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OGH 28.09.2006, 4Ob125/06w

OGH 28.09.2006, 4Ob125/06w

Rechtssätze


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Normen
RS0025230
Zur Frage, ob zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (so schon 1 Ob 656/86 = WBl 1987,37 = EvBl 1987/49).
Norm
RS0039530
Eine Änderung der Parteienbezeichnung ist nur dann ausgeschlossen, wenn im Berichtigungsweg ein bestehendes und beklagtes Rechtssubjekt gegen ein anderes bestehendes nicht beklagtes Rechtssubjekt ausgetauscht werden soll. Dies trifft aber bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht zu.
Normen
RS0039608
Rekurs gegen eine vom Gerichte zweiter Instanz vorgenommene Berichtigung der Parteienbezeichnung zulässig. Richtigstellung der Parteibezeichnung von "Gasthof Pötzl" auf "Franz Pötzl, Inhaber des Gasthofes Pötzl".
Norm
RS0039808
Eine Berichtigung liegt vor, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solche behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll. Eine Parteiänderung setzt demgegenüber voraus, dass an die Stelle des bisher als Partei betrachteten Rechtssubjektes an anderes in den Rechtsstreit einbezogen wird.
Normen
HGB §142
ZPO §235 Abs5 B1
RS0039306
Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OHG oder KG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers. Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung. Die Parteibezeichnung ist auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen.
Norm
RS0042444
Es ist unzulässig, nur zu dem Zwecke ein erstrichterliches Urteil aufzuheben, um Erörterungen über Tatsachen zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden sind.
Normen
RS0014242
Das Klagerecht des Mitbewerbers nach § 14 UWG wird durch eigene, gleichartige Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt.
Normen
RS0119756
Wer sich auf diese Bestimmung beruft, muss behaupten und beweisen, dass dem Inhaber des älteren Zeichens die Benutzung des jüngeren Zeichens bekannt war. Das ist bei der bloßen Registrierung eines Zeichens als Domain jedenfalls nicht offenkundig.
Normen
RS0121116
Nicht nur der Erwerb einer Marke, sondern auch die Geltendmachung von darauf beruhenden Ansprüchen kann sittenwidrig (rechtsmissbräuchlich) sein.
Normen
GmbHG §5
HGB §19 Abs2
ZPO §235 B
RS0039550
Die bloße Änderung des Firmenwortlautes einer Handelsgesellschaft (hier GmbH) stellt einen typischen Fall zulässiger Berichtigung der Parteibezeichnung dar.
Normen
RS0118432
Der Rekurs (Revisionsrekurs) gegen die Entscheidung über die Zulassung einer Richtigstellung der Parteibezeichnung gehört nicht zu den im § 521a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen und ist daher einseitig.
Norm
RS0078885
Den Schutz des § 9 Abs 1 UWG genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern auch ein Firmenbestandteil, der für sich allein oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Ramsauer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei G***** Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über (richtig) den Rekurs und die außerordentliche Revision der Beklagten gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 2 R 286/05a-13, womit die Bezeichnung der Klägerin richtig gestellt und das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 19 Cg 135/05h-6, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Rekurs gegen die Richtigstellung der Parteibezeichnung wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

1. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung:

Als Kläger traten im vorliegenden Verfahren zunächst eine „G***** GmbH & CO" und eine „G***** GmbH" auf. Bereits im Schriftsatz ON 3 teilte die klagende Partei aber mit, dass die Zweitklägerin die Erstklägerin gemäß § 142 HGB übernommen habe und nunmehr unter „G***** GmbH" firmiere. Die Bezeichnung der klagenden Partei sei daher entsprechend richtig zu stellen.

Der Erstgericht stellte fest, dass die Erstklägerin schon bei Klagseinbringung aufgrund einer Vermögensübertragung auf die Zweitklägerin (§ 142 HGB) im Firmenbuch gelöscht gewesen sei. Aus diesem Grund nannte es in seinem Urteil nur die (ehemalige) Zweitklägerin als klagende Partei. Dabei übersah es aber, dass die Zweitklägerin zudem ihre Firma geändert hatte, und bezeichnete sie daher weiter als „G***** GmbH".

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Bezeichnung der Klägerin auf „G***** GmbH" berichtigt werde. Sowohl eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge als auch eine Änderung der Firma seien in jeder Lage des Verfahrens durch eine Änderung der Parteienbezeichnung wahrzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte bekämpft in ihrer außerordentlichen Revision auch diesen Beschluss. Insofern ist ihr Rechtsmittel als Rekurs zu werten. Dieser - einseitige (RIS-Justiz RS0118432) - Rekurs ist ungeachtet des § 519 ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0039608, zuletzt etwa 9 Ob 49/06f), er ist aber nicht berechtigt.

