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iFamZ 2, April 2019, Seite 87

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Parteistellung der Großeltern im Obsorgeverfahren

iFamZ 2019/51

§§ 178, 181 Abs 1 und 2 ABGB; § 2 Abs 1 Z 3, 13 Abs 1 und 2, 15, 58 Abs 1 und Abs 3; 66 Abs 1 AußStrG

Die vier ältesten Kinder einer siebenfachen Mutter entstammen einer im Herbst 2014 geschiedenen Ehe und sind seit dem Jahr 2014 in einem SOS-Kinderdorf untergebracht. 2013 brachte die Mutter ihren (vom vorliegenden Verfahren betroffenen) Sohn zur Welt, dessen Vater keinen Kontakt zu ihm pflegt. Der derzeitige Lebensgefährte der Mutter ist der Vater der beiden jüngsten Kinder. Die Mutter wohnt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und diesen drei Kindern sowie der mütterlichen Großmutter in einer Wohnung.

Am beantragte die zuständige BH (…), gem § 181 ABGB die Obsorge- und Erziehungsfähigkeit der Eltern zu überprüfen sowie „die Familie“ zur Annahme der ambulanten Betreuung durch eine geeignete Person zur Kontrolle, ob das Kindeswohl bis zur Klärung der Obsorge- und Erziehungsfähigkeit gewährleistet sei, zu verpflichten.

Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom verpflichtete das Erstgericht die Mutter, eine ambulante Betreuung anzunehmen. Das Erstgericht entzog mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Beschluss der Mutter die Obsorge und übertrug sie auf den KJHT.

Mit dem angefochtene...

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