OGH vom 25.06.1996, 4Ob2093/96i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Zanger und Mag.Michael Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. D*****gesellschaft mbH, 2. Rudolf D*****, 3. Hannes R*****, alle vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Beseitigung (Streitwert im Provisorialverfahren S 510.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 1 R 195/95-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 10 Cg 170/95w-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung unter Einschluß des bestätigten Ausspruches insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Einstweilige Verfügung:
Den beklagten Parteien wird ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des über die Klage ergehenden Urteils geboten, es zu unterlassen, jenes Lichtbild, das zur Herstellung des Covers des Informationsbeihefters für die AIDS-Kampagne 1994 von der klagenden Partei hergestellt wurde, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
Das Mehrbegehren, den Beklagten ab sofort zu gebieten, es zu unterlassen, Formate, Videofilme und sonstige Werke sowie ganz allgemein Lichtbilder, an denen die klagende Partei ausschließliche Verwertungsrechte besitzt, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu bearbeiten, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, zu senden oder sonst wie zu verwerten;
dies gilt insbesondere für das von den Mitarbeitern der klagenden Partei gemeinsam mit Mitarbeitern der B***** GmbH erstellte Konzept und Format für eine AIDS-Kampagne, wie sie in der AIDS-Kampagne 1994 verwirklicht wurde und für Sprachwerke und grafische Werke, die für die AIDS-Kampagne 1994 Verwendung fanden sowie für jene Lichtbilder, die zur Herstellung des Bildschnittes aus der Pressemappe zur AIDS-Kampagne 1994 von der Klägerin hergestellt wurden;
in eventu
es ab sofort zu unterlassen, Leistungen der klagenden Partei und der B***** GmbH wie das Konzept und Format, Informationsmaterial und Unterstützungserklärungen durch den Geschäftsführer der klagenden Partei, Tibor B*****, sowie andere durch die klagende Partei zusammengestellte Unterstützungserklärungen für die AIDS-Kampagne 1994 zu Zwecken des Wettbewerbs ganz oder teilweise für eigene Werke, insbesondere zum Zweck der Erstellung einer eigenen AIDS-Kampagne 1995, zu verwenden, wird
abgewiesen."
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 33.838,29 bestimmten, auf den abweisenden Teil entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 5.639,72 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten hat die klagende Partei vorläufig und haben die beklagten Parteien endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Zwischen der durch das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vertretenen Republik Österreich als Auftraggeberin und der Klägerin als Auftragnehmerin wurde am ein Werkvertrag über die Konzeption und Durchführung einer "AIDS-Kampagne 1994" abgeschlossen. Die Konzeption und Produktion der Videoclips sollte in Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Beklagten gemäß den präsentierten Vorschlägen bewerkstelligt werden (§ 1 Pkt. 2. des Werkvertrages). § 2 des Werkvertrages lautet:
"Mit der vollständigen Begleichung der vereinbarten Vergütung sind alle Leistungen des Auftragnehmers in der Planung, der Gestaltung und Durchführung der Werbung für die in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben abgegolten und gehen alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwaltungs- und Leistungsschutzrechte für Österreich auf den Auftraggeber über."
Nach § 4 des Werkvertrages sollte die Kampagne in der Zeit vom 1. September bis stattfinden.
Nach Abschluß dieses Werkvertrages schloß die Klägerin als Auftraggeberin mit der Erstbeklagten (oder der in K***** ansässigen D*****gesellschaft mbH) einen Sub-Werkvertrag. Hierin verpflichtete sich die Subauftragnehmerin, nach dem Konzept der Klägerin eine genau fixierte Anzahl von Videos herzustellen; zu diesem Zweck durfte sie das Werk der Klägerin verwerten. Die Subauftragnehmerin behielt ihre Rechte an den Filmwerken im Sinn des § 38 UrhG.
In der Folge wurden im Zusammenwirken zwischen der Klägerin, der B***** GmbH und der Erstbeklagten aus Interviews mit acht verschiedenen "Stars" insgesamt 24 verschiedene Videoclips für den Einsatz im ORF und sechs Clips für den Einsatz im Kino hergestellt.
Die Klägerin und die B***** GmbH gestalteten und "texteten" gemeinsam einen Beihefter mit Informationen über AIDS, welcher verschiedenen periodischen Druckschriften angeschlossen wurde (Beilage ./J). An diesem Beihefter haben weder die Beklagten noch D***** K***** in irgendeiner Weise mitgewirkt.
Die physischen Urheber - Tibor B*****, Marco de F*****, Michael H*****, Lo B*****, Martin K*****, Violette S*****, Alexander W***** und Günther E*****, übertrugen sämtliche Werknutzungsrechte an die Klägerin und die B***** GmbH. Die letztere übertrug ihrerseits der Klägerin sämtliche Werknutzungsrechte.
