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OGH vom 14.03.1995, 5Ob509/95

OGH vom 14.03.1995, 5Ob509/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Heinz K*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Reinhold S***** GmbH, ***** wider die beklagte Partei Republik Österreich, Zollamt Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Anfechtung von Pfandrechten (Streitwert S 60.000,--) und Zahlung von S 700.000,-- s.A. infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 138/94-19, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 25 Cg 274/92-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Revision des Klägers teilweise Folge gegeben; die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

Das Klagebegehren des Inhalts, die von der beklagten Partei im Jänner 1992 und März 1992 erworbenen gesetzlichen Pfandrechte an den der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gehörenden Waren gegenüber den Konkursgläubigern für rechtsunwirksam zu erklären, wird abgewiesen.

Die von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei geleisteten Zahlungen von je S 100.000,-- am , , und sowie von S 300.000,-- am werden den Konkursgläubigern gegenüber für rechtsunwirksam erklärt.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen S 700.000,-- samt 4 % Zinsen seit zu zahlen und ihm die mit S 191.196,40 (darin enthalten S 34.000,-- Barauslagen und S 26.199,40 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen der Reinhold S***** Gesellschaft m.b.H. wurde vom Handelsgericht Wien am das Ausgleichsverfahren und am der Anschlußkonkurs eröffnet (S 90/92). Die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft war spätestens am eingetreten; schon die Märzgehälter der Dienstnehmer wurden nicht mehr bezahlt.

Am beantragte die I***** Speditionsgesellschaft m.b.H., eine Geschäftspartnerin der Reinhold S***** Gesellschaft m.b.H., beim Zollamt Wien die Befreiung von einer zwischen dem 12. und zu zahlenden Zollschuld von insgesamt S 667.245,40 und deren Übernahme durch den Warenempfänger, weil ihr die (nun gemeinschuldnerische) Gesellschaft als Empfängerin der betreffenden Waren mitgeteilt habe, wegen der Zahlungseinstellung eines dritten Unternehmens ab sofort ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der I***** Speditionsgesellschaft m.b.H. nicht mehr nachkommen zu können. Dieses Ersuchen enthielt eine Liste der einzelnen Schuldpositionen entsprechend den Wareneingangsabgabenbescheiden. Ein ähnliches Ansuchen der I***** Speditionsgesellschaft m.b.H. betreffend eine Zollschuld von S 330.906,40 langte dann später noch am beim Zollamt Wien ein.

Am erschien ein Beamter des Zollamtes Wien bei der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und kündigte an, die nicht verzollten Waren beschlagnahmen zu wollen. Als er jedoch sah, welche Arbeit mit der Beschlagnahme verbunden gewesen wäre, fragte er, ob die Gemeinschuldnerin nicht eine Zahlung (auf die Abgabenschuld) leisten könnte. Der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin teilte ihm bei dieser Gelegenheit mit, daß die Gesellschaft alle Zahlungen eingestellt habe, weil die Insolvenz des (vorhin erwähnten) Drittunternehmens drohe. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin verfüge zwar über Geld, doch würde eine Zahlung (auf die Abgabenschuld) eine Bevorzugung des Zollamtes gegenüber anderen Gläubigern bedeuten. Der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnern bot dem Zollbeamten jedoch an, sich direkt mit dem Rechtsanwalt der (jetzt gemeinschuldnerischen) Gesellschaft in Verbindung zu setzen, was dieser auch tat.

Am erschien der Zollbeamte nochmals bei der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und forderte schließlich nach weiteren Telefonaten mit deren Rechtsanwalt die Zahlung von S 100.000,--, die vom Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin auch geleistet wurde. Gleichzeitig ersuchte die nunmehrige Gemeinschuldnerin, den noch ausstehenden Betrag (S 567.245,40, im Ersturteil ist offensichtlich irrtümlich von S 665.245,40 die Rede) in wöchentlichen Raten a S 100.000,-- begleichen zu dürfen, was vom Zollamt Wien auch genehmigt wurde. Insgesamt hat die nunmehrige Gemeinschuldnerin dem Zollamt Wien die im Spruch angeführten Zahlungen geleistet. Weitere Zollschulden der nunmehrigen Gemeinschuldnerin im Umfang von S 330.906,40 betrafen die im Befreiungsantrag der I***** Speditionsgesellschaft m.b.H. vom behandelten abgabenrechtlichen Vorgänge.

