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iFamZ 4, August 2019, Seite 241

Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt

iFamZ 2019/152

§ 141 AußStrG aF

2 O93/19v

Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden. Dritte haben kein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, selbst wenn sie ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen können.

Die Antragsteller beantragten die Bewilligung der Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt der im Jahr 2012 verstorbenen Betroffenen. Um die Höhe des in einem gegen sie angestrengten Zivilprozess behaupteten Schadens verifizieren zu können, sei die Akteneinsicht im beantragten Umfang erforderlich. Es sei auch notwendig, den Erben nach der Betroffenen den Streit zu verkünden. (...)

2. Die Antragsteller sind weder Rechtsnachfolger der Betroffenen noch Beteiligte des Sachwalterschaftsverfahrens oder des Verlassenschaftsverfahrens nach der Betroffenen.

Gemäß § 141 AußStrG (in der gem § 207m Abs 1 AußStrG hier anzuwendenden Fassung vor dem 2. ErwSchG [BGBl I 59/2017]) dürfen vom Gericht Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen od...

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