OGH 15.07.2010, 5Ob120/10y
Rechtssätze
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Norm | ABGB §1489 IIB |
RS0034908 | Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt - solange noch kein tatsächlicher Schade eingetreten ist - erst zu laufen, wenn der Eintritt des Schadens für die klagende Partei mit Sicherheit voraussehbar wird (JBl 1964/371). |
Normen | |
RS0020673 | Der Hauptmieter, der sein Bestandverhältnis ohne Bedachtnahme auf das von ihm eingegangene Untermietverhältnis freiwillig beendet, wird dadurch dem Untermieter schadenersatzpflichtig, außer er hat dem Untermieter gegenüber einen Anspruch auf Auflösung des Untermietverhältnisses gehabt. |
Norm | |
RS0019196 | Das durch freie Widerruflichkeit gekennzeichnete Prekarium kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus den Umständen des Falles ergeben, so etwa, dass im allgemeinen niemand ohne entsprechendes Entgelt eine Verpflichtung eingeht, mit der an der freien Ausübung seines Eigentumsrechts eingeschränkt wird (hier Erlaubnis zur Wasserentnahme). |
Normen | |
RS0020524 | Das kennzeichnende Merkmal eines Bittleihens im Sinne des § 974 ABGB ist darin zu erblicken, dass eine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauches nicht besteht, weil der Gebrauch der Sache bloß gegen jederzeitigen Widerruf überlassen wurde. |
Norm | |
RS0019221 | Die Gestattung der Benützung nur gegen jederzeitigen Widerruf ist das entscheidende Kriterium für die Annahme eine Prekariums im Sinne des § 974 ABGB. |
Norm | ABGB §1090 IId1 |
RS0020518 | Unterscheidung zwischen Bittleihen und Bestandvertrag. |
Normen | |
RS0019200 | Bittleihe wird nicht vermutet. |
Normen | |
RS0044863 | Die Frage, ob Wohnungsmiete oder Geschäftsraummiete vorliegt, ist nach dem bei Vertragsabschluss bestehenden Vertragszweck zu beurteilen. |
Normen | |
RS0070039 | Ob ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung oder ein solcher über Geschäftsräume vorliegt, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages zu Wohnzwecken oder zu Geschäftszwecken in Bestand gegeben bzw genommen worden ist oder welcher Zweck von den Parteien später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht worden ist. |
Normen | |
RS0019083 | Bei der Gebrauchsüberlassung von Wohnungen oder Geschäftsräumen ist Bittleihe grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Überlassung der Räume gegen jederzeitigen Widerruf und unentgeltlich erfolgt. Der Unentgeltlichkeit steht es gleich, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr in Gewicht fällt. |
Normen | |
RS0087615 | Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen. |
Normen | MG §1 Abs1 A1 MRG §1 Abs1 |
RS0066884 | Für die Frage, ob der Bestandgegenstand als Geschäftsraum zu werten sei, ist nicht entscheidend, in welcher Art der Bestandgegenstand nach Abschluss des Mietvertrages verwendet wird, sondern zu welchem Zweck er bei Abschluss des Bestandvertrages nach der Parteienabsicht in Bestand gegeben beziehungsweise genommen wurde (MietSlg 3748). |
Norm | |
RS0069235 | Fällt ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 MRG, so besteht eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (§ 1 Abs 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann. |
Norm | |
RS0110398 | Der Begriff der "Geschäftsräumlichkeit in § 1 Abs 1 MRG ist weit zu verstehen, wie nicht zuletzt die darin enthaltene, bloß beispielhafte Aufzählung zeigt. |
Norm | |
RS0026540 | Wer behauptet, an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden zu sein, ist dafür beweispflichtig, weil das Gesetz verhindern will, dass der Gläubiger, für den die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Schuldners nicht durchschaubar sind, in Beweisnotstand gerät. |
Norm | |
RS0083418 | Das Rechtsinstitut der Bittleihe nach § 974 ABGB setzt voraus, dass die Dauer des Gebrauchs nicht bestimmt und dass der Vertragsgegenstand gegen jederzeitigen Widerruf unentgeltlich überlassen worden ist. |
Norm | ABGB §1098 Id |
RS0020703 | Der Unterbestandsvertrag verpflichtet den Unterbestandgeber, dem Unterbestandnehmer die Benützung des Bestandobjektes zu ermöglichen. Dem Untermieter stehen nach bürgerlichem Recht dieselben Rechte gegenüber seinem Vertragspartner (Hauptbestandnehmer) zu wie einem Hauptbestandnehmer. |
Norm | |
