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Freiheitsbeschränkung durch Medikation gegen Aggression; Aufklärungsmangel bei heimlichem Untermischen von Medikation
iFamZ 2019/76
§§ 3, 5 Abs 2, 7 Abs 1 HeimAufG
LG Innsbruck , 55 R 2/19a
Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel liegt vor, wenn die Behandlung die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt (RIS-Justiz RS0121227). Bei Behandlung von Aggression ist Bewegungsdämpfung zweifellos primäres Behandlungsziel und nicht nur eine unvermeidbare Nebenwirkung, stellt also daher eine Freiheitsbeschränkung dar (hier: Risperidon).
Gem § 7 HeimAufG hat die anordnungsbefugte Person den Bewohner über Grund, Art, Beginn und voraussichtliche Dauer der Freiheitsbeschränkung auf geeignete, seinem Zustand entsprechende Weise aufzuklären. Diese Aufklärung ermöglicht es dem Bewohner, sich zumindest in gewissem Umfang auf die eingriffsintensive Maßnahme einzustellen und diese Situation besser zu verarbeiten. Hier wurde dem Bewohner das Medikament ohne sein Wissen in Suppe oder Kaffee untergemischt. Leistet die anordnende Person keine Aufklärung, die den qualitativen Anforderungen des § 7 Abs 1 HeimAufG entspricht, dann begründet dies die Unzulässigkeit der folgenden freiheitsbeschränkenden Maßnahme.
Im ärztlichen Dokument (§ 5 Abs 2 HeimAufG) muss ein Arzt schriftlich festhalten, an welcher psychischen Beeinträchtigung der Bewohner leidet und ob dieser im Zusamme...