vorschriften des Art 54 Abs 1 Z 4 und des Art 55 Abs 1 des bulgarischen FK, die es dem über die Zulassung der Adoption entscheidenden Gericht gestatteten, das damals 8-jährige Wahlkind nicht persönlich zu hören, sondern sich - wie in Art 54 Abs 3 leg cit vorgesehen - mit der vorweg erklärten Einwilligung der Mutter und der zustimmenden Stellungnahme des Leiters der gesellschaftlichen Anstalt, in der der Minderjährige untergebracht war, zu begnügen, an sich schon mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre, sie sogar, wie dies in Judikatur und Lehre gefordert wird (vgl die Nachweise bei Schwimann in Rummel2, Rz 1 ff zu § 6 IPRG), in unerträglicher Weise verletzen würde. Dass § 181a Abs 1 Z 1 ABGB dem Wahlkind schon ab vollendetem 5. Lebensjahr das Recht der persönlichen Anhörung zugesteht, konkret die Festmachung des Anhörungsrechts an diesem Alter, ist kein iSd § 6 IPRG absolut schutzwürdiges Grundprinzip der österreichischen Rechtsordung (auch nicht unter dem Aspekt der verfassungsrechtlichen Garantie eines fairen Verfahrens), weshalb es nicht dem ordre public widerspricht, wenn die Anwendung ausländischen Rechts dazu führt, dass ein achtjähriges Kind vor seiner Adoption nicht gehört wird (vgl den im Zeitpunkt der Adoptionsentscheidung noch geltenden § 178b ABGB). Von einem gänzlichen Ausschluss des rechtlichen Gehörs in dem Sinn, dass dem Mj Diljan J***** auch die Wahrnehmung seiner Interessen im Adoptionsverfahren durch Vertreter abgeschnitten worden wäre, kann ohnehin keine die Rede sein, da die Mutter in die Adoption einwilligte (vgl die Regelung des § 179a Abs 2 ABGB über die Vertretung des nicht eigenberechtigten Wahlkindes durch seinen gesetzlichen Vertreter beim Abschluss des Adoptionsvertrages und des § 259 AußStrG über die Möglichkeit einer Inkognito-Adoption) und zudem noch der Anstaltsleiter gehört wurde.

Zusammenfassend ist daher den Vorinstanzen Recht zu geben, wenn sie bei der für die Obsorgerechtsentscheidung notwendigen Vorfragenbeurteilung von der innerstaatlichen Rechtswirksamkeit der Adoption des Mj Diljan J***** durch die Rechtsmittelwerber ausgegangen sind.

Nicht zu folgen ist hingegen den Vorinstanzen in der Beurteilung, der Aufhebung der Adoption durch den 7. Gerichtshof des Ehekollegiums beim Sofioter Stadtgericht sei die Anerkennung zu versagen. Dazu ist vorauszuschicken, dass schon das Rekursgericht eine den Anerkennungsregeln widersprechende, letztlich also ordre public-widrige Verletzung von Anhörungsrechten des mj Wahlkinds im Aufhebungsverfahren ausgeschlossen hat. Auf diese Rechtsausführungen kann gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO verwiesen werden; in Ergänzung dazu gilt, was zum Wesen dieser Anerkennungsvoraussetzung im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zulassung der Adoption gesagt wurde. Zur prüfen ist daher nur, ob die Adoptionsaufhebung selbst ordre public-widrig ist, weil sie nach Maßgabe des § 81 Z 3 EO iVm § 6 IPRG dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht (vgl § 185e Abs 1 Z 1 AußStrG idF des KindRÄG 2001).

