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OGH 12.08.1996, 4Ob2170/96p

OGH 12.08.1996, 4Ob2170/96p

Rechtssätze


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Normen
RS0077771
Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen § 1 UWG. Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann; trifft dies zu, dann kann diese Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden. - "Metro-Post".
Normen
ÄrzteG §9
IPRG §48 Abs2
ZÄG §35
RS0051613
§ 9 ÄrzteG ist nach dem Wortlaut und dem Regelungszweck des Gesetzes nicht auf im Inland ansässige Ärzte beschränkt, sondern untersagt für das Gebiet der Republik Österreich jede Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung ärztlicher Tätigkeit schlechthin.

"Zahnambulatorium Margareteninsel"
Normen
RS0077619
Geht es um die Förderung fremden Wettbewerbs durch einen außenstehenden Dritten, der selbst nicht Konkurrent der beteiligten Unternehmen ist, dann ist für eine Vermutung der Wettbewerbsabsicht kein Raum; in diesem Fall hat vielmehr der Kläger die für den Tatbestand des § 1 UWG erforderliche Absicht des Beklagten nachzuweisen, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen und zum Nachteil des anderen Mitbewerbers einzugreifen.
Normen
ÄrzteG §25
ÄrzteG §53 Abs1
UWG §1 C5b
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer allg
RS0106099
Wer für Ärzte werbend auftritt, hat sich gemäß § 25 Abs 3 ÄrzteG einer gegen § 25 ÄrzteG verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Er muss auch die Konkretisierung der in § 25 Abs 1 ÄrzteG enthaltenen Begriffe durch die gemäß § 25 Abs 4 ÄrzteG von der Österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie ("Arzt und Öffentlichkeit") beachten.
Normen
RS0077751
Das jedem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens begrifflich innewohnende moralische Unwerturteil verlangt jedenfalls dort eine besondere subjektive Komponente auf der Seite des Beklagten, wo der ihm angelastete Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet wird. Nur eine auch subjektiv vorwerfbare Missachtung einer solchen Vorschrift rechtfertigt es aber, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG anzunehmen. - "Metro-Post".

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Ärztekammer (Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde), ***** vertreten durch Dr.Franz J.Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "D*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 1 R 41/96y-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung über das Rechtsmittel ist auf die Aktenlage zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung erster Instanz () abzustellen. Die Hinweise des Revisionsrekurses auf Feststellungen in dem infolge Widerspruchs ergangenen Beschluß ON 17 sind daher unbeachtlich. Auch der Frage, ob dieser Beschluß schon in Rechtskraft erwachsen ist oder ob er in Wahrheit - entgegen den Angaben auf dem Rückschein (auf S. 95) - dem Vertreter der (Erst-)Beklagten vor dem gar nicht zugekommen war, kommt diesmal keine Bedeutung zu.

Geht man von dem der einstweiligen Verfügung ON 2 zugrunde liegenden Sachverhaltsbild aus, dann kann - wie die (Erst-)Beklagte in ihrem Widerspruch selbst eingeräumt hat (S. 39) - die Absicht der (Erst-)Beklagten, mit ihrer Broschüre den Wettbewerb der dort angeführten ungarischen Zahnärzte (= den am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligten anderen Beklagten) zu fördern, nicht zweifelhaft sein, mußte doch nach dem Inhalt und der Aufmachung der Broschüre davon ausgegangen werden, daß die Beklagte mit Wissen und Willen der angepriesenen Zahnärzte tätig sei. In seinem solchen Fall liegt aber jedenfalls eine typisch auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vor, so daß die entsprechende Absicht weder behauptet noch bescheinigt zu werden brauchte (ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten).

Nach § 25 Abs 3 ÄrzteG iVm § 25 Abs 1 ÄrzteG ist es "auch sonstigen physischen und juristischen Personen" ebenso wie Ärzten untersagt, (ua) unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes zu geben. Mit der Einführung dieser Bestimmung sollte eine früher bestandene Lücke im Verwaltungsstrafrecht geschlossen werden, um Umgehungen des für Ärzte statuierten Werbeverbots - welche wenigstens teilweise schon früher mit Klagen nach dem UWG verfolgt werden konnten - zu schließen (EB z. RV der Ärztegesetznovelle BGBl 1987/314). Wer für Ärzte werbend auftritt, hat sich daher einer gegen § 25 ÄrzteG verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Er muß auch die Konkretisierung der in § 25 Abs 1 ÄrzteG enthaltenen Begriffe durch die gemäß § 25 Abs 4 ÄrzteG von der klagenden Partei erlassenen Richtlinie ("Arzt und Öffentlichkeit") beachten. Daß er es allenfalls unterlassen hat, sich über die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu unterrichten, kann ihn vom Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht befreien. Freilich kann nur eine dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift die Annahme einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung rechtfertigen (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I uva). Eine solche subjektiv vorwerfbare Mißachtung kann aber nur dann verneint werden, wenn bei unterschiedlicher Auslegung der verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz soweit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; ÖBl 1995, 110 - Zukauf von Wein uva). Davon kann aber hier keine Rede sein, weil sowohl die vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige (Art 3 lit a der Richtlinien "Arzt und Öffentlichkeit") als auch die Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit (Art 3 lit d dieser Richtlinien) ausdrücklich verboten sind. Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, sind (ua) diese Bestimmungen durch die Verordnungsermächtigung gedeckt (RdM 1996, 57). Daß diese Standesrichtlinien auch für jede im Inland vorgenommene Werbung zugunsten ausländischer Ärzte gelten, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 56/91 = ÖBl 1983, 138 - Zahnambulatorium Margareteninsel).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02170.96P.0812.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAD-38727