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Doppelresidenz: Festlegung des Hauptaufenthalts des Kindes lediglich nomineller Anknüpfungspunkt
iFamZ 2019/52
Die Eltern der Mj waren nie miteinander verheiratet. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft der Eltern beantragte der Vater zunächst die Einräumung eines gleichteiligen Kontaktrechts im Sinn der Doppelresidenz. In der Folge begehrten beide Elternteile jeweils die Übertragung der alleinigen Obsorge; hilfsweise die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes in ihrem Haushalt.
Das Erstgericht hielt die gemeinsame Obsorge der Eltern für die Mj aufrecht, gab dem Antrag des Vaters auf Festlegung der Doppelresidenz statt und legte fest, dass die hauptsächliche Betreuung des Kindes, nicht aber auch die Bestimmung des Wohnorts der Mj iSd § 162 Abs 2 ABGB, der Mutter zukommt. Den Antrag des Vaters auf Herausgabe der E-Card des Kindes durch die Mutter wies es ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nur insofern Folge, als es beide Elternteile verpflichtete, jeweils bei Übergabe des Kindes an den anderen Elternteil diesem auch die E-Card des Kindes zu übergeben; es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs wegen Fehlens höchstgerichtlicher Rsp zur Handhabung der E-Card des Kindes bei gemeinsamer Obsorge zu.
In seinem Revisionsrekurs geht der Vater (naturgemäß) auf die...