Die Übernahme der Erstbeklagten durch die Zweitbeklagte hat nach § 142 HGB zu einer Gesamtrechtsnachfolge geführt (RIS-Justiz RS0039306). Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist in einem solchen Fall auch dann zulässig, wenn die Rechtsnachfolge bereits vor Klagseinbringung eingetreten ist und in der Klage dennoch irrig zwei Parteien angeführt wurden (2 Ob 156/01g = RIS-Justiz RS0039530 [T8] = MietSlg 53.707; vgl auch 4 Ob 123/00t [insofern unveröffentlicht]). Das hat schon das Erstgericht richtig erkannt, da es in seinem Urteil nur die Zweitklägerin als klagende Partei anführte. Nur sie war von Anfang an Partei des Verfahrens.

Dass die (Zweit-)Klägerin zudem ihren Firmenwortlaut geändert hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist zulässig, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solche behandelten Rechtssubjekts ein anderes treten soll (RIS-Justiz RS0039808). Die bloße Änderung des Firmenwortlauts ist ein geradezu typischer Anwendungsfall dieses Grundsatzes (RIS-Justiz RS0039550). Aus diesen Gründen war dem Rekurs nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.

2. Zur Sache:

Die Vorinstanzen haben der Beklagten nach § 9 UWG verboten, in ihrer Firma einen Bestandteil der prioritätsälteren Firma der Klägerin zu führen. Der außerordentlichen Revision gelingt es nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

2.1. Der Senat hat bereits entschieden, dass der strittige Firmenbestandteil unterscheidungskräftig ist (4 Ob 278/04t = ÖBl 2005, 267 - GFB). Dass die Vorinstanzen Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (RIS-Justiz RS0078885) angenommen haben, ist nicht zu beanstanden.

Unter diesen Umständen kommt es nicht auf die in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage an, ob auch ein (anderer) Bestandteil der Firma der Klägerin („& Partner") zur Irreführung geeignet ist. Denn das Klagerecht eines Mitbewerbers wird nach stRsp durch eigene Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt (RIS-Justiz RS0014242). Das muss allgemein auch dann gelten, wenn die Firma des Klägers zwar möglicherweise einen irreführenden Zusatz enthält, die Klage jedoch ausschließlich auf einen anderen Firmenbestandteil gestützt wird, der als solcher nicht irreführend und daher auch aus firmenrechtlicher Sicht unbedenklich ist. Zudem zeigt die Revision nicht auf, worin die Irreführungseignung des von ihr beanstandeten Zusatzes bestehen soll: Aus der Formulierung „& Partner" kann nur abgeleitet werden, dass die Klägerin mehrere Gesellschafter hat. Das trifft aber ohnehin zu.

2.2. Auch den Sittenwidrigkeitseinwand haben die Vorinstanzen zu Recht verworfen.

Die Klägerin könnte sich zwar nach § 9 Abs 5 UWG iVm § 58 MSchG nicht mehr auf einen Firmenbestandteil berufen, wenn sie dessen Benutzung durch die Beklagte über fünf Jahre geduldet hätte. Für die Anwendung dieses Bestimmungen hätte die Beklagte aber behaupten und beweisen müssen, dass der Inhaberin des älteren Zeichens die Benutzung des jüngeren Zeichens bekannt war (4 Ob 226/04w = ÖBl 2005, 178 - Omega). Ein solches Vorbringen hat die Beklagte nicht erstattet. Abgesehen von diesem Verwirkungstatbestand dient die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte grundsätzlich legitimen Interessen des Inhabers. Sie kann daher, wenn überhaupt, nur in ganz engen Ausnahmefällen sittenwidrig sein (vgl 4 Ob 89/06a - Gmundner Keramik). Schon relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch müssen den Ausschlag zugunsten des Rechtsausübenden geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden muss, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (4 Ob 233/02x = JBl 2003, 375).

Die Beklagte hat zu ihrem Sittenwidrigkeitseinwand in erster Instanz weder ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, noch hat sie irgendwelche Beweise dafür angeboten. Schon deswegen konnte das Erstgericht dazu keine Feststellungen treffen (vgl 3 Ob 196/88 = ÖJZ NRsp 1989/102). Dass es diesen Umstand nicht mit den Parteien erörtert hat, ist allenfalls ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, der aber in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0043111).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
RdW 2007/173 S 160 - RdW 2007,160
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00125.06W.0928.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAD-38043