Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Deutschland: Hessischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt BaFin-Praxis zur „Bekanntmachung von Maßnahmen“ (Naming and Shaming)
Wie die BaFin in ihrer Aussendung vom bekannt gab, bestätigte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 6 B 134/22, ihr Vorgehen gem § 60b Abs 1 dKWG, wonach „die Bundesanstalt ..., sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts oder Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2015/847 verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen [soll].“ Auf Basis von § 60b dKWG veröffentlicht die BaFin regelmäßig Maßnahmen, die sie gegen Institute erlassen hat. Häufig werden diese Veröffentlichungen in nicht anonymisierter Form vorgenommen, der Name des betroffenen Instituts somit genannt.
So auch im vorliegenden Fall. Die BaFin erließ...