An der Entstehung der 30 Videoclips wirkten die Klägerin und die Erstbeklagte (oder D***** K*****) in folgender Weise mit:
Von der Klägerin (und der B***** GmbH) stammen die Grundideen zu Inhalt und Gestaltung der Videoclips, nämlich Jugend-Idole mit ihren Gedanken zu den Themen Sexualität und AIDS auftreten zu lassen; die kostenlose Ausstrahlung der Videoclips im Rahmen von ORF-Jugendsendungen statt als entgeltliche Werbesendung; kostenloser Auftritt der Stars durch Ausnützen der Beziehungen der Erstbeklagten, die als Produktionsunternehmen eingebunden wurde. All diese Ideen waren bereits vor dem Abschluß des Werkvertrages in dem Konzept "Verwende einen Gummi" schriftlich niedergelegt worden.
Unter Berücksichtigung des schriftlichen Konzepts erstellte die Klägerin einen Präsentationsvideoclip, der als Muster für die in der Folge herzustellenden Videoclips dienen sollte. Dieser Videoclip wurde am im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz vorgeführt und enthält die "präsentierten Vorschläge" gemeinsam mit dem schriftlichen Konzept gemäß § 1 Z 2 des Werkvertrages vom .
Das schriftlich vorgelegte Konzept und der Pärsentationsvideoclip enthielten bereits formale und inhaltliche Elemente, die sich großteils auch in den gesendeten Clips (den "Produktionsvideoclips") wiederfanden. Im einzelnen handelt es sich insbesondere um folgende charakteristische Merkmale ("Formate"):
Die Dauer der Videoclips ist mit ca. 120 Sekunden begrenzt.
Die Interviews werden mit künstlerisch gestalteten und animierten Bildern, Grafiken und Musik derart kollagiert, daß eine neue Art der Informationsvermittlung entsteht.
Das Vorstellen des Künstlers erfolgt in einem speziellen Format, bei dem übliche Reporterfragen vermieden wurden, so wie überhaupt bewußt auf den "Reporter" verzichtet wurde. Statt dessen gibt es Themenvorgaben durch individuell gestaltete Wort/Bild-Kombinationen.
Direktheit der Sprache durch Verwendung von Worten wie zB "Gummi" sowohl in geschriebener als auch gesprochener Form.
Die handelnden Personen packen reale Gummipackungen vor laufender Kamera aus, zeigen sie her und sprechen darüber.
Charakteristische Formulierungen wie "Verwende einen Gummi", "Gummi, das beste zwischen dir und mir", "Gummi ist nichts, was zwischen euch steht", "Gummi - immer und überall", "Wer von euch beiden holt jetzt den Gummi"?.
Verwendung typografisch gestalteter Begriffe auf grafischen Hindergründen.
Einblenden von Stichworten zum jeweiligen Thema, insbesondere in immer wieder neuen Schriften und Gestaltungen.
Kombination zwischen bewegten Grafiken und Bildern.
Farbverfremdungen bei Grafiken.
Schneiden zwischen Totalaufnahmen und Nahaufnahmen.
Wechsel zwischen schwarz/weiß und Farbe.
Bildverfremdungen durch verschiedene Kameras bzw. Optiken; extreme Bild- und Kontrastwechsel.
Kombination von fein-/grobkörnigem Aufnahmematerial.
Verzerrung im Format.
Verfremdungen in den Farben.
Hartes Einschneiden von Fremdmaterial (wie z.B. Dokumentarmaterial oder Originalvideos des Künstlers).
Unterlegung von Musikausschnitten des Künstlers, die abrupt einsetzen bzw. aufhören.
Übereinanderblenden von Film und Grafik.
Überblendete Grafik zusätzlich animiert.
Die Klägerin hatte ihre Subauftragnehmerin ausgesucht und zur Realisierung des Formates und Konzeptes herangezogen. Bei der Präsentation für die Ausschreibung beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz erbrachte keine der beklagten Parteien irgendwelche Leistungen; sie stellten lediglich ein sonst unauffälliges Video für einen kleinen Ausschnitt betreffend ein Interview mit David Bowie zur Verfügung, das zu AIDS keinen Bezug hatte und nur als Ausgangsmaterial für das von der Klägerin produzierte Präsentations-Video diente.
Während der Herstellung der später gesendeten Videoclips fanden immer wieder Besprechungen statt, bei denen die Klägerin durch ihre Mitarbeiter konkret in die Gestaltung und Durchführung eingriff, um zu garantieren, daß das Konzept in der entworfenen Form eingehalten wird. Sogar die einzelnen nur wenige Sekunden langen Ausschnitte, die aus von der Estbeklagten hergestellten Gesamtinterviewes herausgelöst wurden, wurden genau kontrolliert und in das Konzept eingepaßt, dh überprüft, ob Abfolge und Gesamtwirkung im Sinn des Konzeptes zur Geltung kommen. Schließlich stammen sämtliche wesentlichen Texte, die auf die Clips draufgelegt wurden, sowohl dem Inhalt nach als auch in der typografischen Ausformung ausschließlich von der Klägerin.
Vor Freigabe eines jeden der einzelnen fertiggestellten Videoclips, somit vor der Sendung, oblag es ausschließlich der Klägerin, die Endfreigabe (vorbehaltlich der formalen Genehmigung durch das Bundesministerium) vorzunehmen, wobei diese vor allem unter Bedachtnahme auf die Einhaltung des Formates und Konzeptes notwendig war.
Das Deckblatt des achtseitigen Beihefters (Beilage ./J) wurde von der Klägerin geschaffen. Sie stellte es durch Zusammenfügen mehrerer Lichtbilder her und beförderte es nach Verwertung mittels eines Lichtbildes zum Druck.
Die Erstbeklagte legte im Rahmen einer Ausschreibung des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz ein Anbot auf Realisierung einer "AIDS-Kampagne 1995". Sie erhielt den Zuschlag und produzierte bereits entsprechende Videoclips, die ab im Fernsehprogramm des ORF gesendet werden sollten.
Die AIDS-Kampagne 1995 sollte nach dem Wunsch des Bundesministeriums auf dem Erfolg der vorjährigen Informationsmaßnahmen aufbauen und nach Möglichkeit und Sinnhaftigkeit Teile davon wieder einsetzen.
Die Erstbeklagte kündigte mehrmals an, daß die von ihr produzierte AIDS-Kampagne 1995 eine Fortsetzung der AIDS-Kampagne 1994 sein werde. Sie berühmte sich ausdrücklich, wieder mit der Gestaltung und Produktion der AIDS-Clips beauftragt worden zu sein.
Die Absicht der Erstbeklagten, unmittelbar an die AIDS-Kampagne 1994 anzuknüpfen, ist auch daran zu erkennen, daß dem Schreiben vom ein Querschnitt der AIDS-Clips 1994 und Informationsmaterial über die AIDS-Kampagne 1994 beigelegt war.
Die Erstbeklagte kopierte das Cover des Beihefters und verwendete es als Deckblatt für einen Pressespiegel über die Kampagne 1994 (Beilage .E). Auf das Cover druckte sie folgenden Text:
"PRESSESPIEGEL AIDS-CLIPS 1994 - Eine D***** Produktion Stand ".
Der Geschäftsführer der Klägerin Tibor B***** hat dieser das alleinige Werknutzungsrecht an einer Presseerklärung übertragen, welche Teil einer Pressemappe zur AIDS-Kampagne 1994 war (Beilage ./F). Diese Pressemappe legte die Erstbeklagte ihrem Schreiben vom in Kopie bei.
In einer "Erklärung" der Beklagten bestritt diese, daß die AIDS-Kampagne 1994 ein zugunsten der Klägerin urheberrechtlich geschütztes Werk sei. Neben der "D***** Produktion" nannten sie ausdrücklich den Zweit- und den Drittbeklagten als alleinige Urheber. Auf einer Einladung (Beilage ./K) schienen der Zweit- und der Drittbeklagte als Urheber der AIDS Clips '95 auf.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten ab sofort zu untersagen,
Formate, Videofilme und sonstige Werke und Lichtbilder, an denen die Klägerin ausschließliche Verwertungsrechte besitzt, ohne deren Zustimmung zu bearbeiten, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, zu senden oder sonstwie zu verwerten; dies gilt insbesondere für das von Mitarbeitern der Klägerin gemeinsam mit Mitarbeitern der B***** GmbH erstellte Konzept und Format für eine AIDS-Kampagne, wie sie in der AIDS-Kampagne 1994 verwirklicht wurde, und für Sprachwerke und grafische Werke, die für die AIDS-Kampagne 1994 Verwendung fanden sowie für jene Lichtbilder, die zur Herstellung des Covers des Informationsbeihefters für die AIDS-Kampagne 1994 und des Bildschnittes aus der Pressemappe zur AIDS-Kampagne 1994 von der Klägerin hergestellt wurden;
in eventu, Leistungen der Klägerin und der B***** GmbH wie das Konzept und Format, Informationsmaterial und Unterstützungserklärungen durch den Geschäftsführer der Klägerin Tibor B***** sowie andere durch die Klägerin zusammengestellte Unterstützungserklärungen für die AIDS-Kampagne 1994 zu Zwecken des Wettbewerbs ganz oder teilweise für eigene Werke, insbesondere zum Zweck der Erstellung einer eigenen AIDS-Kampagne 1995, zu verwenden.
Die Klägerin und die B***** GmbH hätten als Miturheber ein einheitliches, unverwechselbares Konzept entwickelt, das nicht in einzelne kreative Aspekte zerlegt werden könne. Dieses Konzept sei in das filmerische Schaffen der Beklagten eingeflossen. Überdies habe die Klägerin eine achtseitige Broschüre als Sprachwerk mit einem von ihr entworfenen Cover (Beilage ./J) hergestellt, und eine Pressemappe verfaßt, in der auf den letzten zwei Seiten Bildschnitte aus den AIDS-Clips 1994 enthalten gewesen seien. Sowohl Cover als auch Bildschnitte in der Pressemappe genössen Werk- bzw Leistungsschutz. Die D***** GesmbH habe das alleinige Werknutzungsrecht daran der Klägerin übertragen. Dieser stehe auf Grund ihrer Urheberrechte am Gesamtkonzept (Format) sowie an der Bildzusammenstellung in der Pressemappe und dem Titel der AIDS-Broschüre Schutz nach dem UrhG zu. Den Beklagten sei es gelungen, unter Umgehung der Klägerin den Zuschlag für die Produktion der neuen AIDS-Kampagne 1995 zu erhalten; sie habe auch schon entsprechende Videoclips produziert. Überdies hätten sie das gesamte Beiheft einschließlich des Covers und die von der Klägerin gestaltete Pressemappe mit den dort enthaltenen Lichtbildschnitten aus der AIDS-Kampagne 1994 kopiert und verwendet, obwohl daran der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Da die von den Beklagten konzipierte AIDS-Kampagne 1995 eine Fortsetzung der Kampagne 1994 sein solle, stehe ein Eingrriff in die Verwertungsrechte der Klägerin bevor.
