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Einstweilige Verfügung gegen Stalking der Eltern bzw Schwiegereltern
iFamZ 2019/67
Unerwünschte Kontaktaufnahmen zum Sohn, zur Schwiegertochter und zu deren Kindern können einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, sofern sie erheblich sind. Wenn die Kontaktaufnahmen in Art und Umfang eine Intensität erreichen, die den Rahmen des sozial Verträglichen sprengt, kann das Recht auf Privatsphäre verletzt sein. In die Abwägung sind insb der Grund der Kontaktaufnahme und die Art der Kontakte einzubeziehen. Jedenfalls muss im Verhalten eine gewisse Beharrlichkeit zum Ausdruck kommen, wie sie dem Stalking begriffsimmanent ist.