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OGH 03.11.2005, 6Ob204/05a

OGH 03.11.2005, 6Ob204/05a

Rechtssätze


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Normen
RS0062649
Dem Geschäftsherrn sind durch die Neuzuführung von Kunden Vorteile dann erwachsen, wenn eine Wertsteigerung seines Unternehmens durch die Chance, den neuen Kundenstand zu nützen, eingetreten ist.
Normen
RS0112590
Die in § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 "unter Berücksichtigung aller Umstände (ergänze: des jeweiligen Einzelfalls), insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision, nach Billigkeit" festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung, weshalb sie - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage ist.
Norm
RS0116277
Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen zur Berechnung der Höhe allgemein. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft, weil als zum Ausgleich verpflichtendes Element nur solche erheblichen Vorteile auf seiten des Herstellers (Zwischenhändlers) anzusehen sind, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Vertragshändler fortdauern. Der Sogwirkung einer Marke als anspruchsmindernder Faktor kommt dabei besonders in der Automobilbranche eine erhebliche Bedeutung zu; sie ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen.
Normen
RS0106003
Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden.
Norm
RS0109607
Die Zuführung neuer Kunden durch die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus, wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters in Form einer objektiven Mitwirkung genügt. Bei einer mehrgliedrigen Vertreterorganisation kann auch einem organisatorisch übergeordneten Handelsvertreter (Generalvertreter) ein Ausgleichsanspruch erwachsen, wenn er mittelbar für die erfolgreiche Kundenzuführung eines anderen "unechten Untervertreters" an den Unternehmer ursächlich ist, weil er diese Untervertreterorganisation aufbaut, unterstützt, weiterbildet, er daher damit betraut ist, für die Erweiterung der Umsätze des Unternehmers zu wirken.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH in Liquidation, *****, vertreten durch Schneider & Schneider, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei O***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Braunegg, Hofmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 66.310,28 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 263/04z-57, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 30 Cg 117/02m-51, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass der klagenden Pächterin nach Auflösung des Tankstellenvertrags ein Provisionsanspruch (Ausgleichszahlung) nach § 24 HVertrG 1993 zusteht, entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung und ist hier auch unstrittig. Die Klägerin bekämpft mit ihrer außerordentlichen Revision die vom Berufungsgericht angestellte Berechnung der Höhe des Anspruchs in zwei Punkte: 1. die Kürzung des sogenannten Rohausgleichs um 50 % aus dem Grund, dass schon das bloße Offenhalten der Tankstelle durch die Pächterin mitursächlich für die Gewinnung von Stammkunden in gleichwertiger Weise sei wie die Errichtung des Objekts am bestimmten und günstigen Standort durch das beklagte Unternehmen; 2. der weitere Abzug von 25 % wegen der festgestellten Verfehlungen des Personals der Klägerin sei „exzessiv". Mit diesem Revisionsvorbringen werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO releviert:

Die nach § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 „unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision nach Billigkeit" festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung, weshalb sie - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (RIS-Justiz RS0112590). Das Berufungsgericht ist hier den in der Entscheidung 8 ObA 290/01g vertretenen Ansichten gefolgt, dass zwar die Mitursächlichkeit des Verhaltens des Handelsvertreters an der Zuführung von Kunden (hier maßgeblich: Stammkunden) schon im Offenhalten der Tankstelle liegt, dass dies aber ebenso wie die in die Sphäre des beklagten Unternehmers liegende besondere Lage der Tankstelle erst bei der abschließenden Billigkeitserwägung zu berücksichtigen sei. Der „Standortvorteil" führe zur Minderung des Ausgleichsanspruchs. Die Anwendung des in der Vorentscheidung weiters angesprochenen § 273 ZPO ergibt aus der Natur der Sache. Nach den Feststellungen haben 88 % der nach einer Meinungsumfrage als Stammkunden zu qualifizierenden Befragten neben anderen Mitursachen den Standort der Tankstelle als Motiv ihres Tankens bei der Pächterin angegeben. Bei einem derart hohen „Standortvorteil" bedeutet die vom Berufungsgericht vorgenommene Gewichtung keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Eine Ermessensüberschreitung vermag die Revisionswerberin auch nicht beim bekämpften Abzug von 25 % aus dem Grund kundenwidrigen Verhaltens des Personals der Klägerin aufzuzeigen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00204.05A.1103.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAD-38547