Die Beklagten verstießen auch gegen § 1 UWG, weil ihre Vorgangsweise ein sittenwidriges Ausnützen fremder Leistungen bedeute. Die Streitteile stünden in Ansehung der Konzeption und Planung einer AIDS-Kampagne in einem Wettbewerbsverhältnis.
Das Erstgericht gab dem Sicherungshauptantrag ohne Anhörung der Beklagten statt. Die Klägerin habe gemäß § 2 des Werkvertrages vom ihrer Auftraggeberin zwar alle erforrderlichen urheberrechtlichen Verwaltungs- und Leistungsschutzrechte für Österreich übertragen; das sei jedoch auf die vom 1.September bis durchzuführende Kampagne beschränkt worden. Nutzungsrechte für eine AIDS-Kampagne 1995 seien nicht übertragen worden. Die im Urheberrecht herrschende Zweckübertragungstheorie rechtfertige die Einschränkung, daß die Übertragung der Rechte nur so weit erfolge, als dies zur Verwertung der AIDS-Kampagne 1994 erforderlich war. Eine weitere Bearbeitung des Werkes der Klägerin für spätere AIDS-Kampagnen sei davon nicht erfaßt. § 2 des Werkvertrages enthalte nur eine Werknutzungsbewilligung, aber kein Werknutzungsrecht.
Die Klägerin habe bescheinigt, daß sie alleinige Urheberin des Konzepts "Verwende einen Gummi", der im Präsentationsclip zum Ausdruck kommenden "Formate" sowie des Beihefters und der Presseerklärung sei. Es sei auch bescheinigt, daß die B***** GmbH der Klägerin alle entsprechenden Werknutzungsrechte übertragen habe.
Die Erstbeklagte habe in dieses Recht der Klägerin mehrfach eingegriffen. Das Cover des Beihefters sei ein grafisches Werk; die Presseerklärung ein Sprachwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. In beiden Fällen sei die Schöpfung weder alltäglich noch naheliegend oder vorgefunden. Die Verwendung oder Verbreitung dieser Werke durch die Erstbeklagte ohne Zustimmung der Klägerin habe daher in deren Rechte eingegriffen.
Die Konzeption der Werbekampagne und des Präsentationsclips hätten Werkcharakter. Dabei handle es sich nicht bloß um eine nicht schutzfähige Idee. Das Konzept, welches Sprachwerke mit grafischen Werken, mit künstlerischen Anordnungen und Anweisungen bestimmter Abfolgen verbinde, um in ein Filmwerk umgesetzt zu werden, sei ein eigentümliches Werk, weil die einzelnen Ideen nicht mehr zusammenhanglos nebeneinander stünden, sondern in gewollte Abhängigkeit zueinander gefügt und durch weiteres geistiges Schaffen verdichtet worden seien. Dieses Gesamtkonzept sei in der Form des Präsentationsvideoclips festgelegt worden; dessen Werkcharakter sei zu bejahen. Darin liege eine eigentümliche geistige Leistung, da sich die von der Klägerin gefundene Lösung in ihrer Gesamtheit von anderen möglichen Lösungen deutlich unterscheide. Die Beklagte sei daher nicht zur Fortsetzung der AIDS-Kampagne durch die Herstellung neuer Videoclips unter Verwendung der Konzeption der Klägerin berechtigt. Daß ein solcher Eingriff drohe, sei durch die Aussagen der Beklagten im Zusammenhang mit den Vorhaben des zuständigen Ministeriums, Teile der AIDS-Kampagne 1994 wieder verwenden zu wollen, hinreichend bescheinigt. Aus der vehementen Bestreitung des Rechts der Klägerin durch die Beklagten ergebe sich auch die Wiederholungsgefahr. Der Zweit- und der Drittbeklagte seien als Geschäftsführer der Erstbeklagten, die sich persönlich mit der bevorstehenden AIDS-Kampagne 1995 identifizierten, passiv legitimiert. Der Klägerin stehe somit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG zu. Auf § 1 UWG brauche daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Das Rekursgericht wies den Sicherungshaupt- und -eventualantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Klägerin behaupte nicht unbedingt die Originalität der von ihr verwendeten formalen Gestaltungen für sich, die tatsächlich längst weltweit zum Repertoire der Gestalter von Popsendungen, Musiksendungen, Jugendsendungen, Kultursendungen, Werbefilmen usw. gehörten. Ihrer Auffassung, daß die Verbindung vieler Ideen und Anordnungen, der sogenannten "Formate", in ihrer Gesamtheit eine neue individuell geschaffene "Hervorbringung" sei, könne nicht beigepflichtet werden. Längst zeige ein Videofilm über einen Musiker diesen nicht mehr mit starrer Kamera ,seine Darbietung vortragend, sondern mische Elemente von Musik, Schnitt, Farbenverfremdungen usw. durcheinander. Auch ein Werbeinformationsfilm einer Umweltorganisation kenne längst die Mischung von Information, Musik, grafischer Gestaltung, filmischer Gestaltung mit vielen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und auch die von der Klägerin angesprochene Emotionalisierung und folgende Rationalisierung des Publikumsinteresses. Ähnliches gelte für Anti-Raucher-Kampagnen oder Aufklärungskampagnen gegen Alkohol am Steuer. Die Verwertung von Erfindungen der Videokunst und das Zurverfügung-Stehen unzähliger neuer technischer Hilfsmittel hätten vor allem die Gestaltung von Werbefilmen, Kurzinformationen, Aufklärungs-Kampagnen usw. in den letzten Jahrzehnten erheblich geprägt, wobei jeweils verschiedene Elemente nach Bedarf gemischt würden.
