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Rückwirkende Vorschusserhöhung im Kontext eines Abschöpfungsverfahrens
iFamZ 2019/98
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG; § 199, 213 Abs 1 IO
Die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens begründet Anhaltspunkte, die gegen die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse sprechen. Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die titelmäßige Unterhaltspflicht im Hinblick auf die zu erwartende Restschuldbefreiung materiell zu hoch ist, können aus der Höhe des im Beurteilungszeitpunkt geleisteten Abschöpfungsbetrags im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten entnommen werden. Eine Anhebung kommt nur im Umfang der erreichbaren Quote – die gegebenenfalls auch unter 10 % liegen kann – in Frage.