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OGH 12.08.1996, 4Ob2161/96i

OGH 12.08.1996, 4Ob2161/96i

Rechtssätze


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Norm
RS0043422
Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine Frage rechtlicher Beurteilung. Hängt aber die Beantwortung der Frage, ob Vertragsverhandlungen zu einem endgültigen Abschluss geführt haben oder vorzeitig abgebrochen worden sind, von der Würdigung der Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien ab, so ist sie in erster Linie eine Tatfrage. Tatsachenfeststellung ist insbesondere der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Parteiabsicht. (vgl auch 2 Ob 623/50, 4 Ob 44/53).
Normen
RS0043530
Ob eine Schöpfung urheberrechtlichen Schutz genießt, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage.
Norm
RS0076575
Der Werkbegriff ist zweckneutral. (- "Mart Stam-Stuhl")
Normen
RS0076423
Gemäß § 3 Abs 1 UrhG gehören zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes auch Werke des Kunstgewerbes. Durch die damit erfolgte Einbeziehung der Werke der angewandten Kunst hat der Kunstschutz (Urheberrechtsschutz) ein breites Anwendungsfeld gewonnen. Die Bestimmung eines Werkes, also der Zweck, zu dem es geschaffen wurde, ob zum Gebrauche (und hier wieder als Einzelstück oder zur Unterlage industrieller Erzeugnisse) ist damit für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos. Die Zweckbestimmung kann sich somit ohne Gefährdung des Urheberrechtsschutzes im Gebrauchszweck erschöpfen. - "Mart Stam-Stuhl".
Normen
RS0076397
Die individuelle eigentümliche Leistung muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben.
Norm
RS0076841
Unter einem Werke ist nur das Ergebnis einer schöpferischen geistigen Tätigkeit zu verstehen, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat. Eine Disposition über ein Heimatbuch nach Art des "Österreichbuch" von Marboe oder sogar von Reiseführer, wie Bädecker, Nagel und so weiter stellt keine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des § 1 UrhG dar.
Normen
RS0077726
Aus den §§ 26, 33 ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Entscheidend ist daher die Frage nach dem Zweck des Vertrages, die ein wesentlicher Bestandteil jeder Vertragsauslegung ist und ebenso im Urheberrecht und hier gerade bei der Ermittlung der dem Verwerter übertragenen Rechte eine dominierende Bedeutung besitzt.
Normen
RS0077666
Das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist. - "Zweckübertragungstheorie" (hier: Text der Bundeshymne).
Normen
RS0106668
Der Urheber kann anderen (und damit auch seinem Auftraggeber) ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung einräumen (§ 24 UrhG). Beide können auch schlüssig erteilt werden.
Norm
RS0021636
Nach Lehre und Rechtsprechung (Klang 2. Auflage V 226, EvBl 1964/402) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Werden aus irgendwelchen Gründen, etwa weil dies ortsüblich ist, höhere als die kollektivvertraglichen Mindestgehälter geboten, dann ist in der Regel von diesen Löhnen als dem angemessenen Entgelt auszugehen.
Normen
RS0077654
Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. Fußballmagazin "Anpfiff".
Normen
ABGB §1152 I
RATG §1
NTG allg
RS0038346
Die Entlohnung eines Rechtsanwaltes für die Errichtung von Verträgen richtet sich weder nach dem RATG noch dem NTG. Das Entgelt ist vielmehr nach § 1152 ABGB zu bestimmen. Angemessen im Sinne des § 1152 ABGB ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Keine perzentuelle Festsetzung des Honorars (Maximalhöhe).
Norm
RS0076338
Zum Begriff der eigentümlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 1 UrhG.
Normen
RS0021559
Ein angemessenes Entgelt kann der Unternehmer nur dann begehren, wenn über die Höhe seines Werklohnes keine Vereinbarung getroffen wurde.
Norm
RS0043358
Der OGH kann Urkunden nicht selbständig unabhängig von den übrigen Beweismitteln würdigen. Eine selbständige Würdigung wäre nur dann möglich, wenn Urkunden, deren Richtigkeit und Echtheit unbestritten ist, das einzige Beweismittel bilden.
Normen
RS0076820
Die Originalität (Eigentümlichkeit) eines Werkes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Urheber an fremde Werke anlehnt. Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehört auch die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut selbst. - Urheberrechtsschutz für den Entwurf eines ZahnärztekammerG, der in Anlehnung an das ÄrzteG verfaßt worden ist.