Neben formalen Durchmischungen im gestalterischen Bereich gebe es auch längst keine strenge Trennung von Information, Unterhaltung, Musik, Mode etc. mehr. Computeranimierte Figuren träten neben realen Schauspielern auf, unzählige grafische, filmerische, musikalische und textliche Bausteine würden jeweils anders in Clips zusammengesetzt, je nachdem, welche Wirkung erzielt werden solle. Je jünger das angesprochene Publikum ist, umso eher würden die neuen formalen Gestaltungsmittel und Techniken eingesetzt, um den Anschein besonderen Neuigkeitswerts zu erzeugen und besondere Aufmerksamkeit zu erregen. Im Bereich der Jugendkultur mute das statisch gefilmte einstündige Interview eines Stars geradezu anachronistisch an. Auch der Einsatz von Jugendidolen sei ein altbekanntes Mittel, um einen besonderen Zugang zu Jugendlichen zu finden. Somit wichen weder die einzelnen von der Klägerin in ihrem Gesamtkonzept eingesetzten Mittel noch die Zusammenfassung all dieser Ideen in einem Gesamtkonzept von allgemein bekannten und üblichen Mustern im Bereich der Jugend und Musikkultur und der Werbung ab. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Gesamtheit der Ideen der Klägerin in die Herstellung eines Videoclips gemündet sei, an dem gemäß § 38 UrhG selbständige Urheberrechte bestünden.
Zu erwägen wäre allenfalls eine Schutzfähigkeit der im Konzept der Klägerin enthaltenen Anti-AIDS-Slogans als Sprachwerke. Dazu hätte jedoch die Klägerin ein konkretes Unterlassungsgebot begehren müssen. Mangels Präzisierung der in ihrem Antrag erwähnten "Sprachwerke" könne das Gericht den Werkcharakter konkreter Sprachwerke nicht überprüfen.
Konkret beziehe sich das Unterlassungsbegehren noch auf die bildliche Darstellung des Covers des Informationsbeihefters (Beilage ./J) und den Zusammenschnitt von Bildern aus der Pressemappe zur AIDS-Kampagne 1994 (Beilage). Der Werkcharakter dieser Darstellungen sei jedoch zu verneinen. Die grafische Aufbereitung des Fotos einer AIDS-Zelle, das in sich durch einige Schnitte wiederum unterteilt sei und neue AIDS-Zellen darstelle, vermöge die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit ebensowenig zu begründen wie die Zusammenstellung von Standfotos aus verschiedenen AIDS-Clips. Darin läge keine individuelle künstlerische Leistung, sondern eine grafische Zusammenstellung von Vorgefundenem.
Abgesehen davon wäre es Sache der Klägerin gewesen, gemäß § 81 Abs 1 UrhG nachzuweisen, daß ihr die Verletzung eines urheberrechtlichen Ausschließungsrechtes drohe, daß also eine solche "zu besorgen" sei. Dazu reichten jedoch die Feststellungen nicht aus. Daß die Beklagten die "Fortsetzung" der AIDS-Kampagne 1994 planten und diese nach dem Wunsch des zuständigen Ministeriums auf den Erfolg der vorjährigen Information aufgebaut werden sollte und nach Möglichkeit und Sinnhaftigkeit Teile davon wieder verwendet werden sollten, lasse keinen Hinweis darauf zu, wie die von der Erstbeklagten hergestellten neuen Videoclips beschaffen sind. Daran ändere auch nichts, daß die Erstbeklagte Informationsmaterial aus der AIDS-Kampagne 1994 verwendet habe. Zu berücksichtigen sei auch noch, daß diese Unterlagen alle noch die Aufschrift "AIDS-Kampagne 1994" trügen, also insofern auf diese hinweisen. Auf urheberrechtliche Ansprüche könne daher die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren nicht begründen.
