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Alterstypische Freiheitsbeschränkungen
Zwangsmaßnahmen in Pflege und Erziehung
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Der Begriff der alterstypischen Freiheitsbeschränkung wurde durch das 2. ErwSchG in § 3 Abs 2 HeimAufG – mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs des HeimAufG auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger – eingefügt und soll eine Einschränkung der dem HeimAufG unterliegenden Freiheitsbeschränkungen bewirken. Auch im Anwendungsbereich des UbG vertritt die hM, dass nicht sämtliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, denen Minderjährige eines bestimmten Alters üblicherweise ausgesetzt sind, eine Unterbringung darstellen. Der Begriff der alterstypischen Freiheitsbeschränkung wurde im Gesetz jedoch nicht näher definiert. Dieser Beitrag umfasst eine Untersuchung der verfassungsrechtlichen Grundlagen sowie den Versuch einer begrifflichen Abgrenzung und Annäherung. |
I. Wo sind alterstypische Freiheitsbeschränkungen relevant?
Der Begriff der alterstypischen Freiheitsbeschränkung ist insb für den Anwendungsbereich des HeimAufG – aufgrund der ausdrücklichen Ausnahme in § 3 Abs 1a HeimAufG – sowie des UbG – in dem der Anwendungsbereich entsprechend teleologisch reduziert wird – von Bedeutung. Tatsächlich geht die Problematik aber weit über diese beiden Sondermaterien hinaus. Die Frage, was zulässige alterstypische Freiheitsbeschränkungen si...