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Säumnisentscheidungen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten; Wiedereinsetzung gegen Säumnisfolgen
iFamZ 2019/215
I.1. Nach § 21 AußStrG sind im Verfahren außer Streitsachen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ausgenommen § 154 ZPO) sinngemäß anzuwenden.
I.2.1 Eine verfahrensrechtliche und damit der Wiedereinsetzung zugängliche Frist stellt unter anderem die Äußerungsfrist nach § 17 AußStrG dar (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 21 Rz 22). § 17 AußStrG ist auch im Verfahren über den Unterhalt Volljähriger anzuwenden (1 Ob 238/14b mwN). Hat das Gericht eine Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert, sich zum Antrag einer anderen Partei oder zum Inhalt von Erhebungen zu äußern, oder wird die Partei zu diesem Zweck zu einer Vernehmung oder Tagsatzung geladen, kann das Gericht bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist oder Nichtbefolgung der Ladung annehmen, dass keine Einwendungen gegen die Angaben der anderen Partei oder gegen die beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage des bekanntgegebenen Inhalts oder der Erhebungen bestehen. Die Rechtsfolge der Säumnis nach § 17 AußStrG ist somit ein Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene.
I.2.2 Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäu...