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iFamZ 4, August 2019, Seite 271

Neues zum Schutz für Entführungsopfer

Robert Fucik

Als Österreich im Jahr 1988 das HKÜ ratifizierte, waren gerade neun andere Staaten daran beteiligt. Mittlerweile sind 101 Vertragsstaaten aus der ganzen Welt durch das HKÜ gebunden (wenn auch noch nicht alle gegenüber Österreich). Dieser Beitrag behandelt die Grundlagen des Rückführungsverfahrens nach diesem Abkommen, das sich als Hüter des Kindeswohls versteht.

I. Grundlagen

Soziologisch hat sich ebenfalls vieles geändert. Die globalen Beziehungen verstärken sich, immer mehr binationale Beziehungen bestehen und bringen Nachwuchs hervor. Einer der Elternteile lebt in einem anderen Land als ihrer/seiner Heimat. Aber Konflikte bleiben in keiner Paarbeziehung aus, weder in Binnenfällen noch in grenzüberschreitenden. Und sie können eskalieren: Verlegt in einer solchen Situation ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes eigenmächtig, so tritt der Mechanismus des HKÜ ein: Als Regelfall geht es davon aus, dass die Rückführung des Kindes seinem Wohl entspricht: Dem Gericht des Ursprungsstaates kommt die Pflegschaftsgerichtsbarkeit zu, vor diesem Gericht ist der Sorgerechtsstreit auszutragen. Kein Elternteil darf den anderen vor vollendete, schwer überwindliche Tatsachen stellen.

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