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Die gewählte Erwachsenenvertretung im Kollisionsrecht
Zugleich ein Beitrag zur Auslegung des HESÜ
Dieser Beitrag analysiert die in Österreich und Deutschland vertretenen Lehrmeinungen zur Anknüpfung der gewählten Erwachsenenvertretung und hinterfragt diese kritisch. Zudem wird ein eigener Lösungsansatz geboten. In diesem Zusammenhang werden überdies die Grundsätze der Auslegung des HESÜ skizziert.
I. Grundlegendes
Die gewählte Erwachsenenvertretung (§§ 264–267 ABGB) ist die einzige der vier Vertretungsformen des geltenden Erwachsenenschutzrechts, die durch das 2. ErwSchG gänzlich neu geschaffen wurde. Dieser Umstand stellt die Wissenschaft und die praktische Rechtsanwendung vor neue Herausforderungen, zu deren Bewältigung noch keine einschlägige höchstgerichtliche Judikatur herangezogen werden kann.
Besonders komplex gestaltet sich die Situation, wenn der gewählten Erwachsenenvertretung kein ausschließlich innerstaatlicher Sachverhalt zugrunde liegt, sondern ein Bezug zum Ausland besteht. Der kollisionsrechtlichen Einstufung der gewählten Erwachsenenvertretung widmeten sich in Österreich und Deutschland – soweit ersichtlich – bisher drei veröffentlichte Beiträge.
Aufgrund der vertretungsrechtlichen Besonderheiten der gewählten Erwachsenenvertretung ist zunächst ein Blick auf ihr materiel...