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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 176

Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung

iFamZ 2019/119

§ 246 Abs 3 Z 3 ABGB; § 272 Abs 2 Satz 2 ABGB

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist gem § 246 Abs 3 Z 3 ABGB idF 2. ErwSchG zu beenden, wenn die übertragene Angelegenheit erledigt ist. Eine „Erledigung“ der übertragenen Angelegenheit liegt vor, wenn vom Erwachsenenvertreter nichts mehr zu tun ist und auch in absehbarer Zeit nichts mehr zu tun sein wird, sodass kein Bedarf mehr an einer Vertretung des Betroffenen durch den Erwachsenenvertreter besteht. Wurde der Erwachsenenvertreter mit der Besorgung einer Art von Angelegenheiten betraut – hier die Vertretung des Betroffenen „vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern“ –, reicht es für eine Aufrechterhaltung der Erwachsenenvertretung, dass diese Art von Angelegenheiten als solche weiterhin den Erwachsenenvertreter erfordert.

(…)

1. Voranzuschicken ist, dass auf den vorliegenden Fall sowohl in materiell-rechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Sicht die Rechtslage nach dem grds am in Kraft getretenen 2. ErwSchG (BGBl I 2017/59) Anwendung findet. Wie noch zu zeigen sein wird, liegt ein Antrag eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nach § 128 Abs 2 Satz 1 AußStrG iVm § 246 Abs 3 Z 3 Fall 1, 272 Abs 2 ABGB (jeweils idF 2. ErwSchG) auf Beendigung der gerichtlichen Erw...

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