Normen
RS0046139
Gemäß § 104 Abs 3 JN wird auch ein sachlich unzuständiges Gericht zuständig, wenn sich der rechtsfreundlich vertretene oder vom Richter belehrte Beklagte in die Verhandlung einläßt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. Insoweit sind somit selbst die Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Parteiendisposition unterworfen. Es wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, die Bindungswirkung des Delegierungsbeschlusses für den Fall zu verneinen, daß die Rechtssache an ein Gericht übertragen wird, dessen Zuständigkeit im Sinne des § 104 Abs 2 JN nicht prorogierbar ist.
Normen
RS0106667
Gemäß § 14 Abs 1 UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet, anders als § 7 Abs 2 MuSchG, nur in ganz bestimmten Fällen an, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht. Ob in anderen Fällen - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - die Verwertungsrechte an einem Werk des Dienstnehmers dem Dienstgeber zustehen, mußte in diesem Fall nicht geprüft werden.
Normen
RS0070569
Die Rechtsansicht, auf industrielle Erzeugnisse seien ausschließlich die Bestimmungen des gegenüber dem Urheberrechtsgesetz als Spezialgesetz zu wertenden Musterschutzgesetzes anzuwenden, trifft nicht zu. Die Bestimmung des Werkes, also der Zweck, zu dem es geschaffen wurde, ob zum Gebrauche als Einzelstück oder zur Unterlage industrieller Erzeugnisse, ist für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Beschaffenheit des Werkes. Ein Muster im Sinne des österreichischen Musterschutzgesetzes ist dann gleichzeitig ein Werk der angewandten Kunst, wenn sich in seiner Formgestaltung die Individualität des Schöpfers deutlich ausprägt. Für Werke der angewandten Kunst kann daher neben dem Musterschutz auch der urheberrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden.
Normen
MuschG 1953 §1
PatG 1970 §1
UrhG §1
RS0070554
Für Werke des Kunstgewerbes, die die nach § 1 Abs 1 UrhG erforderliche schöpferische Eigenart und Werkhöhe (Individualität) aufweisen, kann neben dem Musterschutz auch der urheberrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden. Ebenso können an ein und demselben Gebrauchsgegenstand Kunstschutz (Urheberrechtsschutz) und Patentschutz nebeneinander bestehen. - "Mart Stam-Stuhl"
Normen
RS0076475
In diesen gesetzlich geregelten Fällen stehen dem Unternehmer die Rechte an den Arbeitsergebnissen zu, die seine Dienstnehmer auf Grund des Arbeitsverhältnisses geschaffen haben. Zusätzliche Leistungen, zu denen ein Dienstnehmer nur durch seine Berufstätigkeit angeregt oder deren Zustandekommen durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist (vgl § 7 Abs 3 lit b und c PatG), können aber nicht unter die "gewerbsmäßig hergestellten" Werke (oder sonstigen Leistungen) subsumiert werden.
Normen
RS0076322
Zum Begriff der eigentümlichen geistigen Schöpfung bei kunstgewerblichen Erzeugnissen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Julian V*****, vertreten durch Dr.Werner J. Loibl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*****gesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Schachner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen S 72.000,-- sA und Feststellung (Streitwert S 20.000,--), infolge Revision und Rekurs des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 415/95-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom , GZ 3 C 242/94p-11, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben; der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Feststellungsbegehren werden aufgehoben und die Rechtssache wird auch insoweit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger hat eine Ausbildung als Produktdesigner und Graphiker. Im März 1993 antwortete er auf ein Inserat der Beklagten, in dem ein Graphiker gesucht wurde. Ende April 1993 kam zu einem Gespräch mit Mag.Gerald W*****, dem Leiter der Abteilung Kreation und Graphik der Beklagten. Mag.Gerald W***** schlug dem Kläger vor, zu Spitzenzeiten als freier Mitarbeiter für die Beklagte zu arbeiten. Der Kläger nannte Mag.Gerald W***** seine Honorarvorstellungen und übergab ihm ein Schreiben, in dem er auf die Honorarordnung der Graphik-Designer GDA verwies. Mag.Gerald W***** erklärte, für die Entlohnung nicht zuständig zu sein; er nahm aber das Schreiben zu den Personalakten.

