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iFamZ 4, August 2019, Seite 244

Geltungsbereich des HeimAufG in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Sonderschule und Hort)

iFamZ 2019/158

§ 2 Abs 1, § 3 HeimAufG, § 50a ÄrzteG iVm § 66b SchUG

Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger (auch jene unter der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers) sind seit In-Kraft-Treten des 2. ErwSchG vom Geltungsbereich des HeimAufG umfasst, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 HeimAufG erfüllen. Nach den Materialien (222/ME 25. GP, 78) fallen darunter sowohl Einrichtungen der Länder als auch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, etwa Landesjugendheime, Heime privater Träger, sonder-, heil- und sozialpädagogische Wohngemeinschaften, SOS-Kinderdörfer oder Sonderschulen (hier: eine mit einem Hort verbundene Sonderschule). Nach der einrichtungsbezogenen Abgrenzung macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Bewohner dort übernachten oder nur ambulant betreut werden. Das HeimAufG kommt wie bisher nicht zur Anwendung, wenn ein Minderjähriger mit psychischer Erkrankung oder intellektueller Beeinträchtigung in der Familie gepflegt wird.

Einrichtungsleiterin iSd § 7 Abs 2 HeimAufG ist die Leiterin des Schulzentrums, nicht aber die Bildungsdirektion, der keine eigene Parteistellung zukommt.

Eine Zustimmung zur freiheitsbeschränkenden Maßnahme ist vertretungsfeindlich, sie kann...

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