OGH vom 05.09.1996, 2Ob2260/96h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Günter Vasicek, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagten Parteien 1.) Rudolf W*****, Dienstnehmer, ***** 2.) Robert H*****, Dienstnehmer, ***** 3.) ***** Versicherungs AG, ***** alle vertreten durch Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Helmut Paul, Rechtsanwälte in Krems, wegen S 30.000 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes vom , GZ 45 R 133/96b-26, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom , GZ 3 C 151/95h-16, zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies mit dem am dem Klagevertreter zugestellten Urteil die Klage zur Gänze ab. Im Spruch dieser Entscheidung unterblieb eine Kostenentscheidung über die rechtzeitig verzeichneten Kosten der beklagten Parteien. Es erfolgte auch keine Entscheidung über das zu 2 C 165/95 vom Erstbeklagten gegen den Kläger und eine Versicherung erhobene Begehren. (Das Erstgericht hatte die beiden Verfahren verbunden.) Mit Beschluß vom berichtigte das Erstgericht das Urteil im Kostenpunkt, indem es die klagende Partei verpflichtete, den beklagten Parteien die verzeichneten Kosten binnen vierzehn Tagen zu ersetzen. In seiner Begründung führte es aus, daß der diesbezügliche Teil der Kostenentscheidung in den Ausfertigungen irrtümlich gelöscht worden sei. Der Berichtigungsbeschluß wurde dem Klagevertreter am mit dem Ersuchen um Rücksendung des Urteils zugestellt. Mit Ergänzungsurteil vom ergänzte das Erstgericht seine Entscheidung dahin, daß es dem Erstbeklagten den gegen den Kläger und eine Versicherung zu 2 C 165/95 geltend gemachten Klagsbetrag zusprach. Dieses Ergänzungsurteil wurde dem Klagevertreter am zugestellt.
Die klagende Partei erhob am Berufung. Die beklagten Parteien erstatteten eine Berufungsbeantwortung.
Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung der klagenden Partei als verspätet zurück. Es vertrat die Auffassung, daß der Berichtigungsbeschluß des Erstgerichtes eine Verlängerung der Berufungsfrist nicht bewirkt habe, weil Zweifel am Entscheidungswillen des Erstgerichtes nicht bestanden hätten. Es sei für die klagende Partei unzweifelhaft festgestanden, daß das Erstgericht die angefochtene Entscheidung lediglich im Kostenpunkt berichtigt habe.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag auf Aufhebung des berufungsgerichtlichen Zurückzuweisungsbeschlusses und Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur meritorischen Erledigung der Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aber auch ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes zulässig (RZ 1992/1; 1992/26; ecolex 1992, 695, Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 519 mwN). Er ist aber nicht berechtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses der Fristenlauf für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die berichtigte Entscheidung dann nicht neuerlich zu laufen, wenn auch ohne Berichtigung über den neuerlichen Inhalt der Entscheidung für den Rechtsmittelwerber kein Zweifel bestehen konnte (SZ 27/219; JBl 1974, 102; EvBl 1975/224; 5 Ob 587,588/80, 8 Ob 597/88). Dem Rekurswerber mußte klar sein, daß durch die Berichtigung der Kostenentscheidung die Entscheidung in der Hauptsache, durch die allein sie sich beschwert erachten könnte, keine Änderung erfahren werde. Die Behauptung, aus dem Ersuchen um Rücksendung des Urteiles sei nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil zu berichtigen gewesen wäre, ist aktenwidrig, weil gleichzeitig mit der Rücksendungsnote der lediglich den Kostenpunkt umfassende Berichtigungsbeschluß übermittelt wurde. Dem Rechtsmittelwerber war daher bereits zu diesem Zeitpunkt der Umfang der Berichtigung bekannt. Das Ergänzungsurteil war für die Berufungsfrist ohne Bedeutung, weil der Kläger nur die Abweisung seines Begehrens bekämpfte (§ 424 ZPO).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.