Der Kläger sollte ursprünglich das Kreativteam der Beklagten verstärken, dem durchschnittlich vier Personen angehörten. Über eine Unterscheidung der Tätigkeit als Graphiker und Designer wurde zunächst nicht gesprochen. Als freier Mitarbeiter erhielt der Kläger S 500,-- zuzüglich Umsatzsteuer je Stunde.

Die Beklagte war seit Anfang 1993 mit einem Gesamtwerbekonzept für die Firma H***** befaßt. Im Zusammenhang damit sollte eine verstellbare Buchstütze entworfen werden. Der Geschäftsführer der Beklagten Erich M***** skizzierte Ende Mai 1993 einen verstellbaren Buchständer, der am bei der Firma H***** besprochen wurde.

In der Woche vom 21. bis zum 25.Juni kam es zu einem Gespräch, an dem (ua) der Kläger und Mag.Gerald W***** teilnahmen. Gegenstand des Gespräches waren (ua) die Buchstützen für die Firma H*****. Der Kläger wurde damit betraut, die Buchstützen zu entwerfen, weil er ausgebildeter Produktdesigner ist und auch schon an Design-Wettbewerben teilgenommen hat. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob dem Kläger die von Erich M***** erstellte Skizze zur Verfügung stand. Der Kläger erwähnte gegenüber Mag.Gerald W*****, daß er die Arbeit für die Buchstützen anders entlohnt haben möchte, weil es sich dabei um eine Design-Arbeit handle.

Am präsentierte der Kläger das Papp-Modell einer Buchstütze. Dem Kläger war damals weder die Größe der Bücher noch waren ihm die Farben bekannt, mit denen die Buchstützen versehen werden sollten. Der Kläger besprach mit Mag.Gerald W***** die graphische Gestaltung der Buchstützen und fertigte ein Modell im Maßstab 1 : 3 an. Er zeigte das Modell Mag.Gerald W***** am 1.Juli; der Geschäftsführer der Beklagten Erich M***** dürfte das Modell am gesehen haben. Am war die gestalterische Arbeit des Klägers an den Buchstützen beendet. Danach fertigte er als Angestellter der Beklagten technische Zeichnungen an; am Entwurf selbst änderte er nichts mehr.

Die Buchstützen bestehen aus reckteckigen Seitenwänden, an die im rechten Winkel entweder ein Mittelteil oder ein oberer und unterer Teil anschließt, so daß zwei oder mehr Buchstützen je nach Bedarf ineinandergesteckt oder auseinandergezogen werden können. Dadurch können die Buchstützen den Büchern angepaßt werden:

Die Buchstützen sind mit quadratischen Farbflächen versehen. Durch das Ineinanderstecken von zwei oder mehreren Buchstützen lassen sich somit auch farbliche Effekte erzielen.

Am verrechnete der Kläger der Beklagten die von ihm in der Zeit vom 9. bis erbrachten graphischen Arbeiten. An "ausgefertigten Arbeiten" führte er "Der Gmundner (Zementfabrik), Doubrava, Fun world und H*****" an. Mit dem Hinweis auf "graphische Arbeiten" wollte der Kläger zum Ausdruck bringen, daß seine Leistungen als Produkt-Designer nicht enthalten waren. Bei dieser Rechnungslegung und auch danach hat der Kläger zumindest gegenüber Mag.Gerald W***** und gegenüber Klaus K*****, der ebenfalls bei der Beklagten angestellt ist, auf die Problematik der Nutzungsrechte an der von ihm entworfenen Buchstütze hingewiesen. Da die Beantwortung dieser Frage immer hinausgeschoben wurde, erklärte der Kläger gegenüber Klaus K*****, daß die Buchstütze ohne seine Zustimmung nicht erzeugt werden dürfe. Der Kläger fragte auch deshalb wegen der Nutzungsrechte, um die Designer-Leistungen verrechnen zu können.

Am schloß der Kläger mit der Beklagten einen Dienstvertrag für die Zeit vom bis zum ; er wurde als Graphiker angestellt. In Punkt 5 des Dienstvertrages überträgt der Dienstnehmer

"dem Unternehmen mit Abgeltung durch die vereinbarte Entlohnung sämtliche übertragbaren Rechte und Befugnisse an den von ihm gelieferten Konzepten, Entwürfen, Texten, Fotos und allen sonstigen geschützten Werken sachlich, räumlich und zeitlich uneingeschränkt zur ausschließlichen Verwendung oder Veröffentlichung in allen Verfahrens- und Nutzungsarten."

Die Beklagte gab die verstellbare Buchstütze im November oder Dezember 1993 in Produktion. Mit dem Erzeugerunternehmen waren technische Einzelheiten zu besprechen; daran hat der Kläger ebenfalls mitgewirkt. Es wurden rund 5.000 Buchstützen erzeugt. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, wie hoch der Gewinn der Beklagten war. Das Angestelltenverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde mit beendet.

Der Kläger begehrt S 72.000,-- sA. Er begehrt weiters festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger 5 % der künftigen Verkaufserlöse, welche die Beklagte aus dem Verkauf der vom Kläger entworfenen Buchstütze erzielt, zu zahlen hat.

Die Beklagte schulde dem Kläger für die Entwicklung der Buchstützen ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB und § 86 UrhG. Die Buchstützen seien Werke der bildenden Künste im Sinne der §§ 1 und 3 Abs 1 UrhG. Sie seien originell; ihre Eigenart liege darin, daß sie aus zwei ungleichen Teilen bestehen, die mit einem Nut-Feder-System zusammengepaßt werden. Dadurch könnten sie beliebig erweitert werden; sie könnten aus verschiedenen Materialien hergestellt und in ihrer graphischen Gestaltung dem jeweiligen Firmen-Logo angepaßt werden.

Der Kläger habe die Buchstützen am zum Musterschutz beim Österreichischen Patentamt angemeldet. Er habe das Nutzungsrecht nicht übertragen und behalte sich eine Unterlassungsklage vor. Der Dienstvertrag erstrecke sich nur auf graphische Arbeiten, die nach dem geschaffen wurden. Für die bereits erzeugten 5.000 Stück stünden ihm jedenfalls S 72.000,-- zu; für die in Zukunft erzeugten Buchstützen sei ein Entgelt von 5 % der Verkaufserlöse angemessen.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Mit dem Kläger sei ein Stundenlohn vereinbart worden; von einer projektbezogenen Abrechnung sei nie die Rede gewesen. Mit der Rechnung des Klägers vom über S 54.600,-- seien sämtliche Arbeiten erfaßt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe bereits im Mai 1993 einen Rohentwurf angefertigt; die Buchstützen seien keine eigentümliche Schöpfung des Klägers. Der Anspruch auf Musterschutz stehe der Beklagten zu. Der Kläger habe spätestens mit Unterfertigung des Dienstvertrages sämtliche Nutzungsrechte der Beklagten übertragen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Dem Kläger stehe kein Anspruch nach § 1152 ABGB zu, weil er seine bis erbrachten Leistungen der Beklagten verrechnet habe. Die Buchstützen seien keine eigentümliche geistige Schöpfung; sie seien dem Entwurf des Geschäftsführers der Beklagten extrem ähnlich. Es bestehe daher unabhängig davon kein Urheberrechtsschutz, ob der Kläger den Entwurf gekannt habe.