Eine grobe Verletzung von Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung haben die Vorinstanzen darin erblickt, dass die Adoption in Anwendung des Art 64 Abs 1 Z 3 des bulgarischen FK wegen tiefgreifender Zerrüttung der Beziehungen zwischen Wahleltern und Wahlkindern aufgehoben wurden. Das lasse sich nicht mit der österreichischen Rechtsordnung vereinbaren, die diesen Aufhebungsgrund nicht kenne und - eingeschränkt auf die verfahrensgegenständliche Konstellation - überhaupt nur einen schwerwiegenden Willensmangel eines Vertragsteils (wegen List bzw ungerechter und gegründeter Furcht) oder eine ernstliche Gefährdung des Wohls des nicht eigenberechtigten Wahlkindes als Grund für die Aufhebung der Adoption gelten ließe (§ 184a iVm § 185a ABGB). Die Aufhebung der Adoption wegen tiefgreifender Zerrüttung der Beziehungen zwischen Wahleltern und Wahlkind lasse sich mit diesen Grundwertungen nicht vereinbaren, weil sie die Möglichkeit eröffne, die Wahlkindschaft durch eine bewusst herbeigeführte Zerrüttung nach freiem Belieben ohne Rücksichtnahme auf das Kindeswohl zu beenden. Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass es nicht per se ordre public-widrig ist, dass das bulgarische Recht mehr Gründe für die Aufhebung einer Adoption anerkennt als das österreichische. In den Grundwertungen, die Aufhebung nur als wenigen taxativ aufgezählten Gründen zuzulassen, stimmen die beiden Rechtsordnungen überein (vgl §§ 184a, 185 ABGB und Art 64 FK, insbesondere dessen Abs 3). Es ist auch nicht einzusehen, warum die Aufhebung einer Adoption aus dem in Art 64 Abs 1 Z 3 des bulgarischen FK normierten Grund (die tiefgreifende Zerrüttung der Beziehungen zwischen Wahleltern und Wahlkind) in der von § 6 IPRG geforderten Eindeutigkeit - also mit dem bei seiner Anwendung unerträglichen Ergebnis - einen Widerspruch zu den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung provozieren sollte. Die Vorinstanzen unterstellten dem Art 64 Abs 1 Z 3 des bulgarischen FK einen Inhalt, den er nicht hat. Er ermöglicht keineswegs eine missbräuchliche, ins Belieben des trennungswilligen Teils gestellte Aufhebung der Adoption, sondern stellt darauf ab, dass die tiefgreifende Zerrüttung durch "grobe Verfehlungen der einen Seite" (also gerade nicht des auf Trennung drängenden Teils) oder durch andere Umstände, die als objektive Gründe gedeutet werden (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Bulgarien, 33) entstanden ist. Außerdem sieht das bulgarische Recht bei Verfahren auf Beendigung der Adoption aus dem in Art 64 Abs 1 Z 3 FK genannten Grund zwingend die (im gegenständlichen Fall auch erfolgte) Teilnahme des Staatsanwaltes als zusätzlichen Kontrollmechanismus vor (Abs 4 leg cit). Von einer aus österreichischer Sicht unerträglichen Erleichterung der Adoptionsaufhebung kann bei dieser Rechtslage nicht gesprochen werden. Im konkret zu beurteilenden Fall kommt hinzu, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine von den Wahleltern bewusst (missbräuchlich) herbeigeführte Zerrüttung der Beziehungen zu ihrem Wahlkind bestehen. Jedenfalls das Ergebnis der Anwendung des Art 64 Abs 1 Z 3 des bulgarischen FK ist daher aus dieser Sicht nicht ordre public-widrig. Schwerwiegender sind die Bedenken, die die Vorinstanzen im Hinblick auf eine ordre public-widrige Gefährdung des Wohls des nicht eigenberechtigten Wahlkindes ins Treffen geführt haben. Auch sie vermögen jedoch - lässt man die moralischen Einwände gegen die Vorgangsweise der Wahleltern außer Betracht und konzentriert sich auf die rechtlichen Gegebenheiten - die Verweigerung der Anerkennung für den Adoptionsaufhebungsbeschluss des bulgarischen Gerichtes nicht zu rechtfertigen.

