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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.
Vorsorgevollmacht und Inventarerrichtung
I. Die gesetzlichen Grundlagen
Im Rahmen der Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren ist § 165 AußStrG die gesetzliche Grundlage dafür, in welchen Fällen ein Inventar zu errichten ist. Der weitläufig bekannteste Fall ist jener, dass von einem (der) Erben eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde; Regelungsgrundlage dafür ist § 165 Abs 1 Z 1 AußStrG. Darüber hinaus enthält § 165 Abs 1 AußStrG sechs weitere Ziffern, bei deren Tatbestandserfüllung zwingend ein Inventar zu errichten ist. Als für den vorliegenden Beitrag relevante Ziffer sei die Ziffer 2 genannt. Nach dieser bedarf es der Errichtung eines Inventars, „wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen.“
§ 260 Satz 1 ABGB enthält eine Legaldefinition der Vorsorgevollmacht: demnach ist „eine Vorsorgevollmacht eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert.“ Gemäß § 245 Abs 1 ABGB ist eine Vorsorgevollmacht wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist. Die Eintragung im ÖZVV entfaltet also konst...