OGH vom 03.08.2016, 7Ob138/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Höllwerth als Vorsitzenden und durch die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Malesich, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Suppan Spiegl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei M***** W*****, vertreten durch Dr. Paul Luiki, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 177/16v 26, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 26 C 1563/15w 8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch den Ausspruch über den Wert seines Entscheidungsgegenstands übermittelt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erließ die nach § 382g EO beantragte einstweilige Verfügung zur Sicherung der auf §§ 16, 1328a ABGB und § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsansprüche.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei nicht Folge. Es unterließ eine Bewertung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage des vom Gegner der gefährdeten Partei erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht.
Die gefährdete Partei stützt ihren Unterlassungsanspruch auf den Schutz ihrer Privatsphäre (§§ 16, 1328a ABGB) sowie ihrer Ehre und ihres wirtschaftlichen Rufs (§ 1330 ABGB) und inhaltlich erschließbar auch auf ihr Namensrecht (§ 46 ABGB), also auf mehrere Anspruchsgrundlagen, die (jedenfalls teilweise) den Vortrag unterschiedlicher rechtserzeugender Tatsachen erfordern. Diese unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen zu verschiedenen Rechtsgründen sollen nach Meinung der gefährdeten Partei jede für sich dem gesamten Sicherungsantrag zum Erfolg verhelfen können. Sie macht in ihrem Sicherungsantrag somit mehrere Ansprüche geltend, die alle auf ein und dasselbe Ziel gerichtet sind. Damit ist kein einheitlicher Sachverhalt, sondern es sind unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen zu verschiedenen Rechtsgründen zu beurteilen (vgl 4 Ob 154/12v).
Dieser Sach und Rechtslage hat das Rekursgericht nicht Rechnung getragen:
Richtig ist, dass eine Streitigkeit über die Verletzung höchstpersönlicher Rechte (hier der Privatsphäre) einer Bewertung in Geld unzugänglich ist (RIS Justiz RS0042418 [T9, T 10]), sodass die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur davon abhängt, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (7 Ob 166/14h [zur EV nach § 382g EO]).
Ist der Entscheidungsgegenstand aber vermögensrechtlicher Natur – wie hier die beantragte einstweilige Verfügung zur Sicherung des auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsanspruchs (6 Ob 95/05x; 3 Ob 154/11k; 3 Ob 100/14y mwN) – hat das Rekursgericht auch im Provisorialverfahren gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 500 Abs 2 Z 1 und 526 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, bejahendenfalls 30.000 EUR übersteigt oder nicht (5 Ob 41/13k).
Diesen Bewertungsausspruch hat das Rekursgericht nachzutragen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00138.16V.0803.000