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iFamZ 2, April 2019, Seite 102

§ 1008 ABGB und die Vorsorgevollmacht

iFamZ 2019/72

§§ 284f ff (idF BGBl I 2006/92), 1008 ABGB

1. Sofern in einer Vorsorgevollmacht im Rahmen einer „allgemeinen“ Vollmacht auch die Befugnis zur unbedingten Annahme von Erbschaften angeführt ist, ist die Nennung der konkreten Verlassenschaft (dh eine Spezialvollmacht, wie sie § 1008 Satz 2 ABGB für diese Art von Angelegenheit grundsätzlich verlangen würde) nicht erforderlich.

2. Eine Entscheidung über die Annahme einer Erbantrittserklärung ist – von Ausnahmefällen abgesehen – nicht (mehr) vorgesehen.

Der am verstorbene A.W. hinterließ seine Ehefrau G.W., den Sohn A.W. Junior und die Tochter eines vorverstorbenen zweiten Sohnes, die sich ihres gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts für sich und ihre Nachkommenschaft entschlug. Der Sohn gab im Verlassenschaftsverfahren am , jeweils vertreten durch einen öffentlichen Notar, aufgrund des Gesetzes im eigenen Namen zu zwei Dritteln und im Namen der Witwe zu einem Drittel unbedingte Erbantrittserklärungen ab. Die Vertretungsmacht für die Witwe (seine Mutter) stützte er auf die in Notariatsaktsform errichtete Vorsorgevollmacht vom , deren Wirksamkeitsbeginn mit im ÖZVV registriert wurde.

Diese lautet auszugsweise wie folgt:

„Erstens. Fr...

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