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Gleichgeschlechtliche Ehen im IPR – vom Personalstatut zum Begründungsstatut
Die neue Rechtslage im Überblick
Mit der Novelle BGBl I 2019/72 kommt es gem § 17 Abs 1a IPRG nF bei Eheschließung gleichgeschlechtlicher Personen zu einer subsidiären Anknüpfung an das Recht des Staates, in dem die Ehe begründet wird. Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung innerhalb der neuen Rechtslage und nimmt das Verhältnis von § 17 und § 26 IPRG (Statut bei Adoptionen) in den Blick.
I. Anknüpfung nach alter Rechtslage – § 17 Abs 1 IPRG
Die Anknüpfung nach alter Rechtslage verlangte auch bei gleichgeschlechtlichen binationalen Paaren, die Voraussetzungen der Eheschließung gem § 17 Abs 1 IPRG nach dem Personalstatut, also idR nach der Staatsangehörigkeit jeder/jedes Verlobten im Zeitpunkt der Eheschließung zu beurteilen. In Anwendbarkeit des § 17 Abs 1 iVm § 9 IPRG war zwar kollisionsrechtlicher Einklang mit der Ehe verschiedengeschlechtlicher Paare erreicht, jedoch stand es einer Eheschließung entgegen, wenn das Personalstatut eines Verlobten gleichgeschlechtliche Ehen unterband. Dass die Voraussetzungen der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (EP) nach Registerrecht (§ 27a IPRG), die Voraussetzungen einer Eheschließung nach Personalstatut zu beurteilen waren, stand in systematischem Widerspruch. Mit dem Erkenntnis des VfGH und der nunmehrigen Zulässigkeit ...