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung über das Leistungsbegehren und im Kostenpunkt auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück. Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren bestätigte es. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteige und Rekurs und ordentliche Revision zulässig seien.

Der Kläger müsse nicht behaupten, für sein Werk kein fremdes Werk als Vorlage genutzt zu haben. Daß ein Plagiat vorliege, habe die Beklagte zu beweisen. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht erbracht.

Die Buchstützen seien kein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Verstellbarkeit der Buchstützen sei vorgegeben gewesen. In der Verwendung des Nut-Feder-Systems liege kein persönlicher Zug. Die Gestaltung der Rückwand sei technisch bedingt; die Möglichkeiten der farblichen Gestaltung prägten den Buchstützen nicht den Stempel der Einmaligkeit auf. Das Urheberrecht scheide damit als Anspruchsgrundlage aus. Eine Vereinbarung über die Nutzungsrechte sei nicht getroffen worden. Da der Kläger die Buchstützen im Auftrag der Beklagten geschaffen habe, sei sein Feststellungsbegehren auch nicht im Musterschutz begründet.

Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf angemessene Entlohnung; er habe bisher nur "graphische Arbeiten" abgerechnet. Es sei zu prüfen, ob sich die Entgeltvereinbarung der Streitteile auch auf Designer-Arbeiten bezog; sei dies nicht der Fall, so sei zu prüfen, welches Entgelt nach § 1152 ABGB angemessen sei. § 86 UrhG sei, weil kein Werk vorliege, nicht maßgebend.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete ordentliche Revision ist berechtigt; der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Kläger verweist darauf, daß das Erscheinungsbild der Buchstützen maßgebend sei. Weder die Gestaltung der Flügelelemente noch die der Stützelemente sei technisch bedingt. Die unterschiedlichen Bilder, die durch das Verschieben der Rückwand entstünden, betonten das charakteristische Erscheinungsbild. Die rhythmische Anordnung verschiedener Formen und Farbflächen vermittle eine anregende spannungsgeladene Asymmetrie und zugleich ein Stabilitäts- und Sicherheitsgefühl mit architektonischer Räumlichkeit. Technisch hätten die dem Kläger gestellten Aufgaben auch anders gelöst werden können.

Der Kläger macht (ua) einen Anspruch nach § 86 UrhG geltend. Ansprüche nach dieser Gesetzesstelle fallen nach § 51 Abs 2 Z 10 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes in die Zuständigkeit der selbständigen Handelsgerichte (in die der Handelssenate der Landesgerichte). Die Unzuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes wurde jedoch weder von Amts wegen wahrgenommen noch von der Beklagten eingewandt, so daß sie geheilt ist (s Mayr in Rechberger, ZPO § 104 Rz 14).

Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der bildenden Kunst (§ 1 UrhG). Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob ihnen individuelle Eigenart zukommt; maßgebend ist daher die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes. Die individuelle eigenartige Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (ÖBl 1992, 81 = WBl 1992, 340 - Bundesheer-Formblatt = MR 1992, 199 [Michel M. Walter] - Bundesheer-Formular; ÖBl 1992, 181 = ecolex 1992, 712 [Kucsko] - City Gemeinschaft Klagenfurt = MR 1992, 201 - Kalian-Lindwurm; MR 1993, 186 [Michel M. Walter] - Flügelsymbol; MR 1995, 185 - Naturalismus; ÖBl 1996, 56 = ecolex 1995, 910 = WBl 1995, 514 - Pfeildarstellung uva).