Weder am 15. noch am wurde von Beamten des Zollamtes Wien eine Beschlagnahme der mit Zollschuld behafteten Waren vorgenommen; es wurde diesbezüglich auch kein Verfügungsverbot ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt waren ungefähr 80 % jener Waren, an denen das Zollamt das Bestehen eines Zollpfandrechtes behauptete, bereits verkauft. Welcher Teil der für Zollschulden haftenden Waren am (dem Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens) noch im Lager der nunmehrigen Gemeinschuldnerin vorhanden waren, konnte überhaupt nicht festgestellt werden.

Mit der am beim Erstgericht eingelangten und am zugestellten Klage, die später noch mit Schriftsatz vom ausgedehnt wurde, hat der Kläger die im Jänner und März 1992 an Waren der Gemeinschuldnerin erworbenen gesetzlichen Pfandrechte sowie die von der Gemeinschuldnerin zwischen und an das Zollamt Wien geleisteten Zahlungen angefochten und die Rückzahlung von S 700.000,-- samt 4 % Zinsen seit Klagstag verlangt. Die Anfechtung der Pfandrechte, die lediglich "aus prozessualer Vorsicht" erfolgte, stützte der Kläger dabei auf § 31 Abs 1 Z 2 KO sowie die Eventualbegründung, daß die in § 178 ZollG geregelte Sachhaftung eingeführter Waren für Zollschulden erst mit ihrer Beschlagnahme entstehe und ein selbst ohne diese Verfügung begründetes Pfandrecht mit dem ausdrücklichen Verzicht auf die Beschlagnahme gemäß § 467 ABGB erloschen sei; die Anfechtung der Zahlungen erfolgte primär wegen Kenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin seit (§ 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO), hilfsweise wegen inkongruenter Deckung (Begünstigung der beklagten Partei) unter Berufung auf den Tatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO. Unabhängig davon machte der Kläger geltend, daß die am geleistete Zahlung von S 100.000,-- mangels Genehmigung des damals schon bestellten Ausgleichsverwalters unwirksam sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die angefochtenen Zahlungen seien auf Zollschulden der Gemeinschuldnerin verrechnet worden, und zwar die drei ersten Teilzahlungen von je S 100.000,-- sowie S 69.093,60 aus der Zahlung vom auf die im Jänner 1992 entstandene und zwischen 20.2. und fällig gewordene Zollschuld von S 667.445,40, die Zahlung von S 300.000,-- sowie restliche S 30.906,40 aus der Zahlung vom auf die im März 1992 entstandene und in der Zeit zwischen 12.3. und fällig gewordene Zollschuld von S 330.906,40. Im Zeitpunkt dieser Zahlungen sei die nunmehrige Gemeinschuldnerin noch nicht insolvent gewesen, zumindest aber habe die beklagte Partei deren Zahlungsunfähigkeit weder gekannt noch kennen müssen. Vor allem aber fehle es an der Anfechtungsvoraussetzung der Befriedigungstauglichkeit. Für Zollschulden bestehe eine Sachhaftung jener Waren, für die die Zollschuld bedingt oder unbedingt entstanden sei. Es handle sich dabei um ein gesetzliches Pfandrecht, das im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches existent geworden sei und auch während des anhängigen Insolvenzverfahrens hätte realisiert werden können. Da das Pfandrecht selbst nicht anfechtbar sei, seien auch jene Zahlungen, die zum teilweisen Erlöschen des Pfandrechtes geführt hätten, der Anfechtung entzogen. Im übrigen seien die durch die angefochtenen Zahlungen beglichenen Zollschulden erst unmittelbar zuvor fällig geworden, sodaß ein unanfechtbares Zug-um-Zug-Geschäft vorliege. Die am geleistete Zahlung von S 100.000,-- habe auch keiner Genehmigung durch den Ausgleichsverwalter bedurft, da sie zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Ausgleichsschuldnerin gehört und der Konkursmasse - durch die Erlangung der Verfügungsgewalt über die betreffenden Waren - zum Vorteil gereicht habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Es erklärte den Erwerb gesetzlicher Pfandrechte an Waren im Besitz der nunmehrigen Gemeinschuldnerin hinsichtlich der Zollschulden in der Höhe von S 330.906,40 den Konkursgläubigern für unwirksam, desgleichen die vom bis zum geleisteten