Den Beklagten falle aber auch kein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb gemäß § 1 UWG zur Last. Wie weit bei den konkreten von den Beklagten produzierten Videoclips das Arbeitsergebnis aus der "AIDS-Kampagne 1994" ohne eigene Leistung und ohne eigenen ins Gewichts fallenden Schaffensvorgang ganz oder doch in erheblichen Teilen übernommen wurde, könne derzeit nicht beurteilt werden. Soweit sich die Klägerin darauf stütze, daß die Beklagten trotz der früheren Zusammenarbeit auf Grund eines Vertrages Konzepte der Klägerin nunmehr allein verwerten, sei für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, komme es doch auch in diesem Zusammenhang darauf an, inwieweit die Beklagten diese Konzepte für ihre Arbeit im wesentlichen unverändert übernommen haben oder diese nur als Grundlage für eigene Ideen mit entsprechenden Abweichungen heranzogen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist teilweise berechtigt.
Der geltend gemachte Mangel des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3, § 528 a ZPO). Das Rekursgericht hat keine vom Beschluß des Erstgerichtes abweichenden Feststellungen getroffen, sondern auf Grund seiner eigenen Lebenserfahrung allgemeinkundige Tatsachen über die üblich gewordene Gestaltung von Filmen und Werbespots angeführt. Daß diese unzutreffend wären, behauptet die Klägerin nicht und ist auch nicht zu sehen. Diese (ergänzenden) Feststellungen sind daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Soweit die Klägerin weiterhin an ihrer Auffassung festhält, daß - in Ansehung der Videofilme - die Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage (§ 81 Abs 1 UrhG) vorlägen, ist ihr nicht zu folgen:
Im Plagiatstreit entscheidet allein die Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand im schöpferischen, also in jenem Teil des Originals, das diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt (ÖBl 1978, 54 - Evviva Amico; ÖBl 1985, 24 - Mart Stam-Stuhl I; 4 Ob 9/96 - Happy-Birthday). Um beurteilen zu können, ob eine Übereinstimmung - sei es ein glattes Plagiat, sei es eine Bearbeitung im Sinn des § 5 Abs 1 UrhG - oder aber eine selbständige Neuschöpfung (§ 5 Abs 2 UrhG) vorliegt, sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen (Peter, Das österreichische Urheberrecht 47 Anm 6 zu § 5 UrhG; ÖBl 1983, 173 - Die rote Brieftasche; SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 - Servus Du).
Nach der Aktenlage im - maßgeblichen - Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz waren dem Gericht die von den Beklagten für die AIDS-Kampagne 1995 hergestellten Videoclips nicht bekannt; deren Gestaltung wurde nicht bescheinigt.
Die von der Klägerin aufgezeigten Äußerungen der Beklagten (Beilage ./D) und des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz (Beilage ./G) können die Bescheinigung über den Charakter der von den Beklagten hergestellten Filme nicht ersetzen. Auch wenn die Republik Österreich den Wunsch geäußert hat, daß die AIDS-Kampagne 1995 "auf dem Erfolg der vorherigen Informationsmaßnahmen aufbauen und nach Möglichkeit und Sinnhaftigkeit Teile davon wieder einsetzen" solle, kann daraus noch nicht geschlossen werden, daß die Beklagten tatsächlich charakteristische Teile der Videofilme der Klägerin übernommen haben. Das ergibt sich auch nicht aus der Formulierung des Zweitbeklagten, daß das Bundesministerium sich zur Fortführung der Kampagne 1995 entschlossen und die Erstbeklagte wieder mit Gestaltung und Produktion der AIDS-Clips beauftragt habe (Beilage ./D).
Auch wenn man annehmen wollte, daß sich die Werbefilme der Beklagten an das in den Filmwerken der Klägerin umgesetzte Konzept mit deren Gestaltungsmerkmalen ("Formate") anlehnen werde, wäre daraus allein für die Klägerin noch nichts gewonnen. Schutzobjekt des Urheberrechts ist nur die bestimmte Formung eines Stoffes (SZ 26/263 = ÖBl 1954, 18 - Kindercreme; ÖBl 1962, 77 - Peter-Igelpuppen ua), nicht aber der dem Werk zugrunde liegende, noch ungeformte Gedanke als solcher (ÖBl 1981, 54 - Igel-Emblem). Die künstlerische Form als solche ist daher nicht schutzfähig (SZ 26/263 = ÖBl 1954, 18 - Kindercreme; ÖBl 1983, 21 - Koch-Männchen; ÖBl 1985, 24 - Mart Stam-Stuhl I ua). Auch die Methode des Schaffens kann keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen (SZ 55/92 = ÖBl 1983, 59 - Glücksreiter).
Selbst wenn man entgegen den Feststellungen des Rekursgerichtes zugunsten der Klägerin annehmen wollte, daß die vom Erstgericht festgestellten charakteristischen Merkmale ("Formate") der Produktionsvideoclips der Klägerin sich von dem (in der Werbe- und Filmbranche) Alltäglichen und Üblichen unterschieden und neuartig seien, würde auch das noch nicht zur Bejahung einer Urheberrechtsverletzung hinreichen, weil diese Elemente als bloße Stilmittel oder Methoden des Schaffens nicht schutzfähig sind. Wie weit aber die Videoclips der Beklagten mit denjenigen der Klägerin in der konkreten Ausgestaltung übereinstimmen, steht nicht fest.
Daß die dabei verwendeten sprachlichen Formulierungen eigentümliche geistige Schöpfungen im Sinn des § 1 Abs 1 UrhG wären, macht die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht mehr geltend; in dem als integrierender Bestandteil des Rechtsmittels bezeichneten Gutachten DDr.Robert D*****s wird hiezu die Meinung vertreten, daß diese Wortfolgen nach der Rechtsprechung keine Chance hätten, als geschützt betrachtet zu werden.
Da die Klägerin nicht bescheinigt hat, wie die Videofilme der Erstbeklagten beschaffen sind, kann sie auch mit ihrem auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruch keinen Erfolg erzielen. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, können aus diesem Grund weder die Tatbestandsmerkmale einer "vermeidbaren Herkunftstäuschung" noch diejenigen einer "unmittelbaren Leistungsübernahme", bejaht werden. Der Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung ist dadurch gekennzeichnet, daß der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft (Schönherr in ÖBl 1980, 70; ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsli-Riegel, MR 1993, 72 - Programmzeitschrift; Öbl 1994, 58 - Makramee-Spitzen uva). Die unmittelbare Leistungsübernahme besteht darin, daß jemand ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostenspieliger Leistung Konkurrenz zu machen (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten uva). Die Beurteilung, ob einer dieser Tatbestände gegeben ist, setzt die Kenntnis auch des nachgeahmten Produktes voraus.
Daß aber - wie die Klägerin in erster Instanz behauptet hat (S. 41) - die Streitteile ihre seinerzeitige Zusammenarbeit redlicherweise nur dahin hätten verstehen dürfen, daß die Verwirklichung des gesamten Konzepts oder die Benützung bloßer Teile davon nur unter Einbeziehung des anderen Vertragspartners zulässig sei, läßt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ableiten. Ob die Beklagten - wie die Klägerin erstmals im Revisionsrekurs ausführt (S. 263) - in ihren Filmen irgendwelche Ideen der Klägerin "schlichtweg entgegen allen Vertraulichkeiten, die unter Geschäftspartnern üblich sind, die an einer gemeinsamen Sache arbeiten" übernommen haben, kann nicht beurteilt werden.
Im Recht ist die Klägerin jedoch insoweit, als sie sich gegen die Abweisung ihres Antrages in Ansehung der bildlichen Darstellung auf dem Cover ihrer Pressemappe (Beilage ./F) und des des Informationsbeiheftes (Beilage ./J) wendet. Auf die Bildschnitte in der Pressemappe kommt die Klägerin im Revisionsrekurs nicht mehr zurück, so daß hierauf nicht einzugehen ist.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde das Deckblatt des Beihefters (Beilage ./J) - welches dasselbe Bild zeigt wie das Deckblatt der Pressemappe (Beilage ./F) - allein von der Klägerin geschaffen, durch Zusammenfügen einer Reihe von Lichtbildern hergestellt und zuletzt vor Verwertung durch die Klägerin mittels eines Lichtbildes zum Druck befördert.
Die Frage, ob dieser Zusammenstellung von Lichtbildausschnitten der Charakter einer eigentümlichen geistigen Schöpfung im Sinn des § 1 Abs 1 UrhG zuzuerkennen ist, braucht diesmal nicht untersucht zu werden. Selbst wenn man nämlich diese Frage verneinen wollte, käme der Klägerin der Leistungsschutz nach § 74 UrhG zu, müssen doch die Feststellungen des Erstgerichtes - insbesondere im Lichte seiner rechtlichen Beurteilung (S.75) - dahin verstanden werden, daß die Klägerin ihrerseits ein Lichtbild von der Zusammenstellung einzelner Bildausschnitte hergestellt und diese nicht bloß kopiert oder sich eines fotografischen Druckverfahrens bedient hat, in welchem Fall sie sich nicht auf § 74 UrhG berufen könnte (Zanger, Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter 151; ähnlich Hertin in Fromm/Nordemann, Urhberrecht8, Rz 4 zu § 72 dUrhG).
Der Meinung der Beklagten, daß die Verwertungsrechte an dem Deckblatt ausschließlich dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz und nicht der Klägerin zustünden, kann nicht gefolgt werden, auch wenn sich die beanstandete Verwendung durch die Beklagten in Beilage ./E auf die AIDS-Kampagne 1994 bezieht. Nach § 2 des Werkvertrages vom (Beilage ./A) gingen mit der vollständigen Begleichung der vereinbarten Vergütung "alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwaltungs- und Leistungsschutzrechte für Österreich auf den Auftraggeber über."
Festgestelltermaßen haben die Urheber (Mitarbeiter der Klägerin und der B***** GmbH) der Klägerin sämtliche Verwertungswerte übertragen; sie haben ihr also ein Werknutzungsrecht im Sinn des § 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG - welche Bestimmung auch auf Leistungsschutzrechte nach § 74 Abs 7 UrhG anzuwenden ist - eingeräumt. Daß aber die Klägerin ihrerseits entgegen ihrem Vorbringen in erster Instanz (S. 13) dem Bundesministerium ein - noch dazu unbeschränktes - Werknutzungsrecht eingeräumt hätte, ist nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens nicht zu sehen. Nach der Rechtsprechung reicht das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefaßten Werknutzung erforderlich ist (Peter Urheberrecht 86 Anm 2 zu § 26; vgl Hertin aaO Rz 31 zu §§ 31, 32 dUrhG; ÖBl 1982, 52 - Hiob; ÖBl 1993, 184 - Kostümentwürfe; MR 1995, 185 - Bundeshymne [Walter]). Aus dem gleichen Gedanken heraus muß aber ein Vertrag, mit welchem der Urheber oder ein Werknutzungsberechtigter jemandem anderen das Recht einräumt, das Werk auf einzelne oder bestimmte, dem Urheber (oder Leistungsschutzberechtigten) vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, als Einräumun bloß einer Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 Satz 1, § 74 Abs 7 UrhG) und nicht als Einräumung der Befugnis mit ausschließlicher Wirkung, also eines Werknutzungsrechtes (§ 24 Abs 1 Satz 2, § 74 Abs 7 UrhG), gewertet werden. Der Wortlaut des § 2 Abs 1 des Werkvertrages zwischen der Klägerin und dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß damit die Klägerin der Republik Österreich das ausschließliche Werknutzungsrecht eingeräumt hätte. Die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung nimmt aber der Klägerin nicht das Recht, Dritte auf Unterlassung gemäß § 81 Abs 1 UrhG in Anspruch zu nehmen.
Nach den Feststellungen haben die Beklagten ihrem Schreiben vom (Beilage ./D) die Pressemappe Beilage ./F in Kopie angeschlossen. Damit ist aber, auch wenn man den Werkcharakter der darin enthaltenen Erklärung Tibor B*****s nicht in Zweifel ziehen wollte, ein Eingriff in ausschließliche Verwertungsrechte der Klägerin nicht bescheinigt. Daß die Beklagten ein gleichlautendes Schreiben samt Pressemappe auch an andere Personen als Andreas H***** versandt hätten, ergibt sich aus dem glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht, noch viel weniger ist bescheinigt, daß solche Schreiben in einer größeren Zahl versandt wurden.
Ganz abgesehen davon, daß die Beklagten, die selbst mit einer Stellungnahme in der Pressemappe aufscheinen, Ausfertigungen davon in Ablichtung erhalten haben können, fehlt jedenfalls eine Grundlage für die Annahme, sie hätten mehr als "einzelne Vervielfältigungsstücke" zum eigenen Gebrauch im Sinne des § 42 Abs 1 UrhG hergestellt, d.h. also dieses verschiedene Sprachwerke enthaltende Schriftstück der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (§ 42 Abs 2 UrhG; ÖBl 1995, 184 - Ludus tonalis mwN aus Rsp und Lit). Es kann daher auch nicht gesagt werden, die Beklagten hätten die Pressemappe im Sinne des § 16 Abs 1 UrhG verbreitet, weil auch dies zur Voraussetzung hätte, daß sie sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben. Beim Versenden an eine Person oder eine kleinere Anzahl von Empfängern wird aber nicht die "Öffentlichkeit" im Sinne der §§ 8, 16 Abs 1 UrhG erreicht, fällt doch unter diesen Begriff nur die "Allgemeinheit" oder ein "breites Publikum" (ÖBl 1986, 132 - Hotel-Video).
Im Versenden der Pressemappe mit einer Vielzahl von Äußerungen, darunter einer der Beklagten und einer (wesentlich kürzeren) des Geschäftsführers der Klägerin, haben die Beklagten aber auch nicht gegen das UWG verstoßen. Da sich sowohl aus dem Text des Schreibens vom als auch aus der Pressemappe eindeutig ergibt, daß es sich auf die AIDS-Kampagne 1994 bezog, liegt eine irreführende Angabe des Inhalts, die Klägerin unterstüze die AIDS-Kampagne der Beklagten für 1995 nicht vor. Worin ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 1 UWG) liegen sollte, ist nicht zu sehen.
Im Ergebnis zu Recht hat das Rekursgericht daher den Sicherungsantrag auch insoweit abgewiesen, als er sich auf die Presseerklärung des Geschäftsführers der Klägerin bezog.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin ist daher der Beschluß des Erstgerichtes (nur) insoweit wiederherzustellen, als den Beklagten untersagt wird, jene Lichtbilder, die zur Herstellung des Covers des Informationsbeiheftes für die AIDS-Kampagne 1994 von der Klägerin hergestellt wurden, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Im übrigen war der angefochtene Beschluß zu bestätigen. Für eine weitere Fassung des Unterlassungsbegehrens fehlt jeglicher Grund, da ein Anhaltspunkt für die Verwendung anderer Lichtbilder der Klägerin durch die Beklagten und in anderer Weise als durch Vervielfältigen und Verbreiten fehlt.
Der Ausspruch über die den abweisenden Teil betreffenden Kosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO, jener über die den stattgebenden Teil betreffenden Kosten für die Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO, in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO. Der Wert des stattgebenden Teiles kann mit einem Viertel des gesamten Streitwertes angenommen werden.