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Beitritt zu einem Rechtsmittel in Unterhaltsvorschusssachen
iFamZ 2019/99
Die – vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung an ihn erfolgte – Erklärung des Kinder- und Jugendhilfeträgers als ausschließlicher Vertreter des Kindes in Unterhalts(vorschuss)angelegenheiten (§ 9 Abs 2 UVG), einem selbst verfassten, Formal- und Inhaltsmängel aufweisenden Rechtsmittel der obsorgeberechtigten Person „beizutreten“, saniert weder die fehlende gesetzliche Vertretungsbefugnis noch konsumiert sie das Rechtsmittelrecht des Kindes. Der Rekurs der in Unterhaltssachen nicht vertretungsbefugten obsorgeberechtigten Person ist zurückzuweisen.