Die Originalität wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Urheber an fremde Werke anlehnt (SZ 43/140 = ÖBl 1970, 146 - ZahnärztekammerG I mwN). Welchem Zweck das Werk dient, ist gleichgültig; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werkes (ÖBl 1985, 24 = PBl 1985, 113 = GRURInt 1985, 684 - Mart Stam-Stuhl I mwN; s auch MR 1992, 27 - Mart Stam-Stuhl II). Ob ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vorliegt, ist eine Rechtsfrage (stRsp ua ÖBl 1985, 24 = PBl 1985, 113 = GRURInt 1985, 684 - Mart Stam-Stuhl; SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 = MR 1986 H 2, 20 = EvBl 1986/120 = GRURInt 1986, 486 - Tagebücher; s aber Walter, Anm zu MR 1993, 186 - Flügelsymbol, der meint, die Frage, ob bei der Stilisierung bekannter Formen ein Gestaltungsspielraum vorliege, dessen Ausfüllung zu unterscheidbaren Gestaltungen führen könne, lasse sich wohl nur unter Berücksichtigung einschlägigen Vergleichsmaterials abschließend beurteilen).

Für Werke des Kunstgewerbes, welche die nach § 1 Abs 1 UrhG erforderliche schöpferische Eigenart und Individualität aufweisen, kann neben dem Musterschutz auch der urheberrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden. Die Grenze zwischen Urheberrechtsschutz (Kunstschutz) und Musterschutz darf allerdings nicht zu niedrig angesetzt werden (ÖBl 1985, 24 = PBl 1985, 113 = GRURInt 1985, 684 - Mart Stam-Stuhl I mwN; s auch MR 1992, 27 - Mart Stam-Stuhl II). Daß die Buchstützen (zur industriellen Vervielfältigung bestimmte) Gebrauchsgegenstände waren, steht daher ihrer Anerkennung als Werk der bildenden (= angewandten) Kunst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 UrhG nicht entgegen. Ebensowenig schadet es, wenn für die Buchstützen Musterschutz gewährt wurde (s ÖBl 1985, 24 = PBl 1985, 113 = GRURInt 1985, 684 - Mart Stam-Stuhl I).

Der Kläger hat Buchstützen entworfen, die sich von üblichen Buchstützen wesentlich unterscheiden. Durch die Verbindung von zwei oder mehreren rechtwinkligen Elementen, die je nach Belieben ineinandergesteckt und mehr oder weniger weit auseinandergezogen werden können, ergeben sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, durch die sich sowohl in ästhetischer als auch in funktionaler Hinsicht verschiedene Wirkungen erzielen lassen. Der ästhetische Gestaltungsspielraum wird vor allem durch die quadratischen Farbflächen eröffnet, die die strengen geometrischen Formen auflockern und zu immer neuen Variationen einladen.

Die vom Kläger entworfenen Buchstützen sind originell; sie sind durch die Vorstellungen und das künstlerische Empfinden des Klägers geprägt. Die Buchstützen erfüllen nicht nur ihre Funktion, Bücher vor dem Umfallen und Verrutschen zu bewahren. Sie sind vielmehr, ob zur Gänze oder nur zum Teil mit Büchern gefüllt, Einrichtungsgegenstände, die ihren Aufstellungsort durch ihr Erscheinungsbild ganz wesentlich prägen.

Ihre Form und Gestaltung sind nicht ausschließlich technisch bedingt. Verstellbare Buchstützen können auch auf andere Weise als die durch den Kläger gewählte Nut-Feder-Verbindung zweier sich ergänzender Teile verbunden werden. Die farbliche Gestaltung kann nicht isoliert, sondern muß in Verbindung mit der Möglichkeit gesehen werden, zwei oder mehrere Buchstützen ineinander zu stecken und ihr Fassungsvermögen zu variieren. Dadurch ergeben sich farbliche Effekte, die das Erscheinungsbild bestimmen.