RS0021291 | Der Bestandgeber haftet gegenüber dem Bestandnehmer bei Verschulden (über die Zinsbefreiung hinaus) für jeden durch Vernachlässigung seiner Pflichten schuldhaft verursachten Schaden, insbesondere auch durch vorzeitige Beendigung des Bestandverhältnisses. |
Normen | |
RS0020648 | In gleicher Weise wie der Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer haftet auch der Unterbestandgeger gegenüber dem Unterbestandnehmer bei Verschulden (über die Zinsbefreiung hinaus) für jeden durch Vernachlässigung seiner Pflichten schuldhaft verursachten Schaden, insbesondere auch durch vorzeitige Beendigung des Bestandverhältnisses. |
Normen | |
RS0021020 | Den Ersatz des durch den Untergang des Mietobjekts erlittenen Schadens kann der Mieter vom Vermieter verlangen, wenn dieser den Untergang des Mietobjekts - etwa durch Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht - verschuldet hat, wobei die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Verschuldens den Vermieter trifft. |
Normen | |
RS0069496 | Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (hier: vier Quadratmeter große, nur durch einen Vorhang abgegrenzte Teilfläche eines fünfzig Quadratmeter großen Raumes). |
Normen | |
RS0022513 | Die Forderung auf Ersatz des Schadens entsteht bereits mit dem Ereignis, welches den Schaden verursacht. Es kommt dabei, abgesehen von den Fällen des immateriellen Schadens, nicht auf das subjektive Empfinden des Geschädigten, sondern darauf an, ob dem Geschädigten ein (objektiv feststellbarer) Nachteil "an Vermögen, Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist" (§ 1293 ABGB). |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** KG, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Johannes Müller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 4.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 34 R 151/09x-69, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 26 C 1388/06x-63, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit 450,14 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 75,02 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt und über Antrag der Beklagten nach § 508a ZPO seinen Zulassungsausspruch dahin abgeändert, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wurde. Ob eine freiwillige Aufgabe der Hauptmietrechte gegenüber einem Unterbestandnehmer rechtswidrig sei und daher Schadenersatzansprüche begründe oder überdies erforderlich sei, dass dem Unterbestandgeber kein Anspruch auf Auflösung des Unterbestandverhältnisses zugestanden wäre, bedürfe der Klärung durch das Höchstgericht.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):
Unstrittig ist, dass die Klägerin ihr Benützungsrecht an den verfahrensgegenständlichen Sanitäranlagen nicht vom Hauseigentümer, sondern von der Beklagten (bzw deren Rechtsvorgänger) ableitet und dass die Beklagte vor Aufgabe ihrer Hauptmietrechte gegenüber der Klägerin dieses Benützungsverhältnis nicht wirksam beendete. Im Revisionsverfahren unbekämpfbar steht überdies fest, dass die Gegenleistung der Klägerin für die Benützung einer 6 m² großen Fläche des Bestandobjekts der Beklagten die Übernahme der gesamten Errichtungs- und der halben Installationskosten der Sanitäranlage war. Insoweit die Revisionsausführungen davon abweichen und eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zugrundelegen, ist die Rechtsrüge nicht gesetzesgemäß ausgeführt.
1.) Zur Abgrenzung zwischen einem Prekarium und einem Bestandverhältnis, hier Unterbestandverhältnis, liegt umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe iSd § 974 ABGB, die nicht vermutet wird, sondern von dem nachzuweisen ist, der sich darauf beruft (RIS-Justiz RS0019200; RS0020518 [T2; T3; T4]), besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt (vgl RIS-Justiz RS0020524; RS0019083; RS0083418; RS0019221; RS0019196). Hier lässt sich aus den Feststellungen die Gebrauchsabsicht, ja sogar die Gebrauchsnotwendigkeit für die Dauer der Betriebsführung durch die Klägerin, die der Beklagten auch bei Rechtseinräumung bekannt war, zweifelsfrei ableiten. Die Frage, ob aus der Übernahme bestimmter Aufwendungen - hier der Errichtungskosten der Sanitäranlage - auf die Begründung eines anderen Rechtsverhältnisses als einer bloßen Bittleihe geschlossen werden kann, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl 4 Ob 2366/96m).
Wenn die Vorinstanzen im konkreten Einzelfall das Vorliegen eines Prekariums verneinten, wurde dadurch jedenfalls keine iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung bewirkt.
2.) Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei entgeltlicher Gebrauchsüberlassung von Räumlichkeiten iSd § 1 Abs 1 MRG eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch die Behauptung und den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestands widerlegt werden kann (vgl 3 Ob 564/92 = WoBl 1993/58; 1 Ob 634/85 = MietSlg 37.220/37 mwN). Der Begriff des Geschäftsraums wird durch den Vertragszweck bestimmt (1 Ob 196/01g = MietSlg 53.241; RIS-Justiz RS0044863). Steht wie hier fest, dass die von der Klägerin beabsichtigte Aufnahme eines Unternehmens in gemieteten Räumlichkeiten vom Vorhandensein eines Personal-WCs rechtlich abhängig war, ist insofern unzweifelhaft, dass die hier in Frage stehenden Sanitärräumlichkeiten geschäftlichen Zwecken dienten. Die geschäftliche Tätigkeit selbst muss nicht unmittelbar im betreffenden Objekt ausgeübt werden, es genügt, wenn das Objekt diesen geschäftlichen Zwecken dient (vgl 1 Ob 73/69 = MietSlg 21/27; RIS-Justiz RS0066858; RS0066810; RS0069354; 7 Ob 167/72 = EvBl 1973/76; 7 Ob 521/87 = MietSlg 39.209 ua). Dem von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff der „Hilfsfunktion“ kommt in der mietrechtlichen Rechtsprechung eine andere Bedeutung zu, nämlich bei der Abgrenzung von nicht dem MRG unterliegenden Bestandobjekten (etwa Freiflächen) mit Geschäftsräumen (vgl etwa 5 Ob 144/08z = wobl 2010/10 mit Darstellung dieser Rechtsprechung).
Im Weiteren gilt das MRG auch für die Miete von baulich abgegrenzten Teilen eines Geschäftsraums (5 Ob 593/87 = WoBl 1988/32 = MietSlg 39.207/57; 5 Ob 67/87 = WoBl 1988/2 = MietSlg 39.208; RIS-Justiz RS0069496).
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass die in Unterbestand genommene Räumlichkeit den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterlag.
3.) Ein Unterbestandvertrag verpflichtet den Unterbestandgeber, dem Unterbestandnehmer die ungestörte Benützung des Bestandobjekts zu ermöglichen. In gleicher Weise wie der Bestandgeber dem Bestandnehmer bei Verschulden (über die Zinsbefreiung hinaus) für jeden durch Vernachlässigung seiner Pflichten schuldhaft verursachten Schaden, insbesondere auch durch vorzeitige Beendigung des Bestandverhältnisses, haftet, ist der Unterbestandgeber dem Unterbestandnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig. Es ist daher in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass der Unterbestandgeber, der sein Bestandrecht freiwillig aufgibt, dem Unterbestandnehmer zum Schadenersatz verpflichtet ist, sofern ihm nicht ohnedies gegenüber dem Unterbestandnehmer ein Anspruch auf Vertragslösung zugestanden wäre (vgl 1 Ob 510/92 = MietSlg 44.169/37 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die Revisionsrekurswerberin leitet daraus in rechtlicher Hinsicht ab, die Vorinstanzen hätten prüfen müssen, ob ihr nicht ein Auflösungsrecht zugestanden wäre. Sie übersieht dabei, dass die Beweislast für mangelndes Verschulden bei positiver Vertragsverletzung zufolge § 1298 ABGB den Schädiger, also sie selbst trifft (RIS-Justiz RS0026540 ua; Karner in KBB² Rz 2 ff zu § 1298 ABGB mwN). Das gilt auch bei Verletzung von Hauptleistungspflichten aus dem Bestandvertrag (vgl 5 Ob 606/88 = MietSlg XL/27 = RIS-Justiz RS0021020).
Ein entsprechendes Vorbringen dahin, welcher Umstand sie zur Auflösung des kündigungsgeschützten Vertrags berechtigt hätte, unterblieb im erstinstanzlichen Verfahren. Solche Gründe mussten daher auch nicht geprüft werden.
4.) Das Feststellungsinteresse der Klägerin nach § 228 ZPO ist schon damit zu begründen, dass bereits der Verlust der rechtlich gesicherten Nutzungsmöglichkeit an den Sanitärräumen einen (Primär-)Schaden bildet (vgl RIS-Justiz RS0022513), der unabhängig von der Bezifferbarkeit der Schadenshöhe bereits die kurze Verjährungsfrist in Gang setzt, weshalb der Geschädigte der drohenden Verjährung auch mit Feststellungsklage begegnen kann (vgl RIS-Justiz RS0087615; RS0034908).
5.) Weil insgesamt Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht entscheidungswesentlich waren, ist die Revision der Beklagten sohin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision zutreffend hingewiesen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00120.10Y.0715.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAD-36457