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OGH 24.03.2009, 4Ob12/09g

OGH 24.03.2009, 4Ob12/09g

Rechtssätze


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Normen
HVG §6 IC
HVG §29 IIc
MaklerG §6 Abs2
MaklerG §6 Abs3
RS0062878
Zwischen der Tätigkeit des Handelsvertreters und dem Zustandekommen des Geschäftes ist zum Entstehen des Provisionsanspruches ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich.
Normen
RS0110361
Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle zukommt. Ebenso stehen bei einer Beurteilung nach der Normadäquanz die Umstände des Einzelfalles im Vordergrund.
Normen
GewO 1973 §69
GewO 1973 §261
HVG §29 I
HVG §29 IId
ImmMV §9
MaklerG §15
RS0061580
Das Wort "vorsehen" im § 9 Abs 1 ImmMV bedeutet, dass in den dort taxativ aufgezählten Fällen eine ohne Rücksicht auf den Erfolg der Vermittlung zu bezahlende Provision oder sonstige Vergütung nur verlangt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Normen
ZPO §502 HIII7
HVG §6 ID
HVG §29 IIe
MaklerG §14 Abs2
RS0062788
Der Alleinvermittlungsauftrag ist, wenn er ohne zeitliche Begrenzung ausgesprochen oder eine zu lange Frist vereinbart wurde, nicht unwirksam, sondern es gilt die unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach der Verkehrssitte und nach billigem Ermessen zu ermittelnde angemessene Zeitdauer.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl B. G*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in Marchtrenk, gegen die beklagte Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Andreas Haberl, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen 36.018,52 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 148/08k-20, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 2 Cg 119/07p-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen die auf die mit dem Alleinvermittlungsauftrag verbundene Provisionsvereinbarung gestützte Klage des Immobilienmaklers ab. Auf die Kündigung des Alleinvermittlungsauftrags durch den beklagten Liegenschaftsverkäufer komme es nicht an. Eine längere Bindung des Verkäufers als bis zum Kündigungszeitpunkt sei nicht angemessen und daher nicht rechtswirksam. Für danach vom Beklagten - ohne Mitwirkung des Klägers - abgeschlossene Verkäufe gebühre daher keine Provision. Eine Vereinbarung zur Abgeltung früherer Aufwendungen bei vor Ablauf des Alleinvermittlungsauftrags allein vom Beklagten bewirkten Verkäufen sei nicht geschlossen worden. Bei diesen Verkäufen sei der Kläger nicht verdienstlich gewesen, sodass der Beklagte keine Provision schulde.

Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht habe die Verdienstlichkeit als Provisionsvoraussetzung unrichtig beurteilt; sei von der Rechtsprechung zum Vergütungsanspruch nach § 15 Abs 2 MaklerG abgewichen bzw bestehe eine solche zu § 15 Abs 2 Z 3 MaklerG nicht. Ferner sei die angemessene Dauer für den Alleinvermittlungsvertrag nach § 14 Abs 2 MaklerG unrichtig beurteilt und die Provisionsvereinbarung der Streitteile unzutreffend ausgelegt worden.

Rechtliche Beurteilung

1. Zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Zustandekommen des Geschäfts ist zum Entstehen des Provisionsanspruchs ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich (RIS-Justiz RS0062878); entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als adäquat oder inadäquat angesehen werden muss (6 Ob 25/06d; 7 Ob 169/06p). Diese Beurteilung wirft daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RIS-Justiz RS0110361).

Da der Kläger für den Verkauf der fünf Grundstücke an den Bauträger vor Beendigung des Alleinvermittlungsauftrags keine Vermittlungstätigkeit entfaltete, fehlt es an verdienstlicher Tätigkeit als Voraussetzung des Provisionsanspruchs. Dass der Geschäftsführer des Bauträgers, dem die Grundstücke und die Verkaufsabsicht schon früher bekannt waren, von einer vom Kläger vermittelten Käuferin eines Grundstücks von der zwischenzeitigen Umwidmung und aktualisierten Verkaufsabsicht des Beklagten erfuhr, vermag die geforderte Adäquanz der Tätigkeit des Klägers keinesfalls zu begründen.

2. Da der Kläger mit dem Beklagten keine Vereinbarung im Sinn des § 15 Abs 1 oder 2 MaklerG geschlossen hat, fehlt für eine(n) Provision/Vergütungsanspruch ohne Vermittlungserfolg von vornherein die Grundlage (§ 15 MaklerG allein bietet keine [gesetzliche] Grundlage für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs; Fromherz, MaklerG § 15 Rz 7 mwN; vgl RIS-Justiz RS0061580). Der Vermittlungsvertrag der Streitteile sah vielmehr ausdrücklich vor, dass der Kläger dem Beklagten keine Provision verrechne, „wenn er einen Kunden bringe", nur der Käufer müsse eine Provision zahlen.

3. Da die angemessene Dauer, auf die ein Alleinvermittlungsauftrag gemäß § 14 Abs 2 MaklerG befristet ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach der Verkehrssitte und nach billigem Ermessen zu ermitteln ist (vgl RIS-Justiz RS0062788), ist auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten. Dass das Berufungsgericht einen Zeitraum von über zwei Jahren ab Abschluss des Alleinvermittlungsauftrags (1 ¾ Jahre nach Erstellen des Teilungsplans) als angemessen im Sinn des § 14 Abs 2 MaklerG für die Alleinvermittlung von aufgeschlossenen Baugrundstücken ansah, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.

4. Die Auslegung der Provisionsvereinbarung durch das Berufungsgericht dahin, dass keine Verpflichtung des Beklagten bestehe, wenn er selbst „einen Käufer bringe", bildet angesichts des klaren Wortlauts der schriftlichen Vereinbarung gleichfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Da der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00012.09G.0324.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAD-36608