Die Eigenart der vom Kläger geschaffenen Buchstützen wird nicht dadurch gehindert, daß auch der Geschäftsführer der Beklagten einen Buchständer skizziert hat. Das Erstgericht hat dazu festgestellt, daß Aussehen und Funktion dieses Buchständers ganz ähnlich dem später vom Kläger entworfenen Modell gewesen seien. Diese Feststellung hat das Erstgericht aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Skizze (./2) getroffen; sonstige Beweisergebnisse zur Ähnlichkeit von Buchstützen und Buchständer gibt es nicht. Die Urkundenauslegung ist grundsätzlich rechtliche Beurteilung (Kodek in Rechberger, ZPO § 498 Rz 2 mwN); der erkennende Senat ist daher an die Auffassung des Erstgerichtes, daß Buchständer und Buchstützen einander ganz ähnlich seien, nicht gebunden.

Die vom Erstgericht angenommene Übereinstimmung liegt in den charakteristischen Elementen nicht vor. Das ästhetische Erscheinungsbild der Buchstützen wird ganz entscheidend dadurch geprägt, daß die zum Ineinanderstecken bestimmten Teile zusammen gleich groß sind wie das volle Element; die Möglichkeit, die Buchstützen zu verstellen, indem die ineinandergesteckten Teile gegeneinander verschoben werden, erscheint damit als eine Funktion, die ganz natürlich aus der Gestaltung der Buchstützen folgt. Die Skizze des Geschäftsführers der Beklagten zeigt hingegen einen Buchständer, bei dem die einzelnen Teile durch im rechten Winkel angebrachte Steckelemente miteinander verbunden werden können. Die Verstellmöglichkeit erscheint damit aufgepfropft; die Geschlossenheit, welche die Buchstützen des Klägers auszeichnet, kann der Buchständer des Geschäftsführers der Beklagten nicht erreichen.

Der Beklagten ist es daher nicht gelungen, das Vorhandensein eines ganz ähnlichen Entwurfes zu beweisen. Daß der Entwurf dem Kläger vorgelegen wäre, konnte schon das Erstgericht nicht feststellen. Selbst wenn er ihn aber gekannt hätte, wäre der Urheberrechtsschutz nicht ausgeschlossen, weil auch Bearbeitungen, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, wie Originalwerke geschützt sind (§ 5 Abs 1 UrhG).

Gemäß § 14 Abs 1 UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet, anders als § 7 Abs 2 MuSchG, nur in ganz bestimmten Fällen an, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht (§ 38 Abs 1, § 40b, § 74 Abs 1 letzter Satz, § 76 Abs 1 letzter Satz UrhG; ÖBl 1992, 281 = MR 1992, 244 = JBl 1993, 116 - Übungsprogramm; s auch ÖBl 1992, 81 = WBl 1992, 340 - Bundesheer-Formblatt = MR 1992, 199 - Bundesheer-Formular [Michel M. Walter]). Ob in anderen Fällen - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - die Verwertungsrechte an einem Werk des Dienstnehmers dem Dienstgeber zustehen (s Korn, Das SVGutachten als urheberrechtlich geschütztes Werk, FS 50 Jahre UrhG 179 [187f]; ÖBl 1992, 281 = MR 1992, 244 = JBl 1993, 116 - Übungsprogramm), muß hier nicht geprüft werden, weil, wie noch darzulegen ist, eine vertragliche Regelung getroffen wurde.

Der Urheber kann anderen (und damit auch seinem Auftraggeber) ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung einräumen (§ 24 UrhG). Beide können auch schlüssig erteilt werden (s ÖBl 1969, 72 = JBl 1970, 258 [Bydlinski] - Musikautomatenverleiher; MR 1993, 190 - Architektenhonorar; MR 1995, 185 - Bundeshymne [Michel M. Walter]). Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (ÖBl 1982, 52 = GRURInt 1982, 138 - Hiob ua).