Zahlungen der Gemeinschuldnerin im Umfang von S 566.550,92, verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 566.550,92 samt 4 % Zinsen seit und wies das Mehrbegehren (betreffend den Pfandrechtserwerb für Zollschulden in der Höhe von S 667.245,40 sowie das Rechtsgestaltungs- und Leistungsbegehren hinsichtlich restlicher S 133.449,08 s.A.) ab. Dem (eingangs wiedergegebenen) Sachverhalt sei zu entnehmen, daß die beklagte Partei alle streitgegenständlichen Zahlungen zu einem Zeitpunkt erhalten habe, als sie - schon auf Grund des Befreiungsantrages der I***** Speditionsgesellschaft m.b.H. vom - wußte oder wissen mußte, daß die nunmehrige Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte. Die Zahlungen bis zum seien daher gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall iVm § 31 Abs 4 KO anfechtbar. Hinsichtlich der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung sei von § 178 Abs 1 ZollG auszugehen, demzufolge die Sachhaftung für den Zoll mit dem Entstehen der Zollschuld beginne, was wiederum gemäß § 174 Abs 2 ZollG - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mit der mündlichen oder schriftlichen Anordnung zusammenfalle, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten. Im konkreten Fall könne darunter nur jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der nunmehrigen Gemeinschuldnerin oder der I***** Speditionsgesellschaft m.b.H. die Wareneingangsbescheide zugestellt wurden. Hinsichtlich der Zollschuld von S 667.245,40 sei davon auszugehen, daß dies vor dem geschah, sodaß die Sachhaftung der Waren für diese Zollschuld noch zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als es noch an den Anfechtungsvoraussetzungen des § 31 KO fehlte. Da die Beschlagnahme der Ware für das Entstehen der Sachhaftung nicht erforderlich sei, habe insoweit ein wirksames und unanfechtbares Pfandrecht bestanden, was wiederum im Umfang der tatsächlich vorhandenen Deckung die Unanfechtbarkeit jener Zahlungen nach sich gezogen habe, die zum teilweisen Erlöschen des Pfanrechtes geführt hätten. Die diesbezüglichen Zahlungen hätten nach dem unbestritten gebliebenen Verrechnungsmodus der beklagten Partei S 369.093,60 betragen, doch seien im fraglichen Zeitraum nur mehr 20 % der haftenden Sachen in der Gewahrsame der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gewesen. Verkaufte Waren seien nicht zu beachten, weil deren Erwerber mit allfälligen Schadenersatzansprüchen auf die Konkursquote zu verweisen wären. Demnach hätte die beklagte Partei im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am vermutlich 20 % von S 667.245,40 aus der Beschlagnahme der ihr haftenden Waren erlösen können. Hinsichtlich dieses Betrages - S 133.449,04 - sei das Anfechtungsbegehren nicht befriedigungstauglich. Weitere S 330.906,40 seien auf die Zollschuld in gleicher Höhe verrechnet worden, hinsichtlich der die Wareneingangsabgabenbescheide nach dem zugestellt worden seien, sodaß die Sachhaftung zu einem Zeitpunkt entstand, als bereits die Anfechtungsvoraussetzungen des § 31 Abs 1 KO vorgelegen seien. Derartige Absonderungsrechte - auch wenn es sich um gesetzliche Pfandrechte für öffentliche Abgaben handelt - seien anfechtbar, weshalb die Anfechtung im Umfang von S 330.906,40 voll befriedigungstauglich sei. Schließlich sei auch die Anfechtung jener Zahlung von S 100.000,-- am zu Recht erfolgt, welche die beklagte Partei aus unerfindlichen Gründen mit S 69.093,60 auf die Zollschuld von S 667.245,40 und mit S 30.906,40 auf die Zollschuld von S 330.906,40 anrechnete. Im Hinblick auf die am selben Tag erfolgte Eröffnung des Ausgleichsverfahrens könne der Kläger den Betrag gemäß § 8 Abs 2 AO zurückfordern, weil die Ratenvereinbarung über eine Altschuld bzw deren volle Bezahlung nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehöre und deshalb die - unstrittig nicht erteilte - Genemigung des Ausgleichsverwalters notwendig gewesen wäre. Dies und die Tatsache der Ausgleichseröffnung hätte die beklagte Partei wissen müssen.