Zu erinnern ist vorerst daran, dass nur eine eklatante (krasse) Gefährdung des Kindeswohls unter der Vorbehaltsklausel steht (vgl jetzt § 185e Abs 1 Z 1 AußStrG des KindRÄG 2001, der mit dem Hinweis auf die Maßgeblichkeit des ordre public für die Verweigerung der Anerkennung von Obsorgerechts- oder Besuchsrechtsentscheidungen einen offensichtlichen Widerspruch zum Kindeswohl verlangt). Der Verlust von Unterhalts- und Erbrechtsansprüchen erfüllt diesen Tatbestand nicht oder jedenfalls nicht allein, weil es dann ja unter dem Aspekt eines so verstandenen Kindeswohls überhaupt keinen Widerruf und keine Aufhebung der Adoption geben dürfe. Das entspricht aber nicht der österreichischen Rechtslage (§§ 184, 184a ABGB). Zu untersuchen sind daher vor allem die sich für die körperliche und seelische Entwicklung maßgebenden Umstände, die sich im konkreten Fall aus der Aufhebung der Adoption ergeben oder ergeben könnten. Es ist nicht zu leugnen, dass die Aufhebung der Adoption - vor allem auch, wie sie sich abspielt - eine schwere seelische Belastung für das minderjährige Wahlkind darstellt. Sie hat, wie sich das auch aus dem eingeholten klinisch-psychologischen Befund und dem Bericht des sozialpädagogischen Wohngemeinschaft der MA 11 ergibt (ON 5) sein Selbstwertgefühl stark beeinträchtigt. Auf der anderen Seite ist jedoch die Alternative zu überlegen, die sich zur Aufhebung der Adoption stellt. Die Aufrechterhaltung einer Zwangsgemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind würde unter den konkreten Umständen eine ähnliche Belastung für das Kind darstellen. Das hat auch das bulgarische Gericht, dass die Aufhebung verfügte, so gesehen. Davon, dass das Kindeswohl im Verfahren zur Aufhebung der Adoption in ordre public-widriger Weise überhaupt keine Beachtung gefunden hätte, kann daher keine Rede sein. Dass das Kindeswohl einer Aufhebung der Adoption nicht im Weg steht, lässt sich sogar bei allem Mitleid, das dem Kind gebührt nachvollziehen: Es entwickelt sich in der Fürsorge des Amtes für Jugend und Familie dank der professionellen Betreuung offenbar besser als in der ihn emotional abweisenden und fremden Umgebung der Wahleltern (ON 5); der Jugendfürsorgeträger hat bereits dafür gesorgt, dass das Kind eine unbefristete Aufenhaltsbewilligung hat (ON 24); für seine Ausbildung erhält er eine finanzielle Zuwendung der ehemaligen Wahleltern, mag sie auch wegen der empfohlenen psychotherapeutischen Betreuung und nicht auszuschließenden Entwicklungsverzögerung (ON 5, AS 25) nicht ausreichen.

Nochmals sei festgehalten, dass dies alles die Bedenken gegen die Aufhebung der Adoption aus der Sicht des Kindeswohls nicht zu zerstreuen vermag. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Beendigung der Wahlkindschaft, die das für ein Eingreifen der Vorbehaltsklausel nötige Gewicht hat, ist jedoch nicht zu erkennen. Damit steht die Rechtskraft der anzuerkennenden Adoptionsaufhebung durch das Ehekollegium des 7. Gerichtshofes des Sofioter Stadtgerichtes dem "einstweiligen" Entzug einer gar nicht mehr bestehenden Obsorge der Wahleltern entgegen; die diese Bindungswirkung einer Vorfragenentscheidung negierenden Aussprüche der Vorinstanzen waren aufzuheben.

Zu bemerken bleibt, dass sich damit auch eine weitere Behandlung des Begehrens der Antragsteller erledigt, die Adoption des Mj Diljan J***** zu widerrufen bzw aufzuheben. Die rekursgerichtliche "Zurückweisung ihres darauf bezüglichen Zurückweisungsantrags" blieb zwar unangefochten, doch ist Folgendes zu berücksichtigen: Die dem ersten Anschein nach widersprüchlichen Prozesserklärungen der Antragsteller, ihr verfahrenseinleitender Antrag sei mit der Rechtskraft der Adoptionsaufhebung durch ein bulgarisches Gericht gegenstandslos geworden, darunter sei jedoch keine Antragszurückziehung zu verstehen (der Antrag vielmehr wegen Rechtskraft der Entscheidung des bulgarischen Gerichtes zurückzuweisen), kann nur so verstanden werden, dass eine Antragszurückziehung unter der prozessualen Bedingung erklärt wurde, dass die Entscheidung des bulgarischen Gerichtes über die Aufhebung der Adoption anerkannt bzw als rechtswirksam behandelt wird. Das ist mittlerweile geschehen; der Rechtsschutzantrag ist obsolet.