Der Kläger hat die Buchstützen im Auftrag der Beklagten entworfen. Er hat den Entwurf der Beklagten übergeben und danach - nunmehr als Angestellter der Beklagten - technische Zeichnungen angefertigt, die für die Herstellung der Buchstützen benötigt wurden. Mit der Übergabe des im Auftrag der Beklagten geschaffenen Entwurfes hat der Kläger der Beklagten die von dieser benötigten Verwertungsrechte eingeräumt. Daß - wie der Kläger behauptet - das Entgelt noch nicht vereinbart war, hinderte die Übertragung der Verwertungsrechte nicht, behauptet der Kläger doch gar nicht, einen entsprechenden Vorbehalt gemacht zu haben. Ebensowenig wird die schlüssige Übertragung der Verwertungsrechte dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger in Gesprächen mit Mag.Gerald W***** und Klaus K***** auf die Problematik der Nutzungsrechte hingewiesen und gegenüber Klaus K***** auch erklärt hat, die Buchstützen dürften ohne seine Zustimmung nicht erzeugt werden. Der Kläger hat schon mit der Übernahme des Auftrages, Buchstützen für die Beklagte zu entwerfen, und mit der Übergabe des Entwurfes, schlüssig einer Verwertung durch die Beklagte zugestimmt (s MR 1993, 190 - Architektenhonorar; MR 1995, 185 - Bundeshymne [Michel M. Walter]).

Der Kläger hat daher zwar einen Entgeltanspruch; er kann seinen Anspruch aber nicht aus § 86 UrhG ableiten. Nach dieser Bestimmung hat der Urheber gegen denjenigen einen Anspruch auf angemessenes Entgelt, der unbefugt (ua) ein Werk der Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt. Die Beklagte hat den Entwurf des Klägers nicht unbefugt, sondern mit dessen (schlüssig erteilter) Einwilligung benutzt.

Der Kläger kann seinen Entgeltanspruch nur auf § 1152 ABGB stützen, der auch für Werkverträge gilt (Krejci in Rummel, ABGBý § 1152 Rz 1). Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn, wie der Kläger behauptet, der vereinbarte Stundenlohn weder kraft ausdrücklicher noch kraft schlüssiger Vereinbarung auch für die Arbeiten am Entwurf der Buchstützen gelten sollte. Dies wird das Erstgericht, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, erst zu prüfen haben. Stellt das Erstgericht fest, daß der vereinbarte Stundenlohn nicht auch für die Leistungen als Produkt-Designer gelten sollte, so ist das angemessene Entgelt festzustellen. Angemessen im Sinne des § 1152 ABGB ist jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt (Krejci aaO § 1152 Rz 24 mwN). Orientierungshilfe und Anthaltspunkt kann hiefür auch eine (verwandte) Gebührenordnung liefern (Krejci aaO § 1152 Rz 26). Das Erstgericht wird daher - allenfalls durch Vernehmung eines Sachverständigen - zu klären haben, welches Entgelt üblicherweise vereinbart wird, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen und die Einwilligung erteilt wird, dieses Werk in großen Stückzahlen zu vervielfältigen. Zu klären wird auch insbesondere sein, ob es üblich ist, den Schöpfer an den Verkaufserlösen zu beteiligen. Dabei wird auch die Höhe einer allfälligen Beteiligung festzustellen sein.

Die vom Berufungsgericht für notwendig erachtete Verfahrensergänzung ist daher erforderlich. Ihre Ergebnisse sind aber nicht nur für das Leistungsbegehren, sondern auch für das Feststellungsbegehren von Bedeutung. Stellt sich heraus, daß in ähnlich gelagerten Fällen prozentuelle Beteiligungen vereinbart werden, so wird auch dem Feststellungsbegehren in der als angemessen festgestellten Höhe stattzugeben sein.

Der Revision war Folge zu geben; der Rekurs mußte, soweit er sich gegen die Aufhebung des Ersturteiles richtet, erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Buchstützen,
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02161.96I.0812.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAD-38571