OGH vom 25.08.2016, 5Ob129/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** geborenen minderjährigen A***** W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters A***** S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Pendl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 193/16g 230, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, ist eine solche des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, wenn sie nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt (RIS Justiz RS0097114). Ausschlaggebend ist die Orientierung am Kindeswohl (RIS Justiz RS0087024). Im Konfliktfall hat das Interesse eines Elternteils gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzutreten (RIS Justiz RS0048068 [T3]). Die Vorinstanzen haben den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum im konkreten Fall nicht überschritten.
2. Die Situation ist durch den seit längerer Zeit anhaltenden Abbruch des Kontakts sowie die vehement ablehnende Haltung des im Juli 2004 geborenen Minderjährigen gegenüber seinem Vater gekennzeichnet. Versuche besuchsbegleitender Institutionen, einen begleiteten Kontakt zu ermöglichen, sind gescheitert. Nach der einvernehmlichen Regelung eines begleiteten, zweistündigen Besuchsrechts einmal im Monat fanden nur im Jänner und März 2013 zwei begleitete Kontakte statt. Bei den anderen Terminen weigerte sich der Minderjährige, aus dem Auto auszusteigen und das Besuchscafé zu betreten. Der jahrelange Konflikt der Eltern und die fehlende Kommunikationsbasis hat sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen bereits negativ auf die Entwicklung des Minderjährigen ausgewirkt. Mag der nunmehr 12 Jährige auch von seiner Mutter beeinflusst worden sein, hat er doch ausgeprägt und zielgerichtet den Wunsch geäußert, seinen Vater nicht treffen zu wollen. Angesichts des Scheiterns begleiteter Besuchskontakte und der eindeutig ablehnenden Haltung des Minderjährigen ist es kein unvertretbares Ergebnis ihrer rechtlichen Beurteilung, wenn die Vorinstanzen das vom Vater gewünschte 14 tägige unbegleitete Wochenendbesuchsrecht als dem Wohl des Kindes widersprechend angesehen haben.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00129.16F.0825.000