OGH vom 07.10.2010, 2Ob226/09p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen Dorothea G*****, über 1.) den Revisionsrekurs des erbserklärten Erben KR Johannes G*****, vertreten durch Dr. Georg Unger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 44/03w, 69/03x-58, womit infolge von Rekursen des Erben die Beschlüsse des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 1 A 158/01a-39, und vom , GZ 1 A 158/01a-42, bestätigt wurden, 2.) den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbserklärten Erben KR Johannes G*****, vertreten durch Dr. Georg Unger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 70/03v-59, womit infolge Rekurses des Erben der Einanwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 1 A 158/01a-43, bestätigt wurde, und 3.) den Revisionsrekurs des Legatars Christoph G*****, vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 71/03s-60, womit infolge Rekurses des Erben der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 1 A 158/01a-44, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die am verstorbene Erblasserin hinterließ ein am verfasstes Testament, in welchem sie ihren Sohn Johannes G***** zu ihrem Alleinerben bestimmte und das auch ihre weiteren drei Kinder betreffende letztwillige Anordnungen enthält.
Das Erstgericht nahm mit Beschluss vom die aufgrund dieses Testaments zum gesamten Nachlass abgegebene bedingte Erbserklärung des Johannes G***** (in der Folge: Erbe) an und überließ ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses. Das vom Gerichtskommissär infolge der bedingten Erbserklärung und eines Antrags der Pflichtteilsberechtigten am errichtete und am ergänzte Hauptinventar wies letztlich Aktiva von 2.847.828,12 EUR und Passiva von 46.330,40 EUR, somit ein reines Nachlassvermögen von 2.801.497,72 EUR aus. Unter den Aktiva wurden in Punkt 8. mehrere „auf den Todesfall geschenkte Liegenschaften und Firmenanteile […] ohne Verkehrswert“ angeführt, die teilweise schon zu Lebzeiten der Erblasserin an den Erben übergeben worden waren. Dabei stützte sich der Gerichtskommissär auf das Schätzgutachten, nach welchem für die Liegenschaften wegen deren Kontaminierung mit Chrom und Arsen sowie der Verbauung mit abbruchreifen Gebäuden kein Verkehrswert anzusetzen sei. Dem Inventar wurde ferner die zum Todestag der Erblasserin erstellte „Stichtagsbilanz“ samt einer Zusammenstellung der Werte der Aktiva und Passiva jener OHG angefügt, die auf den kontaminierten Liegenschaften einst eine Lederfabrik betrieben hatte und deren persönlich haftende Gesellschafter die Erblasserin und der Erbe waren. Laut Firmenbuch wird das Geschäft der vormaligen OHG nach Übernahme gemäß § 142 HGB durch den Erben als Einzelunternehmer fortgeführt.
Am beantragte der Erbe, das von ihm gleichzeitig vorgelegte „Hauptinventar“ (anstelle des vom Gerichtskommissär errichteten, dessen Unterfertigung er verweigert hatte) der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde zu legen, in eventu dem Gerichtskommissär den Auftrag zu erteilen, das Hauptinventar entsprechend „richtig zu stellen“. Der Gerichtskommissär weigere sich, die in der Todestagsbilanz der OHG ausgewiesenen (hohe Dekontaminierungskosten umfassenden) Passiva von 5.027.786,26 EUR in das Inventar aufzunehmen. Das vom Erben vorgelegte „Hauptinventar“ wies eine rechnerische Überschuldung des Nachlasses von 2.234.338,04 EUR aus.
Der erblasserische Sohn Christoph G***** hatte bereits am als Legatar den Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung des Inhalts gestellt, dass bei der ihm vermachten Liegenschaft das Eigentumsrecht für ihn und das Vorkaufsrecht für seine beiden Brüder einverleibt werden könne. Der Erbe sprach sich gegen diesen Antrag aus, weil von einer Überschuldung des Nachlasses auszugehen sei und die Legatare gemäß § 692 ABGB zu den Kosten der Bodensanierung verhältnismäßig beizutragen hätten.
Das Erstgericht wies mit Beschluss ON 39 die das Hauptinventar betreffenden Anträge des Erben ab. Mit weiterem Beschluss, ON 42, sprach es zu Punkt 1. aus, dass das Inventar des Gerichtskommissärs der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt und verlassenschaftsbehördlich genehmigt werde. Zu Punkt 2. verfügte es die Zumittlung je einer Kopie der Todfallsaufnahme, der letztwilligen Verfügungen, der Niederschrift samt Nachtrag sowie die Abgabenerklärungen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Klagenfurt. Mit Beschluss ON 43 wurde dem Erben der Nachlass zur Gänze eingeantwortet und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt. Schließlich stellte das Erstgericht mit Beschluss ON 44 dem Legatar die von ihm begehrte Amtsbestätigung aus.
Das vom Erben angerufene Rekursgericht bestätigte mit Beschluss ON 58 die erstinstanzlichen Entscheidungen ON 39 und ON 42 (im angefochtenen Umfang) und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Dazu führte es aus, das Inventar sei im Gegensatz zum eidesstättigen Vermögensbekenntnis, das vom Erben zu erstatten und durch Unterschrift an Eides statt zu bekräftigen sei, vom Gericht aufzunehmen. Bis zur Einantwortung sei auch die Berichtigung des Inventars möglich. Im Gesetz sei aber nicht vorgesehen, dass ein vom Erben vorgelegtes - im konkreten Fall nicht einmal unterfertigtes - Inventar dem Verlassenschaftsverfahren zugrunde gelegt werde. Die Abweisung des Hauptantrags des Erben sei daher zu Recht erfolgt.
Zum (Eventual-)Begehren des Erben, auf der Passivseite des Inventars die hohen Dekontaminierungskosten als Verbindlichkeiten der Erblasserin auszuweisen, vertrat das Rekursgericht die Ansicht, dass das auf den Todesfall Geschenkte zum Todeszeitpunkt noch Vermögen des Geschenkgebers sei; sein Wert sei als Aktivum in das Inventar aufzunehmen und nach neuerer Lehre und Rechtsprechung als gleichwertiges Passivum wieder abzuziehen. Die Aufnahme der Passiva habe nach § 105 AußStrG (aF) nur stattzufinden, soweit sie ohne weitläufige Verhandlungen und größeren Zeitverlust ins Klare gesetzt werden könnten. Im vorliegenden Fall könne der für die Dekontaminierung der Betriebsliegenschaften erforderliche Aufwand derzeit nicht einmal annähernd genau beziffert werden, zumal die diesbezüglichen Schätzungen eine große Schwankungsbreite aufweisen würden. Der negative Kapitalsaldo der OHG scheine im Inventar ohnedies auf.
Richtig sei, dass das Inventar nach § 109 AußStrG (aF) von den anwesenden Beteiligten zu unterschreiben sei. Die Verletzung dieser Formvorschrift bleibe aber jedenfalls dann, wenn ein Beteiligter, wie hier der Erbe, die Unterschrift verweigere, ohne Sanktion.
Mit Rücksicht auf die Bestätigung des Inventars sei auch die mit Beschluss ON 42 Punkt 2. angeordnete Verständigung des Finanzamts nicht verfrüht.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Aufnahme von auf den Todesfall geschenkten Sachen in das Inventar auf der Passivseite unterschiedliche Auffassungen in Lehre und Rechtsprechung herrschen würden.
Mit Beschluss ON 59 bestätigte das Rekursgericht den Einantwortungsbeschluss ON 43 und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Da der Rekurs gegen die Beschlüsse ON 39 und ON 42 erfolglos geblieben sei, lägen die Voraussetzungen für die Erlassung der Einantwortungsurkunde vor.
Dem gegen den Beschluss ON 44 gerichteten Rekurs des Erben gab das Rekursgericht mit Beschluss ON 60 Folge. Es hob die dem Legatar erteilte Amtsbestätigung auf, verwies den Legatar mit seinem diesbezüglichen Antrag auf den Rechtsweg und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
In seiner Begründung ging das Rekursgericht davon aus, dass der Erbe die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses iSd § 692 ABGB zumindest ernstlich behauptet habe, weshalb dem Legatar die Ausstellung der Amtsbestätigung zu versagen und er auf den Rechtsweg zu verweisen sei.
Der (richtig) ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, inwieweit dem Grunde und der Höhe nach noch nicht feststehende öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten (Dekontaminierungskosten) dem Erben die Einrede nach § 692 ABGB ermöglichten, der Oberste Gerichtshof noch nicht Stellung genommen habe.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ON 58 richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Erben mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das von ihm vorgelegte Hauptinventar der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt werde und die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Beschlusses ON 42 (Bestätigung des Inventars; Verständigung des Finanzamts) ersatzlos gestrichen werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Den Beschluss des Rekursgerichts ON 59 bekämpft der Erbe mit außerordentlichem Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen (ersatzlos) aufzuheben.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ON 60 richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Legatars mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausstellung der beantragten Amtsbestätigung.
Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom , AZ 41 S 4/05v, wurde auf Antrag des Erben über das Vermögen der Verlassenschaft der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Der Oberste Gerichtshof sprach mit Beschluss vom , AZ 2 Ob 218/03b, 219/03z und 220/03x aus, dass mit dem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren (bis zur Beendigung des Konkursverfahrens) innegehalten werde. Die Akten wurden dem Erstgericht zurückgestellt.
Mittlerweile ist das Konkursverfahren beendet. Mit Beschluss des Konkursgerichts vom wurde der Konkurs gemäß § 139 KO aufgehoben, wobei nach vollständiger Befriedigung sämtlicher Konkurs- und Massegläubiger ein Überschuss zugunsten der Verlassenschaft verblieb. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Das Rechtsmittelverfahren ist daher fortzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
Den weiteren Ausführungen ist voranzustellen, dass auf das vorliegende Verlassenschaftsverfahren gemäß § 205 AußStrG noch die Vorschriften des AußStrG 1854 anzuwenden sind, weil es lange vor dem maßgeblichen Stichtag anhängig wurde. Da auch das Datum der erstinstanzlichen Entscheidungen vor diesem Stichtag liegt, sind auch die bis dahin in Geltung gestandenen Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren noch anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG).
I. Zum ordentlichen Revisionsrekurs des Erben gegen den Beschluss ON 58:
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG aF nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Weder in der Begründung des Zulassungsausspruchs noch im Revisionsrekurs des Erben werden erhebliche Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG aF dargetan:
1. Der Erbe lässt die (unbedenkliche) Rechtsansicht der Vorinstanzen ungerügt, wonach die Errichtung des Inventars ausschließlich dem Gericht obliegt (§ 92 AußStrG aF iVm § 802 ABGB). Aus welchen (sonstigen) Gründen die Abweisung seines Antrags, das Inventar des Gerichtskommissärs durch das von ihm vorgelegte zu ersetzen, unrichtig sein soll, geht aus seinem Rechtmittel nicht hervor.
2. Gemäß § 97 Abs 1 AußStrG aF hat das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis allen beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, somit alle Aktiva zu enthalten (RIS-Justiz RS0109531). Bei der auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten vorgenommenen Inventarisierung und Schätzung ist der Wert des Nachlassvermögens am Todestag des Erblassers einzusetzen (RIS-Justiz RS0007898).
Was an Passiva in das Inventar aufzunehmen ist, ergibt sich aus § 105 AußStrG aF. Danach sind Verlassenschaftsverbindlichkeiten aufzunehmen, soweit ihre Richtigkeit „ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust“ festgestellt werden kann. Ein Inventar bietet demnach in Ansehung der Passiva keine Vollständigkeitsgewähr (10 Ob 89/98f; 7 Ob 282/03a; vgl 9 Ob 14/07k; RIS-Justiz RS0007848).
Die Bedeutung des Nachlassinventars erschöpft sich im Wesentlichen darin, als Mittel der Beweissicherung das Vermögen vorläufig und ohne Bindungswirkung zu erheben, welches nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und damit den Nachlass bildet (4 Ob 170/03h; 6 Ob 213/09f; Rabl, Das Nachlassinventar - Inhalt und Zweck, NZ 1999, 129 [132]). Das in das Inventar aufgenommene Vermögen bildet den Befriedigungsfonds für die Nachlassgläubiger und die Ausgangsbasis für die Berechnung allfälliger Pflichtteilsansprüche (4 Ob 170/03h; Eccher in Schwimann, ABGB3 III § 802 Rz 15; Rabl aaO 130).
2. Eine auf den Todesfall geschenkte Sache, die sich bis zum Zeitpunkt des Todes im Besitz des Erblassers befunden hat, ist jedenfalls in das Nachlassinventar aufzunehmen (10 Ob 58/08i mwN); sie ist als Aktivum auszuweisen und nach ständiger, in der Lehre allerdings kontrovers diskutierter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als gleichwertiges Passivum wieder abzuziehen (1 Ob 726/85; 1 Ob 586/92; 4 Ob 2029/96b; RIS-Justiz RS0007843 [T1]; aA etwa Welser in Rummel, ABGB³ § 802 Rz 12 und 17; vgl ferner Bollenberger in KBB² § 956 Rz 4; Eccher aaO § 802 Rz 23; Rabl aaO 137 und 140; auch Bittner/Hawel in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge [2010] § 10 Rz 101).
Im Inventar des Gerichtskommissärs wurden die auf den Todesfall geschenkten Liegenschaften angeführt. Ihr Verkehrswert wurde allerdings im Hinblick auf die Kontaminierung und die Verbauung mit abbruchreifen Gebäuden mit Null angesetzt. Die Frage ihrer Berücksichtigung (auch) auf der Passivseite stellt sich daher nicht. Unter diesem Aspekt bedarf es keiner Auseinandersetzung mit jenen Lehrmeinungen, die der soeben erörterten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kritisch gegenüberstehen.
3. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Dekontaminierungskosten als Passivum im Inventar zu berücksichtigen sind. Da nicht einmal noch feststeht, dass ein diesbezüglicher Anspruch des Bundes gegen die Verlassenschaft dem Grunde nach besteht (so ausdrücklich 8 Ob 115/06d) und auch die Höhe dieser Kosten bisher ungeklärt blieb, konnten sie im Inventar nicht ohne weiteres berücksichtigt werden (§ 105 AußStrG aF). Dass sie nicht gesondert ins Inventar aufgenommen wurden, beruht daher jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht.
4. Kommt es zur Inventarisierung des Nachlasses, so ist darin auch ein dem Nachlass zugehöriger Gesellschaftsanteil des Erblassers aufzunehmen. Gemäß § 106 Abs 2 AußStrG aF ist über den Gesellschaftsanteil des Erblassers ein Rechnungsabschluss vorzulegen und nach den Umständen dessen Prüfung durch geeignete Sachverständige zu veranlassen. Stichtag der Bewertung ist nach der allgemeinen Regel der Todestag des Erblassers (8 Ob 298/00g; Schauer, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften [1999] 202).
Die vom Erben vorgelegte „Stichtagsbilanz“ zum Todestag der Erblasserin haben die Vorinstanzen dem Hauptinventar ohnedies angefügt. Der im Revisionsrekurs erneuerte Vorwurf, der „Vermögensstand“ aus der Unternehmensbeteiligung der Erblasserin sei nicht in das Inventar aufgenommen worden, muss daher ins Leere gehen. Dass aber die vom Rekursgericht geäußerten Bedenken gegen die Ausweisung der Dekontaminierungskosten als Passivpost des Inventars auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhen, wurde schon zu Punkt 3. ausgeführt.
5. Da die Unterfertigung des Protokolls über die Inventarerrichtung nicht die Wirkung eines Anerkenntnisses der darin enthaltenen Bewertungen hat (SZ 51/51), zeigt der Revisionsrekurs auch mit dem Hinweis auf die vom Erben verweigerte Unterschrift keine erhebliche Rechtsfrage auf. Auch ein derartiges Protokoll kann vom Abhandlungsgericht dem Verfahren zugrunde gelegt werden. Einer weiterführenden Rechtsprechung bedarf es hiezu nicht.
6. Aus den dargelegten Gründen waren Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG aF nicht zu lösen. Der Revisionsrekurs des Erben gegen den Beschluss ON 58 ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
II. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Erben gegen den Beschluss ON 59:
Der Erbe begründet sein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des Einantwortungsbeschlusses mit dem Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung über das Hauptinventar. Im Hinblick auf die Zurückweisung seines diesbezüglichen Revisionsrekurses ist er nun aber jedenfalls nicht (mehr) beschwert, weshalb das Rechtsmittel ebenfalls zurückzuweisen ist.
III. Zum ordentlichen Revisionsrekurs des Legatars gegen den Beschluss ON 60:
1. Demjenigen, welchem in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer, oder durch eine während der Abhandlung an ihn erfolgte Veräußerung zufallen, ist von der Abhandlungsbehörde auf sein Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, dass er in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden kann (§ 178 AußStrG aF). Der Zweck dieser Amtsbestätigung wird darin gesehen, dass demjenigen, der nicht wie der Erbe bücherliche Rechte bereits mit der Einantwortung erwirbt, der Rechtserwerb durch Eintragung im Grundbuch ermöglicht werden soll (3 Ob 290/04z; 5 Ob 21/08m, vgl auch 6 Ob 22/08s).
2. Im vorliegenden Fall wurde - wie der erkennende Senat erhoben hat - die vermachte Liegenschaft im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft, in welchem dem Legatar weder ein Beteiligungsrecht als Konkursgläubiger (§ 58 Z 3 KO aF) noch ein Aussonderungsrecht (SZ 42/187; 7 Ob 6/99d; RIS-Justiz RS0012642) zukam, vom Masseverwalter mit Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts veräußert und das Eigentumsrecht des Erwerbers im Grundbuch einverleibt.
3. Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist (6 Ob 45/09s). Die Beschwer, also das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers, muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorhanden sein (RIS-Justiz RS0041770). Sie fehlt, wenn die Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung hätte (RIS-Justiz RS0002495).
Im vorliegenden Fall kommt die Eintragung des Rechtsmittelwerbers als Eigentümer der Liegenschaft wegen deren Veräußerung im Verlassenschaftskonkurs nicht mehr in Betracht. Einer Entscheidung über sein Rechtsmittel gegen die Versagung der Amtsbestätigung käme nur mehr theoretische Bedeutung zu. Da es ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung somit am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt, ist (auch) der von ihm erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen.