OGH vom 14.07.1999, 7Ob135/99z

OGH vom 14.07.1999, 7Ob135/99z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klara O***** , vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Maria H*****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, sowie des auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Mag. Johann M*****, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert und andere, Rechtsanwälte in Wels, wegen Einwilligung (Revisionsinteresse S 20.000,--) und Zahlung (S 290.106,75, sA) infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom , GZ 2 R 158/98p-19, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom , GZ 28 Cg 68/97m-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen beider Parteien wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten zu Handen ihrer jeweiligen Vertreter die mit je S 9.900,-- (hierin enthalten S 1.650,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen; die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 8.923,20 (hierin enthalten S 1.487,20 USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist die Adoptivtochter der am unter Hinterlassung eines Testamentes vom samt Nachtrag vom verstorbenen Maria H*****. Die Erblasserin hatte letztwillig angeordnet, daß die Klägerin die Grundstücke 3369 und 3370, jeweils EZ 1626 GB St. G*****, in ihr Alleineigentum erhalten und gemeinsam mit Grete L***** und 14 weiteren namentlich genannten Personen, zusammen sohin 16 Personen, zu gleichen Teilen Vermächtnisnehmerin des gesamten Barvermögens, der gesamten Guthaben aus den Sparbüchern sowie den Wertpapieren sein soll. Als Alleinerbin wurde Stefanie B*****, ersatzweise deren gesetzliche Erben, eingesetzt. Im Testament ist weiters festgehalten, daß die Erb- und Pflichtteilsansprüche der Beklagten durch die Vermögensübertragung gemäß "Übergabsvertrag auf den Todesfall" vom sowie weitere bei Lebzeiten getätigte Zuwendungen zur Gänze erfüllt seien.

In diesem Übergabsvertrag hatte die Erblasserin mit der Beklagten (und deren Ehegatten Franz H*****) - in Form eines vom Nebenintervenienten verfaßten Notariatsaktes - eine als "Übergabsvertrag auf den Todesfall" bezeichnete Vereinbarung folgenden wesentlichen Inhalts geschlossen:

"2) Maria H*****, geboren , übergibt nun auf ihren

Todesfall an ihre Adoptivtochter und deren Ehegatten.... und die

beiden Letztgenannten übernehmen gleichteilig auf den Todesfall der

Maria H*****, mit Ausnahme der Grundstücke ..., welche sie sich in

ihrem Alleineigentum zurückbehält, die Liegenschaft EZ 245

Katastralgemeinde St. G*****, Haus Nr 142 zu St. G***** ... mit dem

gesamten Inventar und mit allem, was mit diesen Grundstücken erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden ist, mit dem gesamten rechtlichen und tatsächlichen Zubehör und mit allen Rechten und Vorteilen sowie Lasten, mit denen die Übergeberin zum Zeitpunkt ihres Ablebens diese vier vorgenannten vertragsgegenständlichen Grundstücke besaß oder zu besitzen berechtigt war, in ihr Eigentum.

3) Als Gegenleistung für die vertragsgegenständliche Übergabe bedingt sich die Übergeberin auf ihre Lebensdauer die Besorgung aller notwendigen Dienstleistungen und Gänge, wie das Waschen und Bügeln der Wäsche, die Reinigung von Kleidung und Schuhwerk, das häusliche Ausbessern von Kleidung und Wäsche, das tägliche Aufräumen, das wöchentliche Gründlichmachen und jährliche Ausweißen der Wohnung der heutigen Übergeberin, das Zubringen von Brennmaterial und allem sonstigen Bedarf in dieser Wohnung, das Einheizen, das Kochen, die Betreuung und die Krankenpflege, die Verrichtung der ortsüblichen notwendigen Fahrten mit dem Personenkraftwagen, falls sich ein solcher im Besitz der Übernehmer befindet, die Bezahlung der Kosten für das seinerzeitige standesgemäße Begräbnis der Übergeberin, falls diese in deren Nachlaß keine Deckung finden sollten, und die Grabpflege für die Dauer von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt des Ablebens der Übergeberin und ab dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung, die Bezahlung der Kosten für den elektrischen Strom, den Kaminfeger, die Müllabfuhr, sowie den freien Wasserbezug aus und die heutigen Übernehmer erklären, diese Dienstleistungen ordnungsgemäß zu erbringen bzw durch dritte Personen erbringen zu lassen ...

4) Die Übergeberin Maria H***** (1913) räumt den heutigen Übernehmern im übergebenen Haus ... mit Ausnahme des letzten Zimmers links vom Hauseingang ebenerdig und der drei im ersten Stock dieses Bauwerkes gelegenen Zimmern, nämlich des Zimmers oberhalb der Hausstube, des Zimmers oberhalb der Garage und des Zimmers oberhalb des Vorhauses und so lange sie ihren Gewerbebetrieb ausübt, mit Ausnahme des Geschäftsraumes, der sich ebenerdig links vom Hauseingang befindet ... das unentgeltliche Wohnungsrecht und die Mitbenützung des Kellers, des Badezimmers, der Holzlage, des Klosetts, des Dachbodens, des Stalles und der Tenne, sowie des Gartens sowie das Recht in ihrer Wohnung Besuche zu empfangen ein, wobei sich dieses Wohnungsrecht auch auf die Kinder der heutigen Übernehmer erstreckt und es wird festgestellt, daß nach Pensionierung der Übergeberin die heutigen Übernehmer auch das alleinige Fruchtnießungsrecht an dem Geschäftslokal - Trafik - das sich links vom Hauseingang ebenerdig befindet, erhalten.

...

Die Übernehmer nehmen diese Rechtseinräumung zu ihren Gunsten hiemit rechtsverbindlich an. Die Übergeberin bestellt dieses Wohnungsrecht als Dienstbarkeit ...

6) Die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes in den Besitz der Übernehmer erfolgt zum Zeitpunkt des Ablebens der heutigen Übergeberin. Von diesem Zeitpunkt gehen Nutzen und Lasten sowie Gefahr und Zufall auf die Erwerber über ...

9) Maria H***** (1913) erteilt ihre Einwilligung, daß nach

Abschreibung der Grundstücke ... vom Gutsbestand der Einlagezahl 245

der Katastralgemeinde St. G***** und Eröffnung einer neuen

Einlagezahl für diese Grundstücke in diesem Grundbuch, in welche ihr

Alleineigentum mitzuübertragen ist, bei der Liegenschaft EZ 245 der

KG St. G***** mit den Grundstücken ... unter Vorlage einer

Ausfertigung dieses Notariatsaktes und ihrer seinerzeitigen standesamtlichen Sterbeurkunde das gleichteilige Eigentumsrecht für Franz () und Maria () H***** einverleibt werde.

Außerdem erteilt Maria H***** (1913) ihre Einwilligung, daß nach Abschreibung der von ihr zurückbehaltenen Grundstücke vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 245 der KG St. G***** und Eröffnung einer neuen Einlagezahl für diese Grundstücke in diesem Grundbuch bei der Liegenschaft EZ 245 der KG St. G***** die Dienstbarkeit der Wohnung gemäß Punkt 4) dieses Vertrages zugunsten der Übernehmer einverleibt werde ..."

Ein ausdrücklicher Verzicht auf den freien Widerruf ist in diesem Vertrag nicht enthalten. Allerdings hat die Erblasserin Maria H***** den Übernehmern Franz und Maria H***** an den auf den Todesfall übergegebenen Grundstücken zur Sicherung ihres Übernahmsrechtes ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB eingeräumt (Punkt 11. des Übergabsvertrages). Der Übertragung des Liegenschaftseigentums an der EZ 245 KG St. G***** laut Punkt 2. dieses Vertrages vom stand keine Gegenleistung der Beklagten gegenüber.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes F***** vom wurde das Eigentumsrecht für Franz H***** und die Beklagte je zur Hälfte ob der Liegenschaft EZ 245 GB St. G***** einverleibt. Da sich der nach Ableben der vorgesehenen Testamentserbin Stefanie B***** als Testamentserbe vorgesehene Jürgen B***** der Erbschaft entschlug, wurde die Verlassenschaft nach Maria H***** am der Beklagten - aufgrund deren nach dem Gesetz zum gesamten Nachlaß bedingt abgegebenen Erbserklärung - zur Gänze eingeantwortet. Die Beklagte hat dabei aus der Verlassenschaft nach Maria Huber S 51.905,-- und weitere S 37.979,--, zusammen sohin S 89.884,-- an Versicherungsguthaben erhalten. Die Vermächtnisnehmerin Grete L***** hat ihre Forderung aus dem Barvermächtnis an die Klägerin zum Inkasso abgetreten. Die Beklagte hat auf diese Forderung am - sohin nach Klageeinbringung - S 186.795,16 an Kapital zuzüglich S 13.548,55 an Zinsen zu Handen des Klagevertreters gezahlt. Die Beklagte weigert sich jedoch - nach wie vor -, einer Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin an den Grundstücken 3369 und 3370 GB St. G***** zuzustimmen, obwohl die Klägerin der Beklagten eine Sicherstellung in Form einer Hypothek im Ausmaß der von der beklagten Partei behaupteten Pflichtteilskürzung von S 16.514,84 angeboten hat.

Mit der am eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten - nach Einschränkung um die erwähnte Zahlung vom (zugunsten der Inkassozedentin Grete L*****) - die Zahlung weiterer S 290.106,75 samt 4 % Zinsen seit sowie die Einwilligung in die Abschreibung der Grundstücke 3369 und 3370 GB 50011 St. G***** vom Gutsbestand der EZ 1626, in die Eröffnung einer neuen Einlage hiefür und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob dieser neuen Einlage für die Klägerin gegen Einverleibung einer Hypothek zugunsten der Beklagten im Betrag von S 16.514,84.

Die Klägerin brachte hiezu - zusammengefaßt - vor, der Übergabsvertrag auf den Todesfall vom (zwischen der Erblasserin und der Beklagten sowie deren Gatten) sei rechtsunwirksam, weil die Übertragung der Liegenschaft in Wahrheit ***** unentgeltlich erfolgt sei, sohin ein gewöhnlicher Schenkungsvertrag auf den Todesfall vorliege und der für Schenkungsverträge auf den Todesfall erforderliche ausdrückliche Verzicht auf den freien Widerruf im Vertrag nicht enthalten sei, sodaß für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche bzw allfälliger Vermächtniskürzungen davon auszugehen sei, daß die Liegenschaft EZ 245 GB St. G***** Verlassenschaftsbestandteil sei, dem keine rechtswirksame Forderung der Beklagten und deren Gatten Franz H***** auf Übereignung gegenübergestanden sei. Ausgehend von einem reinen Nachlaß von S 11,302.445,02 betrage der Pflichtteilsanspruch der Beklagten S 5,651.222,51 (= Hälfte), worauf der Wert dieser Liegenschaft EZ 245 von S 3,680.000,-- sowie die beiden Versicherungsguthaben von insgesamt S 89.884,-- anzurechnen seien, sodaß sich eine Pflichtteilsverkürzung von S 1,888.338,51 errechne. Die Summe der Barlegate betrage insgesamt S 6,087.829,30, der auf jeden der 16 Vermächtnisnehmer entfallende Anteil demnach S 380.489,33; der Wert der von der Erblasserin ausgesetzten Grundstückslegate betrage insgesamt S 1,644.785,--, wovon S 406.620,-- auf die der Klägerin zugewendeten Grundstücke entfielen. Um die Pflichtteilsverkürzung der Beklagten im errechneten Betrag von S 1,888.338,51 ausgleichen zu können, sei eine Kürzung der Bar- und Grundstücksvermächtnisse im Wert von insgesamt S 7,732.614,30 um 24,33 % vorzunehmen, sodaß die Barvermächtnisse pro Person entsprechend auf S 287.916,28 zu kürzen seien. Gleiches gelte für die Grundstücksvermächtnisse, sodaß die Klägerin Anspruch auf einen Grundstückswert von S 307.689,35 habe. Die Klägerin habe daher neben dem Anspruch auf ungekürzte Übereignung der Grundstücke 3369 und 3370 einen Anspruch auf Zahlung von S 188.985,63, sodaß sich unter Hinzurechnung der abgetretenen Forderung L***** von restlich S 101.121,12 die Klageforderung ergebe, welche - wie bereits ausgeführt - im erstinstanzlichen Verfahren nach Teilzahlung durch die Beklagte entsprechend eingeschränkt wurde.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete - ebenfalls zusammengefaßt - ein, der Übergabsvertrag auf den Todesfall sei rechtswirksam, weil die Erblasserin zu Lebzeiten keinen Schenkungswiderruf erklärt und noch zu Lebzeiten die Liegenschaft körperlich ins Eigentum und zur Nutzung der Beklagten übergeben habe. Die von der Beklagten laut Punkt 3. des Übergabsvertrages übernommenen Leistungen stellten eine äquivalente Gegenleistung zu dem in Punkt 4. desselben eingeräumten Wohnungsrecht samt Fruchtgenußrecht der Beklagten an der Trafik dar. Unter Zugrundelegung des reinen Barvermögens von S 5,977.445,02 ergebe sich unter Berücksichtigung der Legatsverkürzung um die Hälfte für die Klägerin und die weiteren Barvermächtnisnehmer ein Anspruch von lediglich S 186.795,16. Da auch bezüglich der der Klägerin vermachten Grundstücke im Wert von S 406.620,-- die Legatsverkürzung um die Hälfte zu berücksichtigen sei, habe die Beklagte zu Recht ihre Einwilligung zur grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin in die ihr zugedachten Grundstücke davon abhängig gemacht, daß die Klägerin einen Betrag von S 16.514,84 an die Beklagte zur Überweisung bringe. Die Beklagte habe nicht eingewilligt, statt Zahlung des Ausgleichsbetrages eine Hypothek ob den gegenständlichen Grundstücken zu erhalten. Die der Beklagten mit Übergabsvertrag auf den Todesfall übertragene Liegenschaft sei bei Ermittlung des Nachlaßwertes und der entsprechenden Nachlaßverkürzung nicht in Ansatz zu bringen. Die Beklagte müsse sich die Liegenschaft auch nicht als Vorausschenkung anrechnen lassen, zumal dies weder im Übergabsvertrag auf den Todesfall vorgesehen sei noch ein Recht des Legatars auf Anrechnung bestehe und überdies die Beklagte nur die Hälfte der Liegenschaft erhalten habe.

Das Erstgericht gab dem Einwilligungsbegehren vollinhaltlich, dem Leistungsbegehren mit dem Teilbetrag von S 11.400,96 samt 4 % Zinsen seit statt und wies das Mehrbegehren von S 278.705,79 sA ab. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch fest, daß die Nachlaßaktiva laut Hauptinventar S 7,822.713,47, davon der Wert der Grundstückslegate (EZ 1626 GB St. G*****) S 1,645.000,--, betragen hätten; der Wert der der Beklagten und deren Gatten laut Übergabsvertrag auf den Todesfall übergebenen Liegenschaft sei im Abhandlungsverfahren mit S 3,680.000,-- ermittelt worden.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß die Klägerin (sowie Grete L*****) als Vermächtnisnehmerinnen - ausgehend von einem auf insgesamt 16 Personen aufzuteilenden Barguthaben von insgesamt S 6,087.829,30 - einen Anspruch aufgrund der Barlegate in Höhe von je S 380.489,33 hätten sowie die Klägerin überdies einen solchen auf Übertragung des Eigentums an den Grundstücken 3369 und 3370 im Wert von S 406.620,-- habe. Unter Hinzurechnung des Wertes der Übergabsliegenschaft von S 3,680.000,-- zu den übrigen Nachlaßaktiva von S 7,822.713,47 ergebe sich (nach Abzug der Nachlaßpassiva von S 200.268,45) ein Pflichtteilsanspruch der Beklagten von S 5,651.222,51, auf welchen Wert sich die Beklagte laut letztwilliger Verfügung der Erblasserin den Wert des ihr übergebenen Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 245 GB St. G***** von S 1,840.000,-- sowie die an sie fallenden Guthaben der beiden Versicherungen anrechnen lassen müsse. Die von der Klägerin begehrte Anrechnung der Gesamtliegenschaft sei hingegen nicht berechtigt, weil die zweite Liegenschaftshälfte der Gatte der Beklagten erhalten habe. Die Pflichtteilsverkürzung der Beklagten errechne sich daher mit S 3,721.338,51, was zu einer Legatskürzung von rund 48,2 % führen müsse. Dies bedeute eine Kürzung der Barlegate auf je S 197.093,48, sodaß der Anspruch L***** bis auf restlich S 10.298,32 durch die geleistete Zahlung von der beklagten Partei erfüllt worden sei. Hinsichtlich der Klägerin errechne sich aufgrund des Bar- und Grundstückslegates von wertmäßig insgesamt S 787.909,33 aufgrund der Kürzung um 48,2 % ein Anspruch auf S 407.722,64, sodaß der Klägerin bei Anrechnung des Wertes der Grundstückslegate von S 406.620,-- ein Anspruch auf Zahlung weiterer S 1.102,64 verbleibe; zuzüglich der S 10.298,32 für Grete L***** ergebe sich somit ein Zuspruchsbetrag von S 11.400,96.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Parteien nicht, jener der klagenden Partei teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es dem Einwilligungsbegehren ebenfalls zur Gänze und dem Zahlungsbegehren in einem Teilbetrag von S 95.818,35 samt 4 % Zinsen seit stattgab; das Mehrbegehren von S 194.288,40 sA wurde demgemäß abgewiesen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht, welches im Rahmen seiner Berufungsverhandlung den Verlassenschaftsakt nach Maria H***** verlas, woraus in der einleitend wiedergegebenen Sachverhaltszusammenstellung bereits eingeflossene zusätzliche Feststellungen getroffen wurden, führte im Rahmen seiner vom Erstgericht abweichenden rechtlichen Beurteilung - zusammengefaßt - folgendes aus:

Unter Berücksichtigung des festgestellten Todestages der Erblasserin seien die Vermächtnisforderungen der Klägerin und der Grete L***** seit fällig. Gemäß § 692 ABGB erleiden die Legatare einen verhältnismäßigen Abzug, wenn die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtmäßiger Auslagen und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zureicht. Der Nachlaß bzw ein beschränkt haftender Erbe (wie hier die Beklagte) müßten Vermächtnisse nur bis zum Wert des Nachlasses erfüllen. Dem Erben stehe eine den Verzug und die Verjährung hemmende Einrede solange und insoweit zu, als die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigt werden könne und der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen sei. Diese Einrede könne vom Legatar jedoch durch Sicherstellung abgewendet werden, welche nach den §§ 1373 ff ABGB für Liegenschaften regelmäßig durch Hypothek zu leisten sei. Die Unzulänglichkeit des Nachlasses sei im Rechtsweg zu entscheiden und vom Erben zu beweisen. Auch dem gesetzlichen Erben, der gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter sei, stehe das Leistungsverweigerungsrecht nach § 692 ABGB zu. Um das Ausmaß der notwendigen Legatsverkürzung bestimmen zu können, sei es nun erforderlich, den Wert der Pflichtteilsforderung der Beklagten zu bestimmen. Bezüglich des zwischen der Erblasserin und der Beklagten sowie deren Ehegatten am in Notariatsaktform abgeschlossenen Übergabsvertrages auf den Todesfall sei zufolge Außerstreitstellung im Verfahren erster Instanz, daß der Übertragung des Liegenschaftseigentums an der Liegenschaft EZ 245 keine Gegenleistung der Beklagten gegenübergestanden sei, von einer Schenkung auf den Todesfall auszugehen. Solche Schenkungen auf den Todesfall seien nach dem Erbanfall wie Vermächtnisse zu behandeln; die auf den Todesfall geschenkte Sache sei als Nachlaßaktivum anzusetzen, ohne daß sie zugleich als Nachlaßschuld wieder abzuziehen wäre und zähle bei Ermittlung des Nachlaßpflichtteiles mit. Der Notariatsakt erfülle dabei - mangels Mitwirkung eines zweiten Notars oder zweier tauglicher Testamentszeugen - keine der im Gesetz vorgesehenen Testamentsformen, sodaß eine Umdeutung in ein Vermächtnis ausscheide. Der Notariatsakt enthalte jedoch in Form des den Übernehmern von der Übergeberin zur Sicherung deren Übernahmerechts rechtsgeschäftlich eingeräumten und von diesen angenommenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes eine dem ausdrücklichen Widerrufsverzicht hinsichtlich Warn- und Beweisfunktion völlig, aber auch in seiner Wirkung weitgehend gleichkommende Erklärung, hindere doch ein solches Verbot jede Übertragung der Sache (wie etwa eine Schenkung unter Lebenden). Dazu komme, daß die Übergabsliegenschaft aufgrund eines den Übernehmern gleichzeitig eingeräumten Wohn- und Fruchtnießungsrechtes an Teilen des auf der Übergabsliegenschaft errichteten Hauses bereits zu Lebzeiten der Übergeberin von den Übernehmern teilweise mitbenützt werden sollte (und auch wurde), sodaß die im Notariatsakt vorgesehene Regelung jedenfalls in die Nähe einer Schenkung mit wirklicher Übergabe rücke. Der Wert der auf den Todesfall verschenkten Übergabsliegenschaft sei demnach in der zwischen den Parteien nicht strittigen Höhe von S 3,680.000,-- bei Ermittlung des Nachlaßpflichtteiles zu berücksichtigen. Aus den unter Berücksichtigung des Wertes der Liegenschaft zu berechneten Pflichtteilsanspruch habe sich die Beklagte den Wert der auf den Todesfall geschenkten Liegenschaftshälfte sohin wie ein Vermächtnis gemäß § 774 ABGB anrechnen zu lassen; andererseits müsse auch der auf den Todesfall beschenkte Gatte der Beklagten wie ein Vermächtnisnehmer analog § 783 ABGB zur vollständigen Entrichtung des der Beklagten gebührenden Pflichtteiles beitragen.

Damit ergebe sich folgende Abrechnung:

Nachlaßaktiva lt Hauptinventar: S 7,822.713,47

Wert der Übergabsliegenschaft S 3,680.000,--

Nachlaßpassiva lt Hauptinventar - S 200.268,45

"gemeiner" Nachlaß: S 11,302.445,02

"gemeiner" Pflichtteil S 5,651.222,51

verbleibender Nachlaßwert

für Legatare: S 5,651.222,51

Zu berücksichtigende Legate:

Barlegate S 6,087.829,47

Grundstückslegate insgesamt S 1,645.000,--

Liegenschaftshälfte des

Josef H***** 1,840.000,-- S 9,572.829,47

Legatsdeckung: S 5,651.222,51/S 9,572.829,47 = 59,03 %

Barlegat: Klägerin bzw Grete L*****:

S 6,087.829,47/16 = S 380.489,33

davon 59,03 %= S 224.602.86

Grundstückslegat Klägerin:

S 406.620,-- davon 59,03 = S 240.027,79

gekürzte Ansprüche Klägerin: S 224.602,86

S 240.027,79

S 464.630,65

abzüglich Wert Grundstückslegat: - S 406.620,--

restliches Barlegat S 58.010,65

abgetretener Anspruch L*****:

gekürztes Barlegat: S 224.602,86

abzüglich Teilzahlung - S 186.795,16

Restanspruch S 37.807,70

Summe Leistungsansprüche: S 95.818,35

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zu den Fragen, ob für die Wirksamkeit einer Schenkung auf den Todesfall anstelle des im Gesetz vorgesehenen ausdrücklichen Widerrufsverzichts die vertragliche Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Beschenkten ausreicht, und ob der auf den Todesfall Beschenkte zur Entrichtung des Pflichtteiles beizutragen hat, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes erübrige sich dabei im Hinblick auf die Zulassung der Revision, weil bereits das Zahlungsbegehren S 52.000,-- übersteige.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei. Die klagende Partei begehrt - unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung. Die beklagte Partei begehrt - unter Geltendmachung ausschließlich des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - die Abänderung des bekämpften Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung. Hilfsweise stellen beide Parteien auch Aufhebungs- und Zurückverweisungsanträge.

Die Parteien haben zu den Rechtsmittelschriften ihrer Gegnerinnen auch jeweils Revisionsbeantwortungen erstattet; eine solche wurde auch vom Nebenintervenienten eingebracht. In den Rechtsmittelgegenschriften wird jeweils der Antrag gestellt, dem Rechtsmittel der jeweiligen Gegnerin keine Folge zu geben; die klagende Partei und der Nebenintervenient haben überdies den Antrag gestellt, das Rechtsmittel ihrer jeweiligen Gegnerin mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Die in der Revision der Klägerin relevierte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - behauptet zufolge amtswegiger Ergänzung der erstgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich des im "Übergabsvertrag auf den Todesfall" vom zugunsten der Beklagten und ihres Ehemannes vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbotes - liegt nicht vor. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weitergehenden Begründung. Die vom Berufungsgericht ergänzte Feststellung durfte im vorliegenden Fall schon deshalb getroffen und berücksichtigt werden, weil sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes und auch der Einwendungen der beklagten Partei fiel (ständige Rechtsprechung: RS0036933, 0037972, 0040318). Beide Parteien haben sich - zur Stützung (Klägerin) bzw Widerlegung (Beklagte) ihres jeweiligen Prozeßstandpunktes, nämlich der wahren rechtlichen Qualifikation des besagten Übergabsvertrages (Schenkungsvertrag [auf den Todesfall]; entgeltliches Rechtsgeschäft) - von Anfang an auf den (gesamten) Inhalt dieses Vertrages, erliegend im Verlassensschaftsakt, der gleichfalls von beiden Parteien als Beweismittel angeboten wurde, berufen. Demgemäß hat auch das Berufungsgericht diesen Akt im Einvernehmen mit beiden Parteien im Rahmen der Berufungsverhandlung dargetan und war somit auch befugt, die monierte ergänzende Feststellung (ohne Verstoß insbesondere gegen Verfahrensvorschriften) zu treffen und demgemäß auch (rechtlich) zu verwerten.

Wie bereits ausgeführt, ist die für die Bestätigung der Berechnungen des Berufungsgerichtes - gegen dessen ziffernmäßige Ausführungen nur bezüglich der Höhe der Barlegate in der Revision der beklagten Partei etwas vorgebracht wird, worauf noch weiter unten einzugehen sein wird - maßgebliche und auch vom Berufungsgericht (zutreffend) als erheblich bezeichnete Rechtsfrage in der Auslegung des Übergabsvertrages der Erblasserin mit ihrer Adoptivtochter und nunmehr beklagten Partei gelegen. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

An sich zutreffend hebt die Klägerin hervor, daß der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 2249/96p vom (veröffentlicht in EvBl 1997/47 = RZ 1997/51 = EFSlg 81.421) den auch hier verfahrensgegenständlichen "Übergabsvertrag auf den Todesfall" zu prüfen und rechtlich zu qualifizieren hatte. Der grundbuchsrechtliche Fachsenat hatte in dieser Entscheidung das Begehren der (hier) Beklagten und ihres Mannes auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ 245 zu beurteilen, wobei er zwar die abweislichen Entscheidungen beider Vorinstanzen bestätigte, dies jedoch wegen Fehlens eines (ausreichenden) Urkundennachweises zum Eintritt der vertraglichen Bedingung einer rechtskräftigen Adoption der hier beklagten Partei durch die Übergeberin (Erblasserin); lediglich deshalb, weil sich für den Senat aus den im Grundbuchsverfahren vorliegenden Urkunden angesichts der hierin von den Übernehmern als Gegenleistung für die Übergabe der Grundstücke samt Inventar übernommenen Verpflichtung zur Erbringung diverser Versorgungsleistungen letztlich kein ausreichender Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schenkungswillens (der Vertragsteile) im Sinne einer anzunehmenden subjektiven Inäquivalenz ergab, wurde der weitere (dort von den Vorinstanzen herangezogene) Abweisungsgrund, nämlich Fehlen eines ausdrücklichen Verzichtes auf den freien Widerruf seitens der Übergeberin in dem als Schenkungsversprechen auf den Todesfall qualifizierten Übergabsvertrag, verneint und (da es auf eine Störung der objektiven Äquivalenz im Urkundenverfahren des Grundbuchsrechtes nicht ankomme) von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auf den Todesfall ausgegangen, was aber den vom Rekursgericht vermißten Widerrufsverzicht im Sinne des § 956 ABGB entbehrlich gemacht habe.

In der Entscheidung 6 Ob 153/98p vom (in der Rechtssache 2 Cg 38/97h des Landesgerichtes Wels der hier Beklagten und ihres Ehemannes als Kläger gegen den Nebenintervenienten als beklagte Partei wegen Feststellung der Haftung des Letztgenannten aus "alleinverschuldeter Mangelhaftigkeit des Übergabsvertrages auf den Todesfall vom ") war lediglich die verfahrensrechtliche Frage des Vorliegens eines rechtlichen Interesses für das erhobene Feststellungsbegehren gegen den haftungsmäßig in Anspruch genommenen Notar zu prüfen (und wurde vom Obersten Gerichtshof auch bejaht). In der Sache selbst hatte hingegen das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht (4 R 9/99t) das Klagebegehren (rechtskräftig und ohne neuerliche Befassung des Obersten Gerichtsofes) ua aus der Erwägung abgewiesen, daß nicht gesagt werden könne, daß die Vertragsteile (des Übergabsvertrages) eine teilweise Unentgeltlichkeit des Übereignungsvorganges erkennbar zum Ausdruck gebracht hätten, sodaß der geltend gemachte Haftungsfall, nämlich Ungültigkeit als Schenkungsvertrag auf den Todesfall, nicht zutreffe.

Aus der Entscheidung 5 Ob 2249/96p ist für die vorliegende

Rechtssache nichts abzuleiten. Abgesehen davon, daß im dortigen

Verbücherungsverfahren die Beurteilung der Rechtsnatur des Vertrages

nur eine in den Beschlußgründen zum Ausdruck kommende Vorfrage

darstellte, die schon deshalb keine Bindungswirkung (hiezu allgemein

und ausführlich jüngst 7 Ob 106/98h und 10 Ob 19/99p) zu entfalten

vermag, war dort die Prüfung subjektiver Inäquivalenz zufolge des

besonderen Charakters des Grundbuchsverfahrens als reinem Akten- und Urkundenverfahren (immolex 1997, 287/161 mwN; Feil, GBG3 Rz 1a zu § 94) gar nicht Gegenstand der Entscheidung. Diese Beurteilung blieb vielmehr dem vorliegenden Rechtsstreit vorbehalten und war demgemäß auch Gegenstand des in die Feststellungsgrundlage der Tatsacheninstanzen eingeflossenen Beweisverfahrens. Dazu hat nun bereits das Berufungsgericht zutreffend die Außerstreitstellung der Streitteile in der Streitverhandlung vom in den Vordergrund gerückt, wonach der Übertragung des Liegenschaftseigentums laut Punkt 2 des besagten Übergabsvertrages keine in diesem Zusammenhang beachtliche Gegenleistung der beklagten Partei gegenübergestanden ist (S 1 in ON 7 = AS 25). Diese zugestandene Tatsache schuf damit ein Beweisthemenverbot (JBl 1990, 590; 2 Ob 170/99k) samt Bindung hieran durch die Tatsacheninstanzen und ist damit insoweit im weiteren auch der rechtlichen Beurteilung ungeprüft zugrundezulegen (2 Ob 170/99k). Damit ist aber die rechtliche Qualifikation des Berufungsgerichtes, daß das Vertragswerk entgegen seiner im Notariatsakt selbst gewählten Bezeichnung, als Schenkung der Liegenschaft auf den Todesfall zu qualifizieren ist, nicht als in Widerspruch zur (Vor-)Entscheidung 5 Ob 2249/96p stehend zu beanstanden.

Nach § 956 erster Satz ABGB kann eine solche Schenkung "bei Beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten" zunächst als ein Vermächtnis gültig sein. Hiefür fehlen jedoch die Voraussetzungen schon im Tatsächlichen: Die Ausführungen in der Revision der beklagten Partei zur "Umdeutung" des Übergabsvertrages in ein solches Vermächtnis zufolge Anwesenheit eines "2. Testamentszeugen" (nämlich in der Person des Gatten der Beklagten, Josef H*****) bei der notariellen Errichtung müssen - abgesehen davon, daß es sich hiebei mangels Vorbringens bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung handelt - schon daran scheitern, daß nach § 579 ABGB für den letzten Willen das Erfordernis dreier Zeugen statuiert ist. Auch insoweit ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes daher zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).

Nach § 956 zweiter Satz ABGB ist eine solche Schenkung "nur dann als Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen hat und der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat". Dieses zweitgenannte Erfordernis hat - wie bereits ausgeführt - der Grundbuchssenat zu 5 Ob 2249/96p lediglich in Anbetracht einer von ihm ungeprüft gebliebenen (hier jedoch zwischen den Parteien sogar außer Streit gestellten) subjektiven Inäquivalenz als "entbehrlich" erachtet. Das Berufungsgericht hingegen ist von einer Substituierung dieses gesetzlich verankerten Widerrufsverzichtes durch das hier zwischen den Vertragsteilen vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot ausgegangen. Auch diese rechtliche Beurteilung ist zu billigen, und zwar aus folgenden weiteren Überlegungen:

Bei Fehlen eines Widerrufsverzichtes ist zwar grundsätzlich der ganze Schenkungsvertrag ungültig (Binder in Schwimann, ABGB2, Band 5 Rz 24 zu § 956; Kralik, Erbrecht3 167 f; OGH EFSlg 66.296). Bereits in den Entscheidungen SZ 57/118 =NZ 1984, 199 und NZ 1990, 124 hat der Oberste Gerichtshof die Vereinbarung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der jeweiligen Geschenknehmer in einem notariellen Schenkungsvertrag auf den Todesfall als eine "die Verpflichtung aus dem Vertrag erhöhende und daher formbedürftige Nebenabrede" angesehen und demgemäß für möglich und zulässig erklärt (so auch Schubert in Rummel, ABGB I2 Rz 2 zu § 956). Im vorliegenden Fall wurde ebenfalls ein solches Veräußerungs- und Belastungsverbot vereinbart: Darin wohnt jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend vermeint - in der Tat auch die dem ausdrücklichen Widerrufsverzicht gleichkommende "Warn- und Beweisfunktion" inne, wird doch durch das von der Erblasserin (Geschenkgeberin) der Beklagten und ihrem Mann als Übergeber (Geschenknehmer) eingeräumte und von letzteren auch ausdrücklich angenommene Belastungs- und Veräußerungsverbot in der Tat eine weitgehend gleiche Wirkung erzielt; § 956 Satz 2 ABGB will nämlich den Zuwender dazu verhalten, sich bereits im Zeitpunkt des Schenkungsversprechens des Rechts zur Verfügung über das Zuwendungsobjekt zu begeben (Binder, aaO Rz 21 zu § 956); kein anderes Ziel sollte auch hier durch das eingeräumte Verbot augenscheinlich erreicht werden (Koziol/Welser II10 47). Dieses Auslegungsergebnis erachtet auch der erkennende Senat als sachgerecht sowie mit der Aktenlage und dem im Beweisverfahren hervorgekommenen seinerzeitigen Parteiwillen (§ 914 ABGB) in Einklang stehend; die dieses Ergebnis in Abrede stellenden Ausführungen in der Revision der Klägerin sind nicht überzeugend.

Dem (in der Revision der klagenden Partei ebenfalls abgelehnten) Umstand, daß - wie das Berufungsgericht weiters vermeinte - (überdies) das vorliegende Vertragswerk "in die Nähe einer Schenkung mit wirklicher Übergabe" zu rücken sei, weil die Übergabsliegenschaft aufgrund des den Übernehmern gleichzeitig eingeräumten (umfassenden) Wohn- und Fruchtnießungsrechtes an Teilen des auf der Liegenschaft errichteten Hauses bereits zu Lebzeiten der Übergeberin von den Übernehmern teilweise mitbenützt werden sollte und auch wurde, woraus - offenbar - der rechtliche Schluß ableitbar sei, daß es eines (ausdrücklichen) Widerrufsverzichtes auch deshalb nicht bedurfte, weil die Erfüllung des Schenkungsversprechens tatsächlich nicht erst nach dem Tod der Geschenkgeberin erfolgte (so etwa im Falle der Entscheidung 6 Ob 710/88), kommt damit keine zusätzliche rechtliche Bedeutung zu, weil eben die Übergabe und Übernahme des gesamten Vertragsobjektes erst zum Zeitpunkt des Ablebens der Übergeberin erfolgen sollte (und erfolgte). Handelte es sich aber damit um eine (rechtswirksame und formgültige) Schenkung auf den Todesfall im Sinne des § 956 zweiter Satz ABGB, dann ist ihr Wert bei der Berechnung des Pflichtteiles (der beklagten Partei) ungeachtet des Umstandes mitzuberücksichtigen, daß sie länger als zwei Jahre vor dem Tod der Erblasserin gemacht wurde, weil es sich eben nicht um eine gewöhnliche Schenkung (unter Lebenden) im Sinne des § 785 ABGB handelte (SZ 69/108 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung und auch ausführlicher Auseinandersetzung mit den zum Teil abweichenden Meinungen im Schrifttum).

Als Zwischenergebnis bleibt daher festzuhalten, daß das Fehlen eines (ausdrücklichen) Verzichtes auf den Widerruf (durch die Erblasserin) im Sinne des § 956 zweiter Satz ABGB nicht die Unwirksamkeit des dennoch rechtlich als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizierenden Übergabsvertrages zur Folge hat. Damit sind aber die (einzig darauf ausgerichteten) Revisionsausführungen der Klägerin nicht berechtigt und kann ihrer Revision somit kein Erfolg beschieden sein.

Selbiges trifft aber auch für die Revision der beklagten Partei zu.

Diese erachtet sich in ihrem Rechtsmittel zunächst durch die "Feststellung" des Berufungsgerichtes zur Höhe der Barlegate von insgesamt S 6,087.829,47 für beschwert und will statt dessen (ausgehend vom Verlassenschaftsakt) - so wie bereits in ihrer Klagebeantwortung - nur eine Summe von S 5,977.445,02 in Ansatz gebracht wissen. Dabei wird jedoch die - für den Obersten Gerichtshof, der nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist - maßgebliche Feststellung des Erstgerichtes übergangen, wonach die Klägerin zu gleichen Teilen mit 15 weiteren Vermächtnisnehmern Barlegate aus dem Nachlaß der Verstorbenen Maria H***** zugewiesen erhalten und dieser Anteil pro Person S 380.489,33 betragen sollte; in der Summierung ergibt sich damit aber der - somit vom Berufungsgericht unbedenklich und zutreffend - zugrundegelegte Gesamtwert von S 6,087.829,47.

Soweit es im weiteren auch ihr um die rechtliche Qualifizierung des "Übergabsvertrages" geht, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Revision der Klägerin verwiesen werden. Auf die in ihrer Revision gewünschte (jedoch zu verneinende) Umdeutung in ein Vermächtnis zugunsten der Beklagten zufolge Anwesenheit zweier (Testaments-)Zeugen bei der Vertragserrichtung wurde ebenfalls bereits weiter oben eingegangen. Auch hiezu kann daher auf diese vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Soweit "der Einfachheit halber" auf die "richtigen Zahlen" (in den Wertermittlungen) der Berufungsschrift verwiesen wird, wird das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (SZ 69/209; RS0043579) und kann daher deshalb nicht näher darauf eingegangen werden. Rechnerische Unrichtigkeiten zur weiter oben bereits wiedergegebenen Staffelermittlung durch das Berufungsgericht finden sich in der Revision nicht. Die Höhe der Geldempfänge der Beklagten aus der Verlassenschaft nach Maria H***** hat die Beklagte bereits in erster Instanz der Höhe nach ausdrücklich außer Streit gestellt.

Zur Berücksichtigung des Hälfteanteils des Ehegatten der Beklagten hat das Berufungsgericht auf eine analoge Anwendung des § 783 ABGB (Beitragspflicht zur Entrichtung des Erb- oder Pflichtteiles) verwiesen. Dagegen enthält die Revision keine stichhaltigen, jedenfalls keine eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründenden Ausführungen. Der in § 783 ABGB genannte (einzige) Ausnahmefall einer Nichtberücksichtigung bei Ehegatten bezüglich des gesetzlichen Vorausvermächtnisses liegt hier nicht vor. Da bereits darauf hingewiesen wurde, daß es sich hier um keine (gewöhnliche) Schenkung im Sinne des § 785 ABGB handelt, kommt es auch nicht auf die Wahrung der in Abs 3 letzter Satz dieser Gesetzesstelle normierte Zwei-Jahres-Frist an, sodaß die darauf gestützten Ausführungen der Rechtsmittelwerberin ebenfalls scheitern müssen. Soweit letztlich die Sicherstellung des Anspruches der beklagten Partei durch Einverleibung einer Hypothek zu ihren eigenen Gunsten im Urteilsspruch moniert wird, ist zu erwidern, daß die Sicherstellung nach § 692 ABGB grundsätzlich nach den §§ 1373 ff ABGB zu leisten ist, also für Liegenschaften regelmäßig durch Hypotheken, wenn nichts anderes vereinbart wird (SZ 50/56; Eccher in Schwimann, ABGB Band 32 Rz 4 zu § 692; RS0012662); derartiges behauptet nicht einmal die Revisionswerberin. Schließlich müssen alle diese Ausführungen in der Revision aber auch am Neuerungsverbot scheitern, weil die beklagte Partei bis Schluß der Verhandlung erster Instanz zur klägerischerseits angebotenen Sicherstellung keinerlei Bestreitungsvorbringen, insbesondere dahin, daß diese nicht ausreichend sei, erstattet hatte.

Beiden Revisionen kommt damit keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Zufolge Erfolglosigkeit der Rechtsmittel haben die Parteien ihrem jeweiligen Gegner die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, die klagende Partei überdies auch dem auf Beklagtenseite beigetretenen Nebenintervenienten.