Das von beiden Parteien angerufene Gericht zweiter Instanz wies in teilweiser Stattgebung der Berufung der beklagten Partei auch das Begehren des Klägers ab, den Erwerb der die Zollschuld von S 330.906,40 betreffenden gesetzlichen Pfandrechte der beklagten Partei für rechtsunwirksam zu erklären, bestätigte aber im übrigen das Urteil des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht führte es aus:

Der beklagten Partei sei zuzustimmen, daß ihr zur Sicherstellung ihrer Einfuhrabgabenforderung ein gesetzliches Pfandrecht zustand, weshalb auch die streitgegenständlichen Zahlungen (gemeint ist: im Umfang der Deckung) unanfechtbar gewesen seien. Gesetzliche Pfandrechte des öffentlichen Rechts seien in vielen steuer- und gebührenrechtlichen Gesetzen enthalten. Sie entstünden und bestünden ohne sonstige Begründungsakte und bedürften auch keiner Eintragung im Grundbuch, sondern nur der Anmeldung im Verwertungsverfahren, und würden von Konkurs und Ausgleich nicht berührt (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 450; SZ 53/133). Gemäß § 174 Abs 2 ZollG entstehe die Zollschuld für den Anmelder durch mündliche oder schriftliche Anordnung einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten. Gemäß § 178 ZollG hafteten Waren, die die Zollschuld unbedingt oder bedingt entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für den auf sie entfallenden Zoll und könnten aus diesem Grund nach Maßgabe des § 20 BAO vom Zoll beschlagnahmt werden. Die Haftung beginne mit dem Entstehen und ende mit dem Erlöschen der Zollschuld. Demnach hafte die Ware mit dem Entstehen der Zollschuld für den Betrag des auf ihr ruhenden Zolls. Wesentliches Merkmal der Sachhaftung sei, daß sie dem Abgabengläubiger hinsichtlich einer bestimmten Sache eine Rechtsstellung verleiht, die allen Rechten an der Sache, auch dem Eigentum, vorgeht, weil das höher stehende Gemeinschaftsinteresse diesen Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen ermögliche. Die Sachhaftung sei die rechtliche Folge der Zollschuld, sie sei eine besondere Art der zwangsweisen Einbringung der Eingangsabgaben. Sie sei gegen den Eigentümer oder Besitzer der haftenden Ware geltend zu machen, auch wenn dieser nicht ident ist mit dem persönlichen Zollschuldner. Die Ermächtigung, nötigenfalls die das Steuerobjekt bildende Sache zur Befriedigung der auf ihr ruhenden Abgabenforderung heranzuziehen, sei eine für Objektsteuern nach ihrem speziellen Charakter geradezu typische Einrichtung ( in Slg. 6184 F).

Gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO seien nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte. Sicherstellung sei die Schafffung irgendeines nicht ohnehin der Konkursmasse gegenüber unwirksamen Absonderungsrechts. Deckungsobjekt müsse stets Vermögen des Gemeinschuldners gewesen sein, das konkursunterworfen ist oder, wenn es nicht zur Befriedigung verwendet worden wäre, konkursunterworfen wäre. Ob auf Deckung überhaupt oder in der erfolgten Art Anspruch bestanden hat (kongruente Deckung) oder nicht (inkongruente Deckung) sei hier gleichgültig (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreischische Insolvenzrecht, 314). Auch für Abgabenforderungen begründete Absonderungsrechte unterlägen der Anfechtung im Konkurs, insbesondere auch einer Anfechtung wegen Begünstigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO; die Bestimmung des § 12 Abs 1 KO schließe das Anfechtungsrecht des Masseverwalters nicht aus. Habe aber die öffentliche Hand nur eine ihr materiell-rechtlich gebührende Sicherstellung erwirkt, so fehle es an der für eine erfolgreiche Anfechtung erforderlichen inkongruenten Deckung (vgl JBl 1957, 420).

Wende man diese Rechtslage auf den gegenständlichen Fall an, so sei dem Erstgericht beizupflichten, daß in concreto die Zollschuld in jenem Zeitpunkt entstanden sei, in dem der nunmehrigen Gemeinschuldnerin oder der Spedition I***** die Wareneingangsabgabenbescheide zugestellt wurden. Weiters treffe zu, daß der beklagten Partei nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin spätestens seit dem Zugang des Schreibens der Spedition I***** am , worin mitgeteilt wurde, daß die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hat, bekannt gewesen sei. Daraus folge, daß die von der Klägerin am 16.3., 23.3., 31.3. und geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von S 600.000,-- innerhalb der Frist des § 31 Abs 4 KO erfolgt und gemäß § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO anfechtbar seien. Außerdem seien alle die Zollschulden von S 667.245,40 betreffenden Wareneingangsabgabenbescheide vor dem zugestellt worden, weshalb die Sachhaftung der Waren für diese Zollschulden zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, zu dem die Voraussetzungen des § 31 KO noch nicht vorlagen. Schließlich sei mangels substantiierter Bestreitung durch den Kläger noch davon auszugehen, daß auf die genannten Zollschulden ein Betrag von S 369.093,60 verrechnet wurde. Im Hinblick darauf, daß das hinsichtlich dieser Zollschulden entstandene Pfandrecht unanfechtbar sei, seien auch jene Zahlungen, die zum teilweisen erlöschen dieses Pfandrechtes geführt haben, der Anfechtung entzogen. Dies allerdings nur in jenem Umfang, als tatsächlich Deckung durch bei der Gemeinschuldnerin vorhandene Waren gegeben war. Diesbezüglich sei das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, daß im Zeitraum der angefochtenen Zahlungen nur mehr 20 % der mit Sachhaftung behafteten Waren in der Gewahrsame der nunmehrigen Gemeinschuldnerin vorhanden waren, sodaß die Beklagte zum Zeitpunkt der ersten angefochenen Zahlung am hinsichtlich 20 % von S 667.245,40, d.s. S 133.449,04 volle Befriedigung der Zollschuld durch die Beschlagnahme der mit Sachhaftung behafteten Ware erreichen hätte können. Insofern sei das Anfechtungsbegehren nicht befriedigungstauglich.

