Suchen Hilfe
OGH vom 24.09.1998, 6Ob191/98a

OGH vom 24.09.1998, 6Ob191/98a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Pückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers und Antragsgegners (im folgenden Antragsteller) Werner M*****, vertreten durch Dr. Peter Strele, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegnerin und Antragstellerin (im folgenden Antragsgegnerin) Silvia M***** , vertreten durch Dr. Richard Kempf, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom , GZ 1 R 255/98b-37, idF des Berichtigungsbeschlusses vom , AZ 1 R 255/98b, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom , GZ 12 F 121/96f, 140/96z-33, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der gesamte erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und die Familienrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bereits durch seine Vorentscheidung vom , GZ 6 Ob 191/98a-43, stellte der erkennende Senat klar, daß durch die zweite Instanz die gesamte erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben gewesen wäre und ungeachtet der Anfechtungserklärung der Antragsgegnerin im Rekursverfahren eine Teilrechtskraft einzelner Punkte der erstinstanzlichen Aufteilungsentscheidung nicht eintrat und deshalb das Rechtsmittel des Antragstellers nicht iSd § 14b AußStrG jedenfalls unzulässig sei. Damit erweist sich nun nach Berichtigung des zweitinstanzlichen Beschlusses dahin, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, zu dem bereits eine Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin erstattet wurde, als zulässig und iS einer Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses dahin, daß der gesamte erstgerichtliche Aufteilungsbeschluß - und nicht nur dessen Punkte 2., 5., 6. und 7. - aufgehoben und die Familienrechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen wird, als berechtigt.

Der Kostenvorbehalt beruht auf dem § 234 AußStrG.

Fundstelle(n):
YAAAD-36496

Feedback

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden