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OGH vom 19.03.2015, 6Ob200/14a

OGH vom 19.03.2015, 6Ob200/14a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei V***** H*****, vertreten durch Wildmoser/Koch Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei N***** B*****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts Partnerschaft in Wien, wegen Übertragung von Geschäftsanteilen (Streitwert 45.500 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 15 R 181/14v, 15 R 182/14s, 15 R 183/14p 61, womit die einstweilige Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 59 Cg 51/13y 39, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird in seinen Punkten 5. und 6. dahingehend abgeändert, dass diese zu lauten haben wie folgt:

„5.1 Der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird ausgenommen eine Beschlussfassung im Sinne des Punktes 1 der Einstweiligen Verfügung in der Fassung des Beschlusses des Rekursgerichtes jede Ausübung von Gesellschafterrechten an der H***** Holding GmbH, FN *****, verboten, soweit diese einen Anteil von 15 % übersteigen.

5.2 Das Mehrbegehren,

a) das unter Punkt 5.1. bezeichnete Verbot auch hinsichtlich eines Anteils bis zu 15 % zu erlassen, sowie das Mehrbegehren,

b) es werde der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei jegliche tatsächliche und rechtsgeschäftliche Handlung und Erklärung verboten, welche geeignet ist, den Wert der Geschäftsanteile an der H***** Holding GmbH, FN *****, zu mindern, sowie

c) der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei als der im Firmenbuch aufscheinenden Mehrheitsgesellschafterin der H***** Holding GmbH, FN *****, aufzutragen, dem bestellten Liquidator Mag. A***** V***** die verbindliche Weisung zu erteilen bzw diese Weisung zu beschließen, es zu unterlassen, über jegliche allenfalls bereits erzielte Verwertungserlöse aus den in Punkt 1 genannten Handlungen zu verfügen,

wird abgewiesen.

6. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit 662,58 EUR (darin 147,18 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen, die mit 1.654,75 EUR (darin 275,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 1.260,66 EUR (darin 210,16 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Der Kläger hat die Hälfte seiner Kosten des erstinstanzlichen Provisorialverfahrens und der Kosten der Rekursbeantwortung sowie ein Drittel der Kosten seines Revisionsrekurses vorläufig, seine übrigen Kosten des Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Im Firmenbuch ist zu FN ***** seit die H***** Holding GmbH (in der Folge: Gesellschaft) eingetragen. Aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses vom wurde am die Auflösung der Gesellschaft eingetragen. Seither vertritt Mag. A***** V***** die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugter Liquidator; der Name der Gesellschaft wurde in „H***** Holding GmbH in Liqu.“ geändert.

Gesellschafter sind die Beklagte mit einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von 89.250 EUR (51 %) und der Kläger mit einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von 85.750 EUR (49 %).

Bei Gründung der Gesellschaft war der Kläger mit einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von 29.750 EUR (85 %) und die Beklagte mit einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von 5.250 EUR (15 %) im Firmenbuch als Gesellschafter eingetragen. Mit Notariatsakt vom , GZ 115, trat der Kläger Geschäftsanteile im Nominalwert von 3.500 EUR an die Beklagte ab. Mit Gesellschaftsbeschluss (ebenfalls) vom , GZ 116, wurde das Stammkapital der Gesellschaft von 35.000 EUR um 140.000 EUR auf 175.000 EUR erhöht. Mit Notariatsakt (ebenfalls) vom , GZ 117, übernahm der Kläger den auf ihn entfallenden Teil der Kapitalerhöhung im Betrag vom 105.000 EUR und verpflichtete sich, diesen Betrag binnen 14 Tagen an die Gesellschaft zu leisten. Die Beklagte übernahm den auf sie entfallenden Teil der Kapitalerhöhung im Betrag von 35.000 EUR und verpflichtete sich, 35.000 EUR binnen 14 Tagen an die Gesellschaft zu leisten. Aufgrund dieses Notariatsakts waren der Kläger mit einer voll einbezahlten Stammeinlage von 131.250 EUR (75 %) und die Beklagte mit einer voll einbezahlten Stammeinlage von 43.750 EUR (25 %) als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen. Mit Notariatsakt vom , GZ 306, trat der Kläger Geschäftsanteile im Nominalwert von 45.500 EUR an die Beklagte ab. Aufgrund dessen sind der Kläger derzeit mit einer voll einbezahlten Stammeinlage von 85.750 EUR (49 %) und die Beklagte mit einer voll einbezahlten Stammeinlage von 89.250 EUR (51 %) als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen.

Die Gesellschaft ist Eigentümerin der Wohnungen *****, und *****. Die Gesellschaft ist weiters 100 % Gesellschafterin der „T*****“ in Moskau. Dies stellte und stellt das gesamte Firmenvermögen der Gesellschaft dar.

Mit Generalversammlungsbeschluss vom beschloss die Beklagte als im Firmenbuch eingetragene Mehrheitsgesellschafterin gegen den Willen des Klägers die Liquidation (Auflösung) der Gesellschaft und bestellte Mag. A***** V***** zum Liquidator (Abwickler). Dieser vertritt seit selbständig die Gesellschaft in Liquidation.

Der schriftliche Gesellschaftsvertrag vom hat unter anderem den Inhalt: „10.1. Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach der Höhe der von ihm übernommen Stammeinlage. 2. Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich teilbar, übertragbar und vererblich. Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen hiervon an Personen, die der Gesellschaft noch nicht als Gesellschafter angehören, bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.“ Die Notariatsakte vom , GZ 115, 116 und 117, und vom , GZ 306, wurden jeweils in Anwesenheit des Klägers abgeschlossen und auch vom Kläger persönlich unterschrieben.

Der Kläger litt in der Zeit zwischen Beginn des Jahres 2009 und Sommer/Herbst 2010 unter bipolaren Störungen, als manisch depressive Erkrankungen bekannt wurden. Aufgrund dessen kam es in diesem Zeitraum zu vermehrten Zuständen der Geschäftsunfähigkeit bis hin zu schwer psychotischen Krisen mit vollkommenen Realitätsverlusten.

Im Verfahren 59 Cg 22/13w des Handelsgerichts Wien begehrt der Kläger gegen die Beklagte gestützt auf grobe Pflichtverletzung, dass die Beklagte als Geschäftsführerin der Gesellschaft mit Rechtskraft des Urteils abberufen wird und ihr mit Rechtskraft des Urteils die Geschäftsführerbefugnis und die Vertretungsmacht als Geschäftsführerin der Gesellschaft entzogen wird. Mit Klage vom beim Handelsgericht Wien zu 22 Cg 14/14y begehrte der Kläger gegen die Gesellschaft als dort Beklagte unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses vom , mit welchem die Beklagte gegen den Willen des Klägers die Auflösung der Gesellschaft beschlossen und Mag. A***** V***** zum Liquidator bestellt hat. Der Kläger brachte beim Handelsgericht Wien zu 26 Cg 57/14a als Kläger gegen die Gesellschaft als beklagte Partei eine Klage auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaftsanteile B LNR 50: 115/1491-Anteile (Wohnung Top 2) und B LNR 52: 12/1491-Anteile (Stellplatz F) je der Liegenschaft *****, und in die Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaftsanteile B-LNR 60: 277/1513-Anteile (W 4), B LNR: 9/1513-Anteile (Stellplatz L) und B LNR 62: 9/1513 Anteile (Stellplatz Q) je der Liegenschaft *****, ein.

Der Liquidator Mag. A***** V***** erteilte bereits einem Immobilienmakler einen Alleinvermittlungsauftrag und beauftragte diesen, die im Eigentum der Gesellschaft (iL) stehenden Miteigentumsanteile an der Liegenschaft *****, zu verkaufen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Liquidator beabsichtigt, die im grundbücherlichen Eigentum der Gesellschaft stehenden Liegenschaftsanteile an der Liegenschaft *****, und *****, unter dem tatsächlichen Verkehrswert zu verkaufen. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte beabsichtigt, ihr Vermögen nach Russland zu verbringen sowie dass sie finanzielle Schwierigkeiten und Schulden hat.

Mit Klage vom begehrte der Kläger , gestützt darauf, dass er am geschäftsunfähig gewesen sei, die Feststellung, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten am zu GZ 306 aufgenommene Notariatsakt infolge der Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Notariatsakts am absolut nichtig sei. Hilfsweise begehrte er, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten am zu GZ 306 aufgenommene Notariatsakt aufgehoben werde.

In der Folge modifzierte der Kläger dieses Vorbringen ua dahingehend, dass er die Aufhebung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Notariatsakts vom und vom sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von 36 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft begehrte.

Mit seinem am eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger, der Beklagten die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte, die Veräußerung, Übertragung und Belastung ihrer Gesellschaftsanteile sowie jede Handlung zu verbieten, welche geeignet sei, den Wert der Geschäftsanteile zu mindern und der Beklagten aufzutragen, dem Liquidator die Weisung zu erteilen, jegliche Verfügungshandlungen über die Liegenschaftsanteile und Beteiligungen der Gesellschaft zu unterlassen. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, die Beklagte habe am ungeachtet des laufenden Verfahrens mit ihren Stimmen die Liquidation der Gesellschaft beschlossen und Mag. A***** V***** zum Liquidator eingesetzt. Die Beklagte habe bereits einige Liegenschaften verkauft und plane den Verkauf weiterer Liegenschaften. Der Kläger habe versucht, von der Beklagten und dem Liquidator in Erfahrung zu bringen, welche weiteren Liegenschaften zu welchem Preis wann verkauft werden sollen. Er habe auch um Einsicht in die Schätzgutachten ersucht, die typischerweise beim Verkauf derart wertvoller Liegenschaften eingeholt werden. Dem Kläger sei zwar wiederholt die Zurverfügungstellung derartiger Informationen in Aussicht gestellt worden, bislang sei er aber nur hingehalten worden. Zuletzt habe der Kläger durch die Klagevertreterin in einer Besprechung am den Liquidator und auch den Beklagtenvertreter nach den Preiskonditionen des Alleinvermittlungsauftrags für den Verkauf der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Liegenschaft *****, gefragt und hiefür eine Frist bis gestellt, welche ungenützt verstrichen sei. Aufgrund dessen sei für den Kläger nunmehr klar, dass die Beklagte, wie schon bereits länger befürchtet, tatsächlich vorhabe, weitere Liegenschaften weit unter ihrem Wert zu verkaufen. Tatsächlich habe die Beklagte bereits mehrere Liegenschaften weit unter ihrem tatsächlichen Wert verkauft und dem Kläger einen Schaden in Millionenhöhe verursacht. Gerade bei Liegenschaftsverkäufen entspreche es leider in Österreich, wahrscheinlich aber noch viel mehr in Russland, der Erfahrung, dass neben dem offiziellen Preis noch Schwarzgeldzahlungen oder Zahlungen gemäß geheim gehaltenen Zusatzverträgen erfolgen. Nachdem weder die Beklagte noch der Liquidator Informationen bekannt gebe, sei davon auszugehen, dass weitere Liegenschaften tatsächlich weit unter ihrem Wert verkauft werden sollen. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Verkaufspreis wäre damit für den Kläger endgültig verloren. Der Wert der (vermeintlichen) 51 % der Gesellschaftsanteile der Beklagten, wie sie im Firmenbuch ausgewiesen seien, würde 3 Mio EUR bei weitem übersteigen.

Eine Gefährdung des Klägers im Sinne des § 381 Z 2 EO sei in mehrfacher Hinsicht gegeben. Nach der Rechtsprechung bilde die Untersagung der Geschäftsführung ein zulässiges Sicherungsmittel. Schon in der Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit durch einen Unbefugten liege an sich eine Drohung mit unwiederbringlichem Nachteil für die Gesellschaft. Gleiches gelte bei der Untersagung der Geschäfte durch den Liquidator und der Untersagung der Ausübung der Gesellschaftsrechte durch eine vermeintliche Mehrheitsgesellschafterin. Im Zuge der Liquidation oder Abwicklung (§§ 89 ff GmbHG) würden die Geschäfte der Gesellschaft abgewickelt und das Gesellschaftsvermögen verwertet; die Auflösung lasse die Unternehmensorganisation weitgehend unberührt, an die Stelle der Geschäftsführer trete aber der Liquidator. Dieser habe gemäß § 90 Abs 2 GmbHG bei der Geschäftsführung den von den Gesellschaftern gefassten Beschlüssen Folge zu leisten. Ein unwiederbringlicher Nachteil liege auch grundsätzlich im Verkauf der Liegenschaften, da nicht davon auszugehen sei, dass diese Liegenschaften, die praktisch den einzigen Vermögenswert der Gesellschaft darstellten, zurückgekauft werden können. Ein Verkauf der Liegenschaften bilde an sich einen unwiederbringlichen Schaden. Ein weiterer unwiederbringlicher Nachteil liege darin, dass die Beklagte die Gesellschaft liquidieren möchte. Damit würde sie den hier klagsgegenständlichen Anspruch des Klägers vollständig vernichten. Darüber hinaus drohe dem Kläger der Verlust der wirtschaftlichen Existenz, da praktisch sein gesamtes Vermögen in der Gesellschaft stecke. Da ein Schaden von mehreren Millionen Euro drohe und die Beklagte nach ihren eigenen Angaben finanzielle Schwierigkeiten und Schulden habe, wäre die Rückforderung somit uneinbringlich und der Kläger würde sein gesamtes Vermögen verlieren. Der Kläger gehe aufgrund der Umstände weiters davon aus, dass die Beklagte vorhabe, das Vermögen nach Russland zu verbringen; tatsächlich sei die Beklagte nicht nur in Russland aufgewachsen, sondern habe auch enge wirtschaftliche und private Beziehungen nach Russland. Die Geschäfte der Beklagten in Russland würden keinen anderen Schluss zulassen, als dass sie das Geld nach Russland verbringen möchte bzw dort so veranlage, dass die Gesellschaft damit wirtschaftlich der Kläger nicht/oder nur schwer darauf zugreifen könne. Auch dadurch entstehe dem Kläger zumindest eine erhebliche Erschwerung im Sinne des § 381 Z 1 EO, wenn nicht eine Vereitelung, da er auf eine Rechtsdurchsetzung in Russland angewiesen wäre.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung dieses Antrags. Hilfsweise beantragte sie, dem Kläger den Erlag einer Sicherheitsleistung von 3 Mio EUR aufzuerlegen.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und verbot der beklagten Partei jede Ausübung von Gesellschafterrechten an der Gesellschaft. Außerdem trug es der beklagten Partei auf, dem bestellten Liquidator die verbindliche Weisung zu erteilen bzw diese Weisung zu beschließen, jegliche Verfügungshandlungen über die Liegenschaften der Gesellschaft und über die Gesellschaftsanteile/ beteiligungen der Gesellschaft sowie an den über diese verfügbaren Liegenschaften zu unterlassen, insbesondere diese Liegenschaften und Gesellschaftsanteile/ beteiligungen weder zu veräußern noch zu belasten, noch Dritten Rechte an diesen einzuräumen sowie zu unterlassen, über jegliche allenfalls bereits erzielte Verwertungserlöse aus diesen zu verfügen.

Weiters trug es dem Kläger den Erlag einer Sicherheitsleistung von 70.000 EUR auf.

Hingegen wies das Erstgericht das Mehrbegehren, der Beklagten die Veräußerung, Übertragung oder Belastung der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an der Gesellschaft sowie die Einräumung von Rechten an diesen Gesellschaftsanteilen für Dritte zu verbieten, ab. Ebenso wies es das auf Verbot jeglicher tatsächlicher und rechtsgeschäftlicher Handlung und Erklärung, welche geeignet ist, den Wert der Geschäftsanteile zu mindern, abzielende Verbot ab.

Dabei ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger, als er am und am Geschäftsanteile an der Gesellschaft an die Beklagten übertrug, nicht in der Lage war, die Tragweite des konkreten Geschäfts richtig abzuschätzen.

Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass bereits die Beschlussfassung über die Liquidation und Bestellung des Liquidators einen unwiederbringlichen Schaden des Klägers darstelle.

Das Begehren, die Veräußerung, Übertragung oder Belastung der Geschäftsanteile zu untersagen, sei nicht berechtigt, weil der Kläger insoweit keine konkrete Gefahr bescheinigt hätte. Zudem habe das Bescheinigungsverfahren ergeben, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedürfe. Ein Verbot jeglicher tatsächlicher und rechtsgeschäftlicher Handlungen und Erklärungen, welche geeignet seien, den Wert der Geschäftsanteile zu mindern, sei im Hinblick auf die Bewilligung der beantragten einstweiligen Verfügung in den übrigen Punkten nicht erforderlich. Es erübrige sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob das Begehren insoweit ausreichend bestimmt sei.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs beider Streitteile die einstweilige Verfügung dahin ab, dass es diese in Punkt 1. präziser fasste.

Das Mehrbegehren wies es ab.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Schon durch die Auflösung der Gesellschaft und Einleitung der Liquidation sei die Gefährdung des Anspruchs des Klägers hinreichend bescheinigt. Im Wesentlichen strebe der Kläger die Herbeiführung eines Verhaltens des Liquidators an, das auf ein Innehalten mit der Liquidation abziele. Insoweit sei der Sicherungsantrag berechtigt.

Hingegen könnten dem Liquidator von einem Gesellschafter keine direkten Weisungen erteilt werden; der Liquidator sei nur verpflichtet, sich an Beschlüsse der Gesellschafter zu halten. Auch das begehrte Gebot, eine Weisung an den Liquidator zu beschließen, wonach dieser es zu unterlassen habe, über jegliche aus der Veräußerung von Vermögen der Gesellschafter erzielte Verwertungserlöse zu verfügen, gehe gemessen am zu sichernden Anspruch zu weit, zumal es auch zur Folge hätte, dass der Liquidator entgegen der ihm vom Gesetz auferlegten Pflicht fällige Forderungen von Gläubigern nicht mehr befriedigen dürfte. Insoweit sei daher der Spruch der einstweiligen Verfügung entsprechend zu präzisieren.

Hingegen sei nicht einzusehen, weshalb zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen der Beklagten verboten werden solle, jegliche Gesellschafterrechte auszuüben. Ein Gesellschafter einer GmbH habe gegenüber der Gesellschaft ein Bündel von Rechten, wozu unter anderem der Anspruch auf Beteiligung am Gewinn (§ 82 Abs 2 GmbHG) und am Liquidationserlös (§ 91 Abs 3 GmbHG), das Recht der Teilnahme an der Willensbildung der Gesellschafter (§ 34 GmbHG), das Stimmrecht (§ 39 GmbHG) und das Recht auf Information (§ 22 GmbHG) gehören. Es wäre am Kläger gewesen, wenigstens ansatzweise zu konkretisieren, die Ausübung welcher Gesellschafterrechte zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung von Gesellschafteranteilen erforderlich sei.

Der Antrag, der Beklagten jegliche tatsächlich und rechtsgeschäftliche Handlung und Erklärung zu verbieten, welche geeignet sei, den Wert der Geschäftsanteile an der Gesellschaft zu mindern, sei nicht ausreichend bestimmt.

Dass die Beklagte beabsichtige, ihre Geschäftsanteile zu veräußern, zu übertragen oder zu belasten oder sonst Dritten Rechte an diesen Geschäftsanteilen einzuräumen, habe der Kläger nicht behauptet.

Der behauptete Verfahrensmangel, nämlich die unterlassene Einvernahme der Beklagten und des Liquidators, liege nicht vor. Die beklagte Partei habe nicht dargelegt, zu welchem anderen für bescheinigt erachteten Sachverhalt das Erstgericht durch Vernehmung dieser Personen gelangt wäre. Damit fehle einem allfälligen Verfahrensmangel jedenfalls die erforderliche Erheblichkeit.

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.

Beide Parteien erklärten, im Konkurs werde voraussichtlich eine Quote von 100 % erzielt werden; es liege ausreichend Gesellschaftsvermögen vor. Daher bestehe weiter ein aufrechtes Interesse an der meritorischen Erledigung des Revisionsrekurses.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.

1.1. Trotz Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Interesse an einer meritorischen Erledigung des Revisionsrekurses nicht weggefallen ist. Beide Parteien brachten nämlich übereinstimmend vor, dass die Konkurseröffnung nur aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft erfolgt sei. Es sei jedoch ausreichend Vermögen vorhanden, sodass es zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger kommen werde. Dieses Vorbringen ist in seinem Gesamtzusammenhang dahin zu verstehen, dass die Parteien es zumindest für möglich halten, dass die zunächst durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöste Gesellschaft fortgesetzt wird.

1.2. Soweit die beklagte Partei hingegen ein meritorisches Interesse an der Erledigung des Revisionsrekurses auch daraus ableitet, dass ihr im Fall der Ab oder Zurückweisung des Revisionsrekurses ein Kostenersatz zustünde, ist ihr entgegenzuhalten, dass Kosteninteressen generell keine Beschwer begründen (RIS Justiz RS0002396 [T27]). Ein bezüglich der Hauptsache fehlendes Anfechtungsinteresse kann daher nicht durch das Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung ersetzt werden (vgl RIS Justiz RS0002396). Diese zur aus dem Interesse an der Bekämpfung der Entscheidung der zweiten Instanz abgeleiteten Beschwer ergangene Rechtsprechung gilt in gleicher Weise, wenn die Beschwer lediglich aus dem Interesse an einer für eine Partei möglicherweise günstigen, lediglich das Revisionsrekursverfahren selbst betreffenden Kostenentscheidung abgeleitet werden soll.

2. Nicht berechtigt ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Teilabweisung mit der Behauptung wendet, die beklagte Partei habe eine Liegenschaft mit einem Pfandrecht über 190.000 EUR belastet, und zwar „anscheinend“ um einen Rahmenkreditvertrag zu besichern, wobei die Verwendung dieser Mitteln fraglich sei. Dieses Vorbringen verstößt auch wenn der Revisionsrekurswerber behauptet, dass er dies „nicht möchte“ gegen das Neuerungsverbot, so dass schon aus diesem Grund darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.1. Wenngleich sich der Revisionsrekurs nach der Anfechtungserklärung formal gegen den gesamten abweisenden Teil der Rekursentscheidung richtet, enthält das Rechtsmittel keine inhaltlichen Ausführungen, weshalb entgegen der vom Rekursgericht bestätigten Rechtsansicht des Erstgerichts dem Begehren auch hinsichtlich des beantragten Belastungs und Veräußerungsverbots stattzugeben sei. Damit ist dieser Anspruch aber aus der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung ausgeschieden (RIS Justiz RS0043338 [T20]).

3.2. Soweit die Beklagte behauptet, die vorliegenden Bescheinigungsmittel würden die Annahme, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Notariatsakte geschäftsunfähig gewesen sei (vgl dazu etwa 6 Ob 44/13h), nicht decken, ist ihr bezogen auf den bescheinigten Sachverhalt entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz ist. Es ist daher von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat (RIS Justiz RS0002192).

4.1. Der Antrag auf Erlassung einer wegen Unbestimmtheit des Begehrens nicht vollstreckbaren einstweiligen Verfügung ist abzuweisen. Das Gericht darf den Sicherungsantrag nicht von sich aus spezifizieren, wenn nicht klargestellt ist, welche Verstöße vom Sicherungsantrag erfasst werden sollen (RIS Justiz RS0004864 [T6, T 8]).

4.2. Dabei darf der Begriff der Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens nicht allzu eng ausgelegt werden, weil es praktisch unmöglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben. Gedacht ist vorrangig an allgemeine Verbote im Verein mit konkreten Einzelverboten (RIS Justiz RS0000845 [T14], RS0037733, RS0037607). Als nicht ausreichend bestimmt wurde etwa die Formulierung „alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Beeinträchtigung näher bezeichneter Wasserbenützungsrechte herbeiführen“ (1 Ob 27/91), ein Verbot „zur Irreführung geeignete Angaben zu machen“ (4 Ob 1/96), ein Verbot „in unsachlicher Weise“ oder „in reklamehafter, marktschreierischer bzw aufdringlicher Weise“ zu werben oder „die eigene Leistung besonders anzupreisen“ (4 Ob 258/04a), ebenso ein Verbot von „Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen“ (4 Ob 140/06a).

4.3. Mit dieser Rechtsprechung steht die Beurteilung des Rekursgerichts, das begehrte Verbot „jeglicher tatsächlicher und rechtlicher Handlung und Erklärung, welche geeignet ist, den Wert der Geschäftsanteile zu vermindern“, in Einklang. Sofern der Revisionsrekurswerber dagegen einwendet, alle denkbaren Verstöße vorherzusehen, erfordere „hellseherische Fähigkeiten“, so macht er damit keinen Umstand geltend, der nicht auch auf die Kläger bzw Antragsteller in den den zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden Verfahren zutrifft.

4.4. Der Verweis auf die Kommentierung von Jakusch in Angst , EO 2 § 7 Rz 60 f, ist nicht geeignet, die Argumentation des Revisionsrekurswerbers zu stützen, werden doch dort sogenannte „insbesondere Verbote“ behandelt. Ein derartiges Verbot hat der Kläger aber gerade nicht begehrt.

4.5. Auch aus der Entscheidung 3 Ob 373/59 = SZ 32/104, wonach pauschal Geschäftsführungshandlungen verboten werden können, ist für den Rechtsstandpunkt des Revisionsrekurswerbers nichts abzuleiten. Diese Entscheidung argumentierte damit, dass „Geschäftsführerhandlungen“ ein Rechtsbegriff nach dem damaligen § 116 HGB sei, sodass auch der Exekutionsrichter beurteilen könne, ob eine solche Handlung vorliege. Diese Überlegung trifft auf die hier in Rede stehenden „zur Wertminderung geeigneten Handlungen“ aber gerade nicht zu.

5. Soweit der Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhang auf eine angebliche Kreditaufnahme der beklagten Partei über 100.000 EUR und einen nachteiligen Mietvertrag verweist, handelt es sich gleichfalls um eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung.

6.1. Berechtigt ist der Revisionsrekurs hingegen, soweit er sich gegen die Abweisung des begehrten Verbots der Ausübung von Gesellschafterrechten wendet. Der Revisionsrekurswerber verweist in diesem Zusammenhang darauf, ohne ein derartiges Verbot würde es der Beklagten ermöglicht, den Zweck der einstweiligen Verfügung leicht zu umgehen. So könne sie zwar den Weisungsbeschluss fassen, den Liquidator dann aber abbestellen und durch einen anderen ersetzen, der von der einstweiligen Verfügung nicht betroffen sei. Auch könne sie die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen und dann als Geschäftsführerin handeln. Schließlich sei es ihr möglich, über die Bücher zu bestimmen, in die dem Kläger Einsicht zu gewähren sie sich ja verweigere. Der Entzug greife auch nicht über Gebühr in die Rechte der Beklagen ein, weil in der Liquidationsphase ohnehin keine Gesellschafterrechte ausgeübt werden müssten.

6.2. Ein Verbot der Stimmrechtsausübung (dazu König , Einstweilige Verfügungen 4 Rz 2/18; vgl auch zur deutschen Rechtslage Liebscher/Alles , Einstweiliger Rechtsschutz im GmbH-Recht, ZIP 2015, 1) ohne ausdrückliche Genehmigung wurde etwa bei Missbrauch der treuhändig gehaltenen Anteile einer Alleingesellschafterin bejaht (4 Ob 256/03f), ebenso für die Verhinderung des Ausschlusses eines Gesellschafters ohne substantiierte Gründe (LG München ZIP 1994/1858). Ebenso wurde die Stimmabgabe für einen bestimmten Beschluss für zulässig gehalten (OLG Hamburg NJW 1992, 186). In der Entscheidung 2 Ob 524/92 hat der Oberste Gerichtshof zur Sicherung der Rückgabe von Geschäftsanteilen das Verbot „jeder Ausübung von Gesellschafterrechten“ als zulässiges Sicherungsmittel beurteilt. Schon die Fortsetzung der Geschäftsführung durch einen Unbefugten stelle einen unwiederbringlichen Nachteil dar. In einem Verfahren zur einstweiligen Zulassung eines seinen Ausschluss bekämpfenden Gesellschafters zu Generalversammlungen nahm die Entscheidung 2 Ob 138/08w die konkrete Gefahr deswegen als bescheinigt an, weil die in der Phase der Nichtzulassung verhinderte Ausübung der Gesellschafterrechte später nicht mehr nachgeholt werden könne.

6.3. Diese Überlegung lässt sich auch auf die vorliegende Konstellation übertragen. Würde die Beklagte gestützt auf Anteile des Klägers Gesellschafterbeschlüsse fassen, so würde dadurch die Ausübung dieser Rechte durch den Kläger selbst verhindert (vgl 2 Ob 138/08w). Dabei ist der Liquidator im Sinne der Entscheidung 2 Ob 524/92 aus Sicht des Klägers auch wenn er formal durch die Mehrheitsgesellschafterin bestellt wurde „als Unbefugter“ anzusehen. Zutreffend verweist der Kläger auch darauf, dass die beklagte Partei die einstweilige Verfügung ohne das zusätzliche Verbot, ihre Gesellschafterrechte auszuüben, leicht umgehen könnte. Allein der Umstand, dass die Beklagte während des anhängigen Verfahrens die Liquidierung der Gesellschaft beschlossen hat, zeigt, dass es sich dabei um keine rein abstrakte Gefahr (vgl RIS Justiz RS0005175; 4 Ob 198/00x; 6 Ob 230/10g) handelt.

6.4. Dabei war allerdings der Beklagten die Ausübung der Gesellschafterrechte nur zu verbieten, soweit sie diese durch angeblich unwirksame Erwerbsvorgänge erhalten hat. Eine Grundlage für die Beschränkung der Ausübung der Gesellschafterrechte, soweit diese auf dem ursprünglichen Anteil von 15 % beruhen, ist nicht zu sehen. Damit ist auch den in der Revisionsrekursbeantwortung geäußerten Bedenken Rechnung getragen, der Kläger würde bei Stattgebung des Sicherungsantrags zum Alleingesellschafter. Klarzustellen war, dass sich das Verbot in Spruchpunkt 5.1. nicht auch auf eine Beschlussfassung im Sinne des Punktes 1. der einstweiligen Verfügung bezieht.

6.5. Die Höhe der vom Erstgericht, das dem Sicherungsbegehren insoweit stattgegeben hat, mit 70.000 EUR festgesetzten Sicherheitsleistung ist nicht zu beanstanden. Im Rekursverfahren hat die Beklagte nicht konkret dargetan, warum ihr durch Befolgung der einstweiligen Verfügung ein diesen Betrag übersteigender Schaden drohen sollte. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung kommt die Beklagte auf die Frage der Sicherheitsleistung nicht mehr zurück.

7. Damit war dem Revisionsrekurs spruchgemäß teilweise Folge zu geben und die Entscheidung des Rekursgerichts spruchgemäß abzuändern.

8.1. Aufgrund der Abänderung war auch die Kostenentscheidung neu zu fassen. Der Kläger hat etwa zur Hälfte obsiegt. Er hat daher der beklagten Partei die Hälfte der Kosten des Provisorialverfahrens zu ersetzen und gemäß § 393 Abs 1 EO die andere Hälfte seiner Kosten vorläufig selbst zu tragen (RIS Justiz RS0005667; 4 Ob 101/09w uva).

8.2. Im Rekursverfahren blieb der Kläger mit seinem Rekurs erfolglos; allerdings blieb im Ergebnis auch das Rechtsmittel der Beklagten ohne Erfolg. Daher waren der Beklagten die Kosten der Rekursbeantwortung zuzusprechen, während der Kläger die Kosten seiner Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen hat.

8.3. In dritter Instanz war nicht mehr das gesamte Sicherungsbegehren Verfahrensgegenstand, weil die Beklagte die teilstattgebende Entscheidung des Rekursgerichts nicht weiter bekämpft hat. Daher war nur von einem Streitwert in Höhe von drei Viertel des Streitwerts des Provisorialverfahrens von 45.500 EUR, sohin 34.125 EUR, auszugehen. In diesem Verfahrensabschnitt ist der Kläger mit etwa einem Drittel seines Begehrens durchgedrungen, sodass die Beklagte Anspruch auf Ersatz von zwei Drittel ihrer Revisionsrekursbeantwortung hat. Der Kläger hat ein Drittel der Kosten seines Revisionsrekurses vorläufig, den Rest endgültig selbst zu tragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00200.14A.0319.000