Ebenso verhalte es sich mit dem Betrag von S 330.906,40, den die Beklagte auf die Zollschuld in der gleichen Höhe entrichtete. Tatsache sei, daß die bezüglichen Wareneingangsabgabenbescheide nach dem zugestellt wurden, womit die Sachhaftung zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als bereits die Voraussetzungen für die Anfechtung gemäß § 31 KO vorlagen. Im Sinne der dargelegten Rechtslage könne aber kein Zweifel daran bestehen, daß die durch das Entstehen der Zollschuld bewirkte Sachhaftung jedenfalls in ihren Wirkungen einem gesetzlichen Pfandrecht gleichzustellen sei, dessen Begründung keine Rechtshandlung iSd § 31 KO darstelle, weshalb auch insofern von der Unanfechtbarkeit des diesbezüglich erwirkten Absonderungsrechtes auszugehen sei. Die vom Erstgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsansicht herangezogenen Entscheidungen SZ 9/262 und SZ 9/313 seien auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil sie die Anwendbarkeit von exekutiv erwirkten Absonderungsrechten zum Gegenstand gehabt hätten. Demzufolge sei das Anfechtungsbegehren auch hinsichtlich des Betrages von S 330.906,40 (gemeint ist: hinsichtlich der für die Zollschulden von S 330.906,40 begründeten Absonderungsrechte) nicht befriedigungstauglich.

Was die Zahlung der Gemeinschuldnerin vom , dem Tag der Ausgleichseröffnung betreffe, sei im Ergebnis der Ansicht des Erstgerichtes zu folgen, daß sie der Kläger zurückfordern könne. Der beklagten Partei sei zwar zuzugestehen, daß sie nicht schon am von der Ausgleichseröffnung über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin wußte, doch werde dies für eine Anfechtung nach § 8 Abs 3 AO gar nicht verlangt. Es genüge, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß das angefochtene Geschäft über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Ausgleichsschuldners hinausgeht und der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilte oder Einspruch gegen die Vornahme des Geschäftes erhoben hat. Im gegenständlichen Fall stehe außer Streit, daß der Ausgleichsverwalter der Zahlung vom nicht zustimmte; es sei aber auch offenkundig, daß die Zahlung von S 100.000,-- unter den gegebenen Umständen nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der damaligen Ausgleichsschuldnerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin gehörte.

Schließlich sei der Kläger - in Erwiderung eines Argumentes seiner Berufung - noch darauf hinzuweisen, daß aus dem Verzicht des Zollbeamten auf die (für das Entstehen der Sachhaftung gar nicht notwendige) Beschlagnahme von Waren und der Entgegennahme einer Teilzahlung nicht auf einen Pfandrechtsverzicht iSd § 467 ABGB geschlossen werden könne.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den (wohl der Anfechtung des gesetzlichen Pfandrechtes zuzuordnenden) Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt; überdies wurde die ordentliche Revision für unzulässig erklärt, weil das Berufungsgericht von der ohnehin vorhandenen Judikatur zu den aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abgewichen sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes haben sowohl der Kläger als auch die beklagte Partei fristgerecht Revision erhoben. Während der Kläger die gänzliche Stattgebung seines Rechtsgestaltungs- und Leistungsbegehrens anstrebt und einen diesbezüglichen Abänderungsantrag (hilfsweise einen Aufhebungsantrag) gestellt hat, zielt der Revisionsantrag der beklagten Partei auf eine gänzliche Abweisung des Klagebegehrens. Beiden Parteien wurde, da die Revisionen im Hinblick auf die vom OGH noch nicht entschiedenen Rechtsfragen über Entstehung und Natur einer Sachhaftung nach § 178 ZollG sowie aus später noch auszuführenden Gründen jedenfalls zulässig sind, die Beantwortung des gegnerischen Rechtsmittels freigestellt; es liegen nunmehr auch Revisionsbeantwortungen vor, in denen jeweils beantragt wird, die Revision des anderen zurückzuweisen (in Ansehung der Revisionsbeantwortung des Klägers implizite) oder ihr keine Folge zu geben.

Die Revision der beklagten Partei ist im Ergebnis nicht, jene des Klägers teilweise berechtigt. Da die teilweise Stattgebung der Revision des Klägers aus Gründen erfolgt, die auch die Argumente der beklagten Partei entkräften bzw ins Leere stoßen lassen, genügt es, die Revision des Klägers zu behandeln und die beklagte Partei weitgehend auf diese Ausführungen zu verweisen. Notwendige Stellungsnahmen zu ihrem Rechtsmittel werden bei gegebenem Anlaß eingefügt.

Anzusetzen ist bei der Tatsache, daß die beklagte Partei bereits am von der Zahlungseinstellung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin erfahren hat. Da eine solche Zahlungseinstellung gemäß § 66 Abs 2 KO die Zahlungsunfähigkeit indiziert, haben die Vorinstanzen der beklagten Partei zu Recht vorgeworfen, die Insolvenz ihrer Abgabenschuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen entweder gekannt oder schuldhaft übersehen zu haben. Bei der Kürze des Zeitraums, der zwischen den angefochtenen Zahlungen und dem Tag der Konkurseröffung über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin liegt, sind somit die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen einer Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO iVm § 31 Abs 4 KO erfüllt. Auf die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung und Befriedigungstauglichkeit (vgl König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2, Rz 102) sowie den Einwand eines anfechtungsfesten Zug-um-Zug-Geschäftes wird noch einzugehen sein.

Die Erfüllung der besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO gilt zunächst einmal für jene Zahlungen, die vor dem , dem Tag der Ausgleichseröffnung, geleistet wurden (insgesamt S 600.000,--). Auch für die Zahlung von S 100.000,-- am besteht jedoch das in § 31 Abs 3 KO normierte Anfechtungshindernis nicht, weil die Abtragung einer alten Abgabenschuld nicht der Fortführung des Geschäftes iSd Gesetzesstelle dient und die als Einheit zu betrachtenden "Ratenzahlungen" an die beklagte Partei den Rahmen jener "Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen des gewöhnlichen Geschäfts- bzw Unternehmensbetriebes" sprengten, die der Ausgleichsschuldner gemäß § 8 Abs 2 AO ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters setzen kann. Berücksichtigt man dazu noch den Umstand, daß der Anfechtungsausschluß des § 31 Abs 3 KO nur für solche Rechtshandlungen des Ausgleichsschuldners gilt, die ihm gemäß § 8 Abs 2 AO gestattet sind, und daß grundsätzlich auch unwirksame Rechtshandlungen der Anfechtung nach §§ 27 ff KO unterliegen (JBl 1977, 651; vgl auch König aaO, Rz 447, der auf die Wahlmöglichkeit des Masseverwalters zwischen Anfechtungen nach §§ 27 ff KO und § 8 AO hinweist), sind die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO hinsichtlich aller streitgegenständlichen Zahlungen gegeben.

Gleichermaßen eindeutig ist andererseits das Fehlen eines Anfechtungstatbestandes für die von der beklagten Partei gemäß § 178 ZollG erworbenen Absonderungsrechte. Sie entstanden nämlich, wie sich eindeutig aus dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle iVm § 174 ZollG ergibt, ex lege mit der Verwirklichung jenes Tatbestandes, der auch die Zollschuld selbst (wenn auch nur bedingt) entstehen ließ, ohne daß es einer Geltendmachung der Sachhaftung - etwa einer Beschlagnahmeverfügung nach § 225 Abs 1 BAO - bedurft hätte (Mathes - Meinl, Kommentar zum Zollgesetz 1955, Anm 5 zu § 178 mwN). Falls überhaupt eine Rechtshandlung iSd Anfechtungsnormen vorliegt (vgl König aaO, Rz 23 ff sowie Rz 293 zum Sonderproblem der Anfechtbarkeit gesetzlicher Pfandrechte), die gemäß § 27 ff KO angefochten werden könnte, um eine gemäß § 178 Abs 1 ZollG eingetretene Sachhaftung den Konkursgläubigern gegenüber zu beseitigen, müßte es damit jener Willensakt der Gemeinschuldnerin oder auch eines Dritten sein, der den zur Entstehung der Zollschuld führenden Tatbestand verwirklichte. Eine solche Rechtshandlung ist im gegenständlichen Fall nicht angefochten worden, sodaß auch darauf § 178 ZollG beruhende gesetzliche Absonderungsrecht der beklagten Partei nicht für rechtsunwirksam erklärt werden kann. Diesen Teil des Klagebegehrens hat das Berufungsgericht zu Recht abgewiesen.

Damit bleibt zu prüfen, ob die Anfechtung der streitgegenständlichen Zahlungen daran scheitert, daß für die Zollforderungen der beklagten Partei ein anfechtungsfestes oder von der Anfechtung unberührtes Absonderungsrecht an Waren bestand, die sich im jeweils relevanten Zeitpunkt zum Teil noch in der Gewahrsame der nunmehrigen Gemeinschuldnerin befanden.

Vorweg von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang der Einwand der beklagten Partei, die Begleichung der Zollschulden sei Teil der Erfüllung eines Zug-um-Zug-Geschäftes gewesen und damit der Anfechtung entzogen. Für ein derartiges Zug-um-Zug-Geschäft ist nämlich der Austausch von Leistungen essentiell, der bei der Begleichung öffentlicher Abgaben nicht erkennbar ist (Feil, KO3, Rz 14a zu § 31 KO mit dem Hinweis auf eine in EvBl 1991/203 veröffentlichte Entscheidung des OLG Innsbruck). Einem Erfolg der auf § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO gestützten Anfechtung der streitgegenständlichen Zahlungen könnte daher nur noch im Wege stehen, daß es an den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung durch die fraglichen Rechtshandlungen und der Befriedigungstauglichkeit ihrer Rückabwicklung fehlt.

Diese beiden Anfechtungsvoraussetzungen sind grundsätzlich getrennt zu prüfen (König aaO, Rz 102 mwN), bedürfen jedoch im konkreten Fall keiner strikten Unterscheidung, weil die Befriedigung eines Absonderungsgläubigers aus dem nicht zum besonderen Haftungsfonds gehörigen sonstigen Vermögen des (späteren) Gemeinschuldners jedenfalls dann der Anfechtung unterliegt, wenn die gesicherte Forderung weder bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Anfechtungsbegehren durch den Wert des haftenden Sondervermögens gedeckt war bzw ist (vgl König aaO, 303). Genau das trifft hier zu, sodaß eine nähere Auseinandersetzung mit den Anfechtungsvoraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung und Befriedigungstauglichkeit unterbleiben kann (vgl ÖBA 1994, 486/439). Es genügt, daß der den Konkursgläubigern zur Verfügung stehende Befriedigungsfond durch die angefochtenen Zahlungen geschmälert wurde, weil ihnen die Befreiung der noch vorhandenen zollpflichtigen Waren von der Sachhaftung keinen vollwertigen Ersatz bot und bei objektiver Betrachtung auch gar nicht bieten konnte.

Der offensichtlichen Unterdeckung der beklagten Partei durch die seinerzeit bei ihrer Abgabenschuldnerin und jetzt in der Konkursmasse vielleicht noch vorhandenen zollpflichtigen Waren hat das Berufungsgericht (in Weiterführung einer schon vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht) dadurch Rechnung zu tragen versucht, daß es dem Anfechtungsbegehren des Klägers nur zu 80 % stattgab und es im Umfang der noch vorhandenen Waren (20 %) als nicht berechtigt erkannte (daß damit konsequenterweise das Klagebegehren im Umfang weiterer S 66.181,28, das sind 20 % von S 330.906,40, hätte abgewiesen werden müssen, zeigt die beklagte Partei zu Recht auf). Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß nach Maßgabe der ehemals vorhandenen und jetzt für die Konkursgläubiger frei gewordenen Deckung die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung zu verneinen sei. Eine solche Zerlegung des Anfechtungserfordernisses der Befriedigungstauglichkeit ist jedoch dann, wenn ein Absonderungsgläubiger nicht aus dem Erlös der ihm haftenden Sache, sondern aus dem übrigen Vermögen des Schuldners befriedigt wurde, nicht sachgerecht. Eine Anfechtung gilt nämlich schon dann als befriedigungstauglich, wenn sie dazu führt, daß sich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger erhöhen (ÖBA 1990, 139/204; ÖBA 1993, 664/400; ÖBA 1994, 486/439 ua). Das ist bereits dann anzunehmen, wenn die an die Konkursmasse zurückfließenden Mittel höher sind als der zu erwartende Erlös aus der Verwertung wiederauflebender Absonderungsrechte. Andernfalls käme es zu einer Verlagerung der Erschwernisse und des Risikos einer Verwertung des Sondervermögens auf die übrigen Gläubiger, die durch das Instrument der Anfechtung gerade verhindert werden soll. Besonders deutlich zeigt sich die Untragbarkeit einer solchen Konsequenz dann, wenn der effektiv vorhandene Befriedigungsfonds des mit sonstigen Vermögenswerten abgefunden Absonderungsgläubigers so schwierig festzustellen ist wie hier. Die den Entscheidungen der Vorinstanzen implizite zugrundeliegende Rechtsansicht, der beklagten Partei sei zugunsten ihrer Abgabenforderungen eine Art gesetzliches Generalpfandrecht an allen zollpflichtigen Waren im Besitz der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zugestanden, sodaß der nicht spezifizierte Teil der noch vorhandenen Waren (rund 20 %) einen entsprechenden Teil der angefochtenen Zahlungen abgedeckt habe, trifft nämlich nicht zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der sich der erkennende Senat anschließt, handelt es sich bei Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben um reine Objektsteuern, die zwar eine bestimmte Person zu zahlen hat, bei denen aber die jeweils betroffene Sache das Essentielle der Abgabe und nicht bloß deren Anknüpfungsobjekt ist. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht die Sache und nicht die Person, der sie zugeordnet ist, sodaß mehrere Sachen auch bei Verwirklichung eines einheitlichen Tatbestands, der zur Abgabenpflicht führt, nicht insgesamt für die ausstehenden Abgaben haften, sondern jede einzelne Sache mit der auf sie entfallenden Schuld dinglich belastet ist (VwGH-Slg 6184 F). Demnach müßte, um jenen Vermögenswert festzustellen, der durch die teilweise Begleichung der Zollforderungen der beklagten Partei für die anderen Gläubiger der nunmehrigen Gemeinschuldnerin frei wurde, erhoben werden, welche Waren noch vorhanden sind, welchen Wert sie haben und auf welche Beträge sich sowohl einzelne als auch insgesamt die jeweils abgelösten dinglichen Zollschulden belaufen. Da dies nicht geschehen ist und von der beklagten Partei auch gar kein Vorbringen erstattet wurde, das eine derart genaue Überprüfung des Ausmaßes ihrer Deckung in den Absonderungsrechten ermöglicht hätte, ist nach der Sachlage von der Erfüllung der Anfechtungsvoraussetzungen der Befriedigungstauglichkeit und Gläubigerbenachteiligung auszugehen. Der Kläger ist seiner Behauptungs- und Beweispflicht nachgekommen, indem er wahrscheinlich machte, daß die beklagte Partei durch die angefochtenen Zahlungen mehr erhalten hat, als sie sowohl im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen als auch jetzt (bei Schluß der Verhandlung im Anfechtungsprozeß) durch die Verwertung ihrer Absonderungsrechte erlösen hätte können (vgl König aaO, Rz 103 und 110 mwN); die beklagte Partei dagegen hat den ihr obliegenden Gegenbeweis, daß den übrigen Gläubigern der nunmehrigen Gemeinschuldnerin durch die angefochtenen Zahlungen ein äquivalentes oder (nach dem von den Vorinstanzen eingenommenen Rechtsstandpunkt) wenigstens konkret bezifferbares Vermögen zugutegekommen ist, gar nicht erst angetreten. Eine derartige Beweisführung hätte wohl die Beschlagnahme der zollpflichtigen Waren vorausgesetzt.

Das dagegen von der beklagten Partei vorgebrachte Argument, die in der Konkursmasse verbliebenen, mit der Sachhaftung nach § 178 ZollG belegten Waren würden ihre Abgabenforderungen nach dem Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung zur Gänze und nicht nur - wie von den Vorinstanzen angenommen - zu 20 % decken (was sogar zur gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens führen müßte, weil sich die Zollforderungen ohnehin nur auf 20,3 % des Warenwertes belaufen), ist schon damit zu widerlegen, daß das Wesen der Sachhaftung nach § 178 ZollG, die jeweils nur die einzelne Sache und die auf ihr lastende konkrete Zollschuld erfaßt, eine solche Konsequenz ausschließt. Außerdem würde bei dieser rechtlichen Betrachtung möglicherweise überhaupt kein Vermögen für den allgemeinen Befriedigungsfonds frei werden, das dessen Schmälerung durch die angefochtenen Zahlungen aufwiegen könnte, weil mit einer Weiterhaftung der noch vorhandenen Waren für die restlichen Zollforderungen der beklagten Partei gerechnet werden müßte. Die Nachteiligkeit der angefochtenen Zahlungen für die übrigen Gläubiger bzw die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung träten noch deutlicher zutage.

Aus allen diesen Gründen war der Revision des Klägers in Ansehung der angefochtenen Zahlungen stattzugeben, jener der beklagten Partei hingegen ein Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden, ohne neben der erfolgreichen Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO auch noch die anderen Anfechtungsgründe (§ 30 Abs 1 Z 1 KO und § 8 Abs 3 AO) prüfen zu müssen.

Die Kostenentscheidung, die dem Kläger Kostenersatz auf der Basis des ersiegten Betrages gewährt, stützt sich auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Die geringfügige Teilabweisung hat keinen besonderen Prozeßaufwand verursacht.