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OGH vom 25.06.1996, 4Ob2136/96p

OGH vom 25.06.1996, 4Ob2136/96p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Martin Leys, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Walter R*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 864.866,92 sA, Feststellung, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: S 1,364.688,92; Rekursinteresse Kosten einer Urteilsveröffentlichung von S 66.012), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 2 R 124/96v-62, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 18 Gg 95/93g-59, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 4 Ob 52/95 (= ON 40) wurde der Beklagte schuldig erkannt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater) an einem bestimmten Standort die geschäftliche Tätigkeit der Buchhaltung und Lohnverrechnung für seine Auftraggeber auszuüben (Punkt 1); gleichzeitig wurde die klagende Partei ermächtigt, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs binnen sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft im redaktionellen Teil einer Samstag-Ausgabe der "T*****" in einer näher bestimmten Weise veröffentlichen zu lassen.

Am teilte der Beklagte mit, daß er nun nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin sei, so daß dem Unterlassungsbegehren der Rechtsgrund entzogen sei. Auch die Urteilsveröffentlichung sei demnach gegenstandslos geworden (ON 41).

Die Klägerin ließ den Urteilsspruch veröffentlichen und beantragte, dem Beklagten den Ersatz der Veröffentlichungskosten in der Höhe von S 66.012 aufzutragen (ON 43).

Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluiß vom , ON 44, statt. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Daß der Beklagte nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin sei und demgemäß nicht mehr gegen § 24 Abs 1 GmbHG verstoßen könne, wäre nur für das Vorliegenn der Wiederholungsgefahr von wesentlicher Bedeutung; dafür sei aber nicht der Zeitpunkt der Urteilsveröffentlichung, sondern derjenige des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend (ON 51).

Den dagegen vom Beklagten erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" (ON 52) wies das Erstgericht mit Beschluß vom , ON 53, zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Nach der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes falle die Entscheidung über die Kosten einer Urteilsveröffentlichung auch unter die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (ON 57).

Mit Beschluß vom , ON 59, wies das Erstgericht den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten (ON 58) zurück.

Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluß vom , ON 62, auch diese Entscheidung und sprach neuerlich aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten ist jedenfalls unzulässig:

Nach § 25 Abs 6 UWG hat das Gericht erster Instanz auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen. Diese Kostenfestsetzung erfolgt mit Beschluß (Schönherr, Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, Grundriß Rz 589.1; Ciresa, HdB der Urteilsveröffentlichung Rz 297). Das wird zwar nur in § 149 Abs 3 PatG ausdrücklich angeordnet, gilt aber ganz unzweifelhaft auch für die Kostenbestimmung gemäß § 25 Abs 6 UWG und § 85 Abs 3 UrhG. Jede andere Auffassung wäre systemwidrig. Mit Urteil wird über das Veröffentlichungsbegehren erkannt; die Bestimmung von Kosten, die einer Partei durch die Führung des Prozesses oder die Vollstreckung des erwirkten Exekutionstitels entstehen, geschieht, sofern sie nicht mit der Sachentscheidung verbunden ist, nach österreichischem Prozeßrecht immer mit Beschluß. Die Kosten der Urteilsveröffentlichung sind zwar keine Prozeßkosten, stehen aber - wie der Oberste Gerichtshof jüngst ausgesprochen hat (WBl 1996, 168 - Veröffentlichungskosten) - als Kosten, die der "Rechtsverwirklichung" im Sinn des § 74 Abs 1 EO dienen, den Exekutionskosten gleich. Mit Recht hat daher das Erstgericht für seine Entscheidung über die Kosten der Urteilsveröffentlichung die Beschlußform gewählt. Das Rechtsmittel dagegen war demnach der Rekurs (§§ 55, 514 ZPO).

Der Beklagte irrt daher, wenn er meint, in Wahrheit läge eine urteilsmäßig Entscheidung vor. (Träfe dies zu, dann wäre allerdings die Frage der Anfechtbarkeit nach den Regeln über Berufung und Revision zu beurteilen, hängt doch die Frage, ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist, sodaß ein Vergreifen in der Entscheidungsform nichts an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder dessen Behandlung ändert [Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 6 vor § 461 mwN aus der Rsp]).

Da nach dem oben Gesagten eine Entscheidung im Kostenpunkt vorliegt (WBl 1996, 168 - Veröffentlichungskosten), ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz schon gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig. Den Vorinstanzen ist aber auch darin beizupflichten, daß der Revisionsrekurs überdies deshalb jedenfalls - also unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt - unzulässig